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Richtlinie - 79/1005 - EN - EUR-Lex

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Document 31979L1005

Richtlinie 79/1005/EWG des Rates vom 23. November 1979 zur Änderung der Richtlinie 75/106/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen

ABl. L 308 vom 4.12.1979, p. 25–29 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/04/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1979/1005/oj

31979L1005

Richtlinie 79/1005/EWG des Rates vom 23. November 1979 zur Änderung der Richtlinie 75/106/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen

Amtsblatt Nr. L 308 vom 04/12/1979 S. 0025 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0206
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0033
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0206
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0247
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0247


RICHTLINIE DES RATES vom 23. November 1979 zur Änderung der Richtlinie 75/106/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfuellung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen (79/1005/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Geltungsbereich der Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfuellung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (4) stimmt nicht mit dem Geltungsbereich der Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfuellung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen (5) überein.

Daher ist es angebracht, den Geltungsbereich dieser beiden Richtlinien für die Volumen der Fertigpackungen, auf die sich die Richtlinien beziehen, zu vereinheitlichen.

Bei Annahme der Richtlinie 75/106/EWG hat der Rat im Hinblick auf einen besseren Verbraucherschutz die Kommission ersucht, ihm bis zum 31. Dezember 1980 einen neuen Vorschlag für eine Kürzung der Liste der in Anhang III aufgeführten Nennvolumen zu unterbreiten, wobei die fast gleichen Werte zu streichen sind.

Die Richtlinie 71/354/EWG des Rates vom 18. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen (6) wurde zuletzt durch die Richtlinie 76/770/EWG (7) geändert.

Nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 75/106/EWG steht Belgien, Irland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich zur Inkraftsetzung der Richtlinie eine Frist von fünf Jahren zur Verfügung. Diese Frist sollte daher in dieser Richtlinie berücksichtigt werden.

Für gewisse Mitgliedstaaten bringt die Verringerung der Zahl der Nennvolumen Schwierigkeiten mit sich. Für diese Mitgliedstaaten ist deshalb eine Übergangszeit vorzusehen, die den innergemeinschaftlichen Handel mit den betreffenden Erzeugnissen nicht behindert und die Durchführung dieser Richtlinie in den übrigen Mitgliedstaaten nicht gefährdet -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Richtlinie 75/106/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Gegenstand dieser Richtlinie sind die Fertigpakkungen mit den in Anhang III aufgeführten fluessigen Erzeugnissen, die nach Volumen abgefuellt werden und in einheitlichen Mengen von nicht weniger als 5 ml und nicht mehr als 10 l in Verkehr gebracht werden sollen."

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 75/106/EWG erhält folgende Fassung:

"(2) Als fertigverpackt gelten Erzeugnisse in Umschließungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgefuellt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses einen vorausbestimmten Wert besitzt und ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Packung nicht verändert werden kann."

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 75/106/EWG erhält folgende Fassung:

"(1) Mit dem in Anhang I Nummer 3.3 vorgesehenen EWG-Zeichen dürfen nur die Fertigpackungen gekennzeichnet werden, die den Vorschriften des Anhangs I entsprechen." (1)ABl. Nr. C 250 vom 19.10.1977, S. 7. (2)ABl. Nr. C 163 vom 10.7.1978, S. 72. (3)ABl. Nr. C 283 vom 27.11.1978, S. 40. (4)ABl. Nr. L 46 vom 21.2.1976, S, 1. (5)ABl. Nr. L 42 vom 15.2.1975, S. 1. (6)ABl. Nr. L 243 vom 29.10.1971, S. 29. (7)ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 204.

Artikel 4

(1) Artikel 4 der Richtlinie 75/106/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Auf allen in Artikel 3 genannten Fertigpakkungen muß stets das als Nennvolumen bezeichnete Flüssigkeitsvolumen, das jeweils in ihnen enthalten sein soll, gemäß Anhang I angegeben sein.

