Verwarnungsgeld

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Ein Verwarnungsbescheid aus Bielefeld.
Verwarngeld-Quittung der Volkspolizei Erfurt (DDR 1983)

Ein Verwarnungsgeld kann bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten durch eine Verwaltungsbehörde von dem Betroffenen erhoben werden. Die Höhe des Verwarnungsgelds liegt gemäß § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zwischen 5 und 55 Euro.

Die Regelsätze von Verwarnungsgeldern bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sind in Deutschland in einem bundesweit einheitlichen Bußgeldkatalog festgelegt. Bei der Definition des Begriffes geringfügige Ordnungswidrigkeit hat die Behörde einen Beurteilungsspielraum im Sinne des Opportunitätsprinzips. Verwaltungskosten werden bei Verwarnungen, anders als bei Bußgeldern, nicht erhoben.

Die Entrichtung eines Verwarngeldes ist in einigen Bundesländern grundsätzlich nicht mehr in bar möglich. Die Polizei kann aber bei Verkehrskontrollen in diesen Bundesländern von Verkehrsteilnehmern bzw. Betroffenen ohne Wohnsitz in Deutschland Verwarngelder in bar erheben. Wenn der Betroffene ohne deutschen Wohnsitz eine Verwarnung nicht sofort bezahlt, so kann die Polizei direkt eine Sicherheitsleistung erheben, was auch die zwangsweise Sicherstellung von Gegenständen bedeuten kann. Einsprüche vor Ort haben in dem Fall keine aufschiebende Wirkung.

Der Bürger akzeptiert einen Verwarnungsbescheid, indem er die Zahlung innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der schriftlichen Verwarnung vornimmt. Danach ist das Verfahren erledigt und die Daten werden nach Ablauf der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Wenn ein Verwarnungsgeld bezahlt wurde, kann der Vorgang nicht erneut vorgeworfen werden.

Nach § 55 OwiG ist auch eine Anhörung des Betroffenen möglich, der damit zu dem Vorwurf Stellung nimmt. Er muss davon keinen Gebrauch machen. Tut er dies und weist die Verwarnung ab, etwa wenn er bei einem vorgeworfenen Verkehrsverstoß nicht Fahrer des Kfz war, so kann die Behörde ein Bußgeldverfahren einleiten, welches häufig mit zusätzlichen Gebühren verbunden ist.

Beim Versäumen der Anhörung im Verwarnungsgeldverfahren seitens der Behörde liegt ein fehlerhafter Verwaltungsakt vor, der jedoch durch Nachholen heilbar ist.

Verwarnungsgelder werden auch „Strafzettel“ genannt. Die nächsthöhere Stufe ist das Bußgeld. Im Strafrecht wird wiederum von einer Geldstrafe gesprochen.