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Entscheidung - 2010/37 - EN - EUR-Lex

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Document 32010D0037

Entscheidung des Rates vom 27. November 2009 über das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft (2011)

ABl. L 17 vom 22.1.2010, p. 43–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/37(1)/oj

22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/43


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 27. November 2009

über das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft (2011)

(2010/37/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag begründet die Bürgerschaft der Europäischen Union (EU), durch die die nationale Staatsbürgerschaft des jeweiligen Mitgliedstaats ergänzt wird und die ein wichtiges Element der Stärkung und Sicherung des europäischen Integrationsprozesses ist.

(2)

Die Förderung einer aktiven Bürgerschaft stellt ein zentrales Element bei der Förderung des Zusammenhalts und der Entwicklung der Demokratie dar.

(3)

Das „Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft“ wird dazu beitragen, die Freiwilligentätigkeit als eine der wesentlichen Dimensionen der aktiven Bürgerschaft und der Demokratie ins Bewusstsein zu rücken, da sie europäische Werte wie Solidarität und Nichtdiskriminierung in die Tat umsetzt und damit einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung europäischer Gesellschaften leistet.

(4)

Die Freiwilligentätigkeit stellt eine bereichernde Lernerfahrung dar, ermöglicht den Erwerb sozialer Fertigkeiten und Kompetenzen und trägt zur Solidarität bei. Das Engagement von Freiwilligen aller Altersgruppen spielt eine entscheidende Rolle für die weitere Entfaltung der Demokratie — eines der Grundprinzipien der EU. Die Freiwilligentätigkeit kann potenziell zum Wohlergehen einzelner Bürger und zu einer harmonischen Entwicklung der europäischen Gesellschaften beitragen.

(5)

Unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheiten der Situation in jedem Mitgliedstaat und aller Formen der Freiwilligentätigkeit bezieht sich der Ausdruck „Freiwilligentätigkeit“ auf jede Art der freiwilligen Tätigkeit, ob formell, nichtformell oder informell, die aus freiem Willen, eigener Wahl und eigenem Antrieb von einer Person ausgeübt wird und nicht auf finanziellen Gewinn ausgerichtet ist. Sie kommt dem Freiwilligen selbst, den lokalen Gemeinschaften und der Gesellschaft als Ganzes zugute. Sie ermöglicht es sowohl dem Einzelnen als auch Vereinigungen, sich für menschliche, soziale, intergenerationelle oder umweltpolitische Bedürfnisse und Belange einzusetzen und wird oft zur Unterstützung einer nicht gewinnorientierten Organisation oder Bürgerinitiative ausgeführt. Die Freiwilligentätigkeit ersetzt keine professionellen, bezahlten Arbeitsplätze, sondern bietet der Gesellschaft einen Mehrwert.

(6)

In den vom schnellen Wandel geprägten Gesellschaften werden wirksame Maßnahmen zur Unterstützung von Freiwilligentätigkeiten benötigt, damit sich mehr Menschen ehrenamtlich engagieren. Deshalb müssen Peer-Learning und der Austausch und die Entwicklung bewährter Verfahren auf lokalen, regionalen, nationalen und Gemeinschaftsebenen gefördert werden.

(7)

Im Jahr 1997 nahm die Regierungskonferenz die Erklärung Nr. 38 zu freiwilligen Diensten an, die der Schlussakte des Vertrags von Amsterdam als Anhang beigefügt ist; darin wird der wichtige Beitrag freiwilliger Dienste zur Entwicklung der sozialen Solidarität anerkannt.

(8)

In ihrer Mitteilung vom Juni 1997 über die Förderung der Rolle gemeinnütziger Vereine und Stiftungen in Europa hob die Kommission drei Aspekte von gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen hervor: den wirtschaftlichen Aspekt der Schaffung von Arbeitsplätzen; den sozialen Aspekt der Leistung eines Beitrags zur Festlegung sozialpolitischer Strategien und somit zum sozialen Fortschritt; sowie den politischen Aspekt der Förderung von Demokratie, Bürgersinn und Bürgerbeteiligung.

(9)

In den Entschließungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Juni 2002 und vom 16. November 2007 und in der Empfehlung vom 20. November 2008 erkannten der Rat und die Mitgliedstaaten die Freiwilligentätigkeit als ein Schlüsselelement im Jugendbereich an und vereinbarten gemeinsame Zielsetzungen für die Freiwilligentätigkeit junger Menschen sowie für die Mobilität junger Menschen innerhalb der EU.

(10)

In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2006 mit dem Titel „Freiwillige Aktivitäten, ihre Rolle in der europäischen Gesellschaft und ihre Auswirkungen“ (2) forderte der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss die Europäische Kommission auf, „ein Jahr der Freiwilligen auszurufen und so schnell wie möglich ein Weißbuch über freiwillige Aktivitäten und aktive Bürgerschaft in Europa zu veröffentlichen“.

(11)

Im März 2008 nahm das Europäische Parlament einen Bericht über „Die Freiwilligentätigkeit als Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt“ an, in dem es die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften aufruft, den Beitrag von Freiwilligentätigkeiten zur Förderung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts anzuerkennen.

(12)

Im Juli 2008 nahm das Europäische Parlament eine schriftliche Erklärung an, in der es dazu auffordert, 2011 zum Europäischen Jahr der Freiwilligentätigkeit auszurufen.

(13)

Die Freiwilligentätigkeit ist ein Kernelement verschiedener Gemeinschaftsprogramme und -netze, bei denen unter anderem die Mobilität von Freiwilligen jeden Alters im Mittelpunkt steht; dazu gehören das Programm für lebenslanges Lernen (3), das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ (4) und der Europäische Freiwilligendienst des Programms „Jugend in Aktion“ (5).

(14)

In Europa gibt es eine große Vielfalt von Freiwilligentätigkeiten, die es zu erhalten und weiterzuentwickeln gilt.

(15)

Das Potenzial der Freiwilligentätigkeit wurde bislang noch nicht voll ausgeschöpft. Ein Europäisches Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft bietet die Möglichkeit, in einem europäischen Kontext deutlich zu machen, dass Freiwilligentätigkeiten die Bürgerbeteiligung verstärken und dazu beitragen können, auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene das Zugehörigkeitsgefühl der Bürger und ihr Engagement für die Gesellschaft zu verbessern.

(16)

Das „Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft“ könnte auch dazu beitragen, geschlechterbezogene Ungleichheiten im Freiwilligensektor anzugehen, beispielsweise in Bezug auf die Sektoren und Bereiche, in denen Männer und Frauen tätig sind, oder in Bezug auf Repräsentation in ehrenamtlichen Führungspositionen.

(17)

Im Jahr 2011 jährt sich die Ausrufung des Internationalen Jahres der Freiwilligen 2001 durch die Vereinten Nationen zum zehnten Mal.

(18)

Mit der vorliegenden Entscheidung wird ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet (6).

(19)

Die Ziele des vorgeschlagenen