(2) Bis zum Ablauf der Übergangszeiträume, die in der Richtlinie 71/354/EWG des Rates vom 18. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/770/EWG (2), vorgesehen sind, muß, wenn das Vereinigte Königreich oder Irland es verlangt in ihrem Hoheitsgebiet ausser dem in Einheiten des SI-Systems ausgedrückten Nennvolumen gemäß Nummer 3.1 des Anhangs I dieser Richtlinie auch das in entsprechenden Einheiten des englischen gesetzlichen Maßsystems (Imperiales System) ausgedrückte Nennvolumen angegeben werden, sofern die letztgenannten Einheiten in dem genannten Anhang I aufgeführt sind."

(2) Es werden folgende Fußnoten hinzugefügt:

"(1)ABl. Nr. L 243 vom 29.10.1971, S. 29. (2)ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 204. "

Artikel 5

Artikel 5 der Richtlinie 75/106/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Fertigpackungen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht aus Gründen verweigern, verbieten oder beschränken, die sich auf die Feststellung des Volumens dieser Fertigpackungen, die Methoden, nach denen es geprüft worden ist, oder auf das Nennvolumen beziehen, wenn dieses in Anhang III angegeben ist.

(2) Ab 1. Januar 1984 an dürfen Fertigpackungen, die die in Anhang III Nummer 1 Buchstabe a) aufgeführten Erzeugnisse enthalten, nur mit den in Anhang III vorgeschriebenen Nennvolumen in den Verkehr gebracht werden.

Bis zum 31. Dezember 1983 dürfen die Mitgliedstaaten alle bisher auf ihrem Markt zugelassenen Werte weiterhin zulassen.

(3) Dabei ist jedoch folgendes zu beachten: a) Auf Fertigpackungen mit den in Anhang III Spalte II angegebenen Nennvolumen findet Absatz 1 nur bis zum 31. Dezember 1988 und in den Ländern Anwendung, in denen diese Fertigpackungen am 31. Dezember 1973 zugelassen waren ; davon ausgenommen sind Fertigpackungen der Nummer 1 Buchstabe a) "Weine" mit einem Nennvolumen von 0,73 l, für die der Endtermin der 31. Dezember 1985 ist.

b) Auf die unter Nummer 1 Buchstaben a) und b) und Nummer 4 des Anhangs III genannten Flüssigkeiten findet Absatz 1 nur Anwendung, wenn diese Flüssigkeiten in Packungen mit einem Nennvolumen der diesbezueglichen Spalten dieses Anhangs angeboten werden und den Rechtsvorschriften oder den Handelsbräuchen des Mitgliedstaats entsprechen, aus dem die Flüssigkeit stammt ; hierbei spielt es keine Rolle, ob die Abfuellung im Ursprungsmitgliedstaat oder in einem anderen Staat erfolgt ist.

(4) Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die im Hinblick auf den Umweltschutz die Verwendung der Verpackungen in bezug auf ihre Wiederverwendung betreffen, nicht entgegen."

Artikel 6

Nummer 2.4 des Anhangs I der Richtlinie 75/106/EWG erhält folgende Fassung:

"2.4. Die zulässigen Minusabweichungen sind in nachstehender Tabelle festgelegt: >PIC FILE= "T0015607">

Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die (in Volumeneinheiten berechneten) Werte der zulässigen Minusabweichung, die in Prozent angegeben sind, auf Zehntelmilliliter aufzurunden."

Artikel 7

Nummer 3.1 Absatz 2 des Anhangs I der Richtlinie 75/106/EWG erhält folgende Fassung:

"Bis zum Ablauf der Überganszeiträume, die in der Richtlinie 71/354/EWG, in der geänderten Fassung der Richtlinie 76/770/EWG, vorgesehen sind, kann ausser dem in SI-Einheiten ausgedrückten Nennvolumen gemäß Nummer 3.1 Absatz 1 auch das Ergebnis der Umrechnung dieses Volumens in Einheiten des englischen gesetzlichen Maßsystems (Imperiales System) angegeben werden ; bei dieser Umrechnung sind folgende Koeffizienten zu verwenden:

1 ml = 0,0352 fluid ounce

1 l = 1,760 pint oder 0,220 gallon."

Artikel 8

Anhang III der Richtlinie 75/106/EWG wird durch den Anhang zu dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Januar 1981 die am 1. Januar 1981 in Kraft tretenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 1979.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. Mac SHARRY

ANHANG

"ANHANG III

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