Right to Know

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„Was ist Informationsfreiheit?“ Kurzinterview mit Stefan Brink und Arne Semsrott, 16. Oktober 2018.

Right to know (deutsch ‚Recht auf Information‘)[1] ist nach Auffassung der UNESCO ein universelles Menschenrecht in der Wissensgesellschaft. Es wird abgeleitet aus Art. 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der außer dem Recht auf Meinungsfreiheit auch das Recht umfasst, „über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.“[2] In der Deklaration von Brisbane am Internationalen Tag der Pressefreiheit des Jahres 2010 ist es definiert als “the right of everyone to access information held by public bodies at all levels” (deutsch: „das Recht eines jeden auf freien Zugang zu amtlichen Informationen aller Art“).[3] Es verwirklicht nicht nur die Meinungs- und Pressefreiheit, sondern auch eine umfassende politische Partizipation im digitalen Zeitalter. Außerdem soll es Transparenz schaffen, um Korruption zu bekämpfen.[4] In der nationalen Gesetzgebung gewährleistet es unter anderem den Zugang zu Umweltdaten mit dem Ziel, das Recht auf Leben in einer gesunden Umwelt zu schützen.[5]

Am 15. Oktober 2019 erklärte die Generalversammlung der Vereinten Nationen den 28. September zum Internationalen Tag des allgemeinen Informationszugang (englisch Right to know Day).[6]

Das Konzept eines „Rechtes zu wissen“ gehört zu den Denkanstößen, die Rachel Carson in ihrem 1962 erschienenen Buch Der stumme Frühling gab.[7][8]

Aarhus-Konvention

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Um die Beteiligungsrechte der Zivilgesellschaft zu stärken, haben die Staaten der europäischen Region im Juni 1998 die Aarhus-Konvention beschlossen.[9] Sie enthält Vorgaben über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und wurde sowohl von der Europäischen Union als auch den EU-Mitgliedstaaten und einigen weiteren Staaten, darunter die Schweiz, ratifiziert.[10]

Seit 1. Juli 2006 gilt in der Schweiz das Öffentlichkeitsgesetz, mit dem sich der Grundsatz der Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Grundsatz der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt gewandelt hat.[11]

Tromsø-Konvention

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Die Konvention des Europarats über den Zugang zu amtlichen Dokumenten (Tromsø-Konvention) ist das erste völkerrechtliche Instrument zur Anerkennung eines allgemeinen Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten der öffentlichen Verwaltung.[12][13] Sie ist am 1. Dezember 2020 für zehn Mitgliedsstaaten des Europarates in Kraft getreten, welche die Konvention bis dahin gem. Art. 16 ratifiziert hatten (Bosnien und Herzegowina, Estland, Finnland, Litauen, Montenegro, Norwegen, Republik Moldau, Schweden, Ukraine und Ungarn).[14][15]

EU-Bürger haben Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, einschließlich Rechtstexten, amtlichen Dokumenten, Sitzungsprotokollen und Tagesordnungen. Nach Art. 10 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) haben alle Bürgerinnen und Bürger das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. Die Entscheidungen werden so offen und bürgernah wie möglich getroffen. Die Organe pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft (Art. 11 Abs. 2 EUV). Nach Art. 15 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat grundsätzlich das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.

Die Organe gewähren öffentlichen digitalen Zugang zu ihren Dokumenten in Datenbanken und Registern.[16]

Für die Staaten der Europäischen Union erkennt die Europäische Kommission das Recht, über Umweltgefahren Bescheid zu wissen, an. Sie liefert einen zentralen Zugang zu umfangreichen Informationen über einzelne Aufsichtsbehörden und Gesetze.[17] Die Direktion für Umwelt der Europäischen Kommission und von der Europäischen Umweltagentur leisten Mediendienste zu diesen Informationen.

Sekundärrecht der Europäischen Union

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Auskunft des Auswärtigen Amtes nach dem IFG
Zugang zu öffentlichen Dokumenten
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Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und das in diesem Zusammenhang erlassene deutsche Informationsfreiheitsgesetz (IFG) von 2005 führten den allgemeinen und voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes ein.[18]

Einem österreichischen Informationsfreiheitsgesetz steht nach wie vor das Amtsgeheimnis entgegen.[19][20] Das Auskunftspflichtgesetz von 1987 verpflichtet Bundesbehörden, Bürgern auf eine mündliche oder schriftliche Anfrage hin Auskunft zu gewähren, nur soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht, insbesondere das Amtsgeheimnis.[21]

Transparenzregister
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Die EU-Geldwäsche-Richtlinie[22] sah als Instrument zur Bekämpfung der Geldwäsche die Errichtung eines elektronisch geführten Transparenzregisters vor, das für „alle Mitglieder der Öffentlichkeit“ auch ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses einsehbar sein sollte.[23] Damit sollte „eine größere Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft (einschließlich Presse und zivilgesellschaftlichen Organisationen) ermöglicht und das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems gestärkt“ sowie zu „Ermittlungen in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung“ beigetragen werden.[24] Mit Urteil vom 22. November 2022 entschied der Europäische Gerichtshof, dass diese Bestimmung mit Art. 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta nicht vereinbar ist, weil sie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten mehr als erforderlich einschränkt.[25][26]

In einer interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Mai 2021 haben das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäischen Kommission ein verbindliches Register über die Interessenvertretung in politischen, legislativen und administrativen Prozessen beschlossen.[27] In Deutschland war bereits mit Gesetz vom 16. April 2021 die Einführung eines Lobbyregisters beschlossen worden.[28][29] Eine verbesserte Transparenz könne illegitime Formen der Interessenvertretung oder Fälle von Korruption zwar nicht völlig verhindern, aber durch die Sicherstellung von Nachvollziehbarkeit und demokratischer Verantwortlichkeit solche Fälle zumindest erschweren und gleichzeitig eine bessere Grundlage für eine wachsame Öffentlichkeit bilden.[30]

Umweltinformationen

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Die Aarhus-Konvention, aber auch die Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie) bedürfen der Umsetzung in nationales Umweltrecht.

Den Zugang zu Informationen über die Umwelt sowie ihre Erhebung und Verbreitung gewährleistet in Deutschland das Umweltinformationsgesetz (UIG) von 2004 und die entsprechenden Landesgesetze sowie das Geologiedatengesetz.[31][32] Die Bundesregierung veröffentlicht gem. § 11 UIG regelmäßig einen Umweltzustandsbericht.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung war bereits in § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImschG) und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImschV) geregelt, die mit dem Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz hinsichtlich des Zugangs zu Gerichten noch ergänzt wurden.[32]

Österreich setzte die Richtlinie 2003/4/EG mit dem Umweltinformationsgesetz von 2004 um.

Schadstoffregister

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Mit Verordnung vom 18. Januar 2006[33] wurde ein europäisches Schadstoffemissionsregister (E-PRTR) in Form einer öffentlich zugänglichen elektronischen Datenbank geschaffen, um die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltrelevanten Entscheidungen zu unterstützen. Das E-PRTR löste das European Pollutant Release and Transfer Register (EPER) ab, das auf Art. 15 Abs. 3 der IVU-Richtlinie von 1996 basiert hatte.[34] Das EPER sollte das Umweltbewusstsein der Öffentlichkeit stärken, indem der Zugang zu Informationen im Umweltbereich ermöglicht wurde.[35]

In Deutschland stellt das Umweltbundesamt seit Juni 2009 das Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister im Internet zur Verfügung.[36][37]

Vereinigte Staaten

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Informationsfreiheit

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Logo der Freedom of Information Foundation, Texas

Zwar gewährleistet die Verfassung der Vereinigten Staaten kein allgemeines Recht auf Information,[38] der Freedom of Information Act (FOIA) von 1967 gewährt US-Bürgern jedoch einfachgesetzlich das Recht, von der Bundesregierung und ihren Organen (each agency) Informationen und Unterlagen zu verlangen, insbesondere bislang geheime Akten und Dokumente, soweit die Sicherheitsinteressen der USA die Freigabe zulassen.[39][40]

Das Gesetz umfasst die Bundesministerien und die ihnen zugeordneten Bundesbehörden, jedoch nicht den Kongress, die Bundesgerichte, die Regierungen der Außengebiet der Vereinigten Staaten, die politischen Parteien und das Militär.[41] Die Auskünfte sind gebührenpflichtig.

Unter der Bezeichnung Right to Know Laws (RTKL) werden Rechtsvorschriften zusammengefasst, die Industrieunternehmen verpflichten, gegenüber der Belegschaft und den kommunalen Behörden ihre im Produktionsprozess verwendeten Gefahrstoffe und Emissionen offenzulegen.[42] Dabei geht es sowohl um den betrieblichen Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und das Umweltrisikomanagement als auch die Verhütung von Gefahrgut- und Chemieunfällen.

Die Begriffe „Right to know Law“ und „Freedom of Information Law“ werden nicht klar unterschieden und zum Teil synonym verwendet.[38]

Informationsrecht von Arbeitnehmern

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Zunächst bestand eine freiwillige Selbstverpflichtung von Unternehmen, Informationen über Gefahrstoffe sowohl der eigenen Belegschaft als auch den kommunalen Behörden bereitzustellen. Bestimmte Kennzeichnungsplichten wurden mit Federal Hazardous Substances Labeling Act in Art. 16 des Code of Federal Regulations (CFR) dann obligatorisch.[43]

1970 wurde mit dem Occupational Safety and Health Act die Occupational Safety and Health Administration geschaffen, die unter anderem Sicherheitsdatenblätter (Material safety data sheets MSDS) entwickelte, auf denen die Unternehmen detaillierte Informationen zur Zusammensetzung, spezifischen Gesundheitsgefahren, dem sicheren Umgang sowie medizinischen Notfallmaßnahmen für die einzelnen Gefahrstoffe angeben mussten. Außerdem wurden die Unternehmen zu entsprechenden Unfallverhütungsmaßnahmen verpflichtet.[42]

Öffentlicher Zugang zu Umweltdaten

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Der Emergency Planning and Community Right-to-Know Act EPCRA von 1986 führte umfangreiche Berichtspflichten für Unternehmen gegenüber der United States Environmental Protection Agency (EPA) über die Freisetzung und den Transfer toxischer Chemikalien ein. Die gewonnenen Informationen werden im öffentlich zugänglichen Schadstoffemissionsregister Toxic Release Inventory (PRI) zusammengefasst. Die zuständigen Behörden, die Gemeinden, die betroffenen Bürger und die Presse haben damit Zugang zu Informationen über potentielle Risiken, die von den in ihrem Bereich liegenden Unternehmen ausgehen. Für jeden der Stoffe, für den eine Berichtspflicht besteht, muss das Unternehmen ein umfangreiches Formular auszufüllen. Wenn ein Unternehmen nicht oder nicht wahrheitsgemäß berichtet, kann sowohl ein Bußgeld verhängt als auch durch Privatpersonen vor dem zuständigen District Court Klage erhoben werden, um das Unternehmen zur Erfüllung seiner Berichtspflichten zu verpflichten.[44]

In Neuseeland eröffnet der Official Information Act von 1982 den Zugang zu allen amtlichen Informationen, sofern nicht höhere staatlichen Interessen entgegenstehen.

  • Jacqueline von Klosek: The Right to Know. Your Guide to Using and Defending Freedom of Information Law in the United States. Praeger Publishers, 2009. ISBN 978-0-313-35927-9 (englisch).
  • Herbert Foerstel: Freedom of Information and the Right to Know. The Origins and Applications of the Freedom of Information Act. Greenwood, 1999. ISBN 978-0-313-28546-2 (englisch).

Einzelnachweise

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  1. right to know. Deutsch-Englisch Wörterbuch, abgerufen am 25. Mai 2023.
  2. Right to Information. UNESCO, abgerufen am 25. Mai 2023 (englisch).
  3. UNESCO: Annex 1: Brisbane Declaration In: Freedom of Information: The Right to know. World Press Freedom Day 2010, S. 138 ff. (englisch).
  4. UNESCO: Freedom of Information: The Right to know. 2010 (englisch).
  5. vgl. Art. 1 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention), abgerufen am 27. Mai 2023.
  6. Proclamation of 28 September as the International Day for Universal Access to Information. Resolution 74/5 (A/RES/74/5), englisch.
  7. Rachel Carson: Silent Spring. Houghton Mifflin, 1962, S. 13, 278 (archive.org).
  8. Henk Bouwman, Riana Bornman, Henk van den Berg, Henrik Kylin: Lessons from health hazards. Kapitel 11 DDT: fifty years since Silent Spring (englisch, europa.eu): “Carson took her chapter heading and context from the French biologist and philosopher Jean Rostand's famous thought, 'the obligation to endure gives us the right to know'. John F. Kennedy responded to the challenge posed by Carson by investigating DDT, eventually leading to its complete ban in the United States.”
  9. Die Aarhus-Konvention. Bundesumweltministerium, Stand: 27. Juni 2017.
  10. Astrid Epiney, Stefan Diezig, Benedikt Pirker, Stefan Reitemeyer: Aarhus-Konvention. Handkommentar. Nomos-Verlag, 2018. ISBN 978-3-8487-4409-1.
  11. Matthias Stürmer: Entstehung und Anwendung des Öffentlichkeitsgesetz. Universität Bern, 12. März 2020, S. 11.
  12. Europarat: Details zum Vertrag-Nr.205. Abgerufen am 28. Mai 2023.
  13. Konvention über den Zugang zu amtlichen Dokumenten tritt in Kraft. Pressemitteilung des Europarats vom 1. Dezember 2020.
  14. Fragen zur Tromsø-Konvention des Europarates sowie weitere Fragen zu Europaratsübereinkommen. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 27. Juli 2016.
  15. Ulrike Verch: Die Tromsø-Konvention: Völkerrechtliches Abkommen zur Informationsfreiheit ohne deutsche Beteiligung in Kraft getreten. HAW Hamburg, 30. Juni 2021.
  16. Europäische Union: Zugang zu Informationen. Abgerufen am 26. Mai 2023.
  17. siehe Europäische Umweltagentur, European Commission; Environment..; Europäische Kommission, European Environment Agency (EEA)..
  18. BT-Drs. 15/4493 vom 14. Dezember 2004, S. 6.
  19. Ausverhandelt?: Informationsfreiheitsgesetz liegt brach. ORF, 15. Februar 2022.
  20. Mathias Huter: 10 Jahre – und kein Informationsfreiheitsgesetz: Transparenz-NGO erinnert Regierung an Versprechen. Austria Presse Agentur, 13. Februar 2023.
  21. Amtsgeheimnis: Informationsfreiheit „kein Gnadenakt der Behörde“. Anforderungen für neues Gesetz. Der Standard, 21. Juli 2020.
  22. zuletzt Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L, Nr. 156, 19. Juni 2018, S. 43.
  23. Art. 15c Richtlinie (EU) 2018/843.
  24. 30. Erwägungsgrund Richtlinie (EU) 2018/843.
  25. EuGH, Urteil vom 22. November 2022, Rs. C‑37/20 und C‑601/20 WM, Sovim SA v. Luxembourg Business Registers, Rz.76.
  26. Geldwäscherichtlinie: Die Bestimmung, dass die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, ist ungültig. EuGH, Pressemitteilung vom Nr. 188/22.
  27. Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Mai 2021 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenz-Register. In: ABl. L, Nr. 207, 11. Juni 2021, S. 1.
  28. Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (Lobbyregistergesetz – LobbyRG), BGBl. I S. 818
  29. Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung. bundestag.de, abgerufen am 27. Mai 2023.
  30. BT-Drs. 19/22179 vom 8. September 2020, S. 7.
  31. Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz – GeolDG), BGBl. I S. 1387
  32. a b Nationaler Umsetzungsbericht der Aarhus-Konvention für Deutschland (2021). Bundesumweltministerium, abgerufen am 27. Mai 2023.
  33. Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates. In: ABl. L, Nr. 33, 4. Februar 2006, S. 1.
  34. EPER – The European Pollutant Emission Register (old version). In: eea.europa.eu. European Environment Agency, 18. August 2008, abgerufen am 2. Januar 2023 (englisch, siehe Additional information).
  35. Pollutant Release and Transfer Register (PRTR). Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd des Landes Rheinland-Pfalz, abgerufen am 26. Mai 2023.
  36. Umweltbundesamt: thrue.de
  37. Schadstoffregister. Bundesumweltministerium, Stand: 11. April 2022.
  38. a b Right to Know Law: United States Supreme Court Determines the Constitution Does Not Guarantee the Existence of Freedom of Information Laws. Kommunalverband New Hampshire, 29. April 2013 (englisch).
  39. Rüdiger B. Wersich: Freedom of Information Act (FOIA). USA-Lexikon, abgerufen am 29. Mai 2023.
  40. Wer kann FOIA-Anfragen stellen? Jede Person, ob Staatsbürger oder nicht (Memento vom 9. Juli 2015 im Webarchiv archive.today)
  41. agency Cornell Law School, abgerufen am 29. Mai 2023 (englisch).
  42. a b Right to know Laws. Inc. (Wirtschaftsmagazin), abgerufen am 29. Mai 2023 (englisch).
  43. 16 CFR § 1500.121 – Labeling requirements; prominence, placement, and conspicuousness. Cornell University, Cornell Law School, abgerufen am 31. Mai 2023 (englisch).
  44. Martin Führ, Kilian Bizer, Betty Gebers, Gerhard Roller: Institutionelle Bedingungen zur Förderung proaktiver Strategien. Vergleichende Analyse internationale Ansätze im Bereich des Umweltverhaltens von Unternehmen. Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse Darmstadt, S. 36 ff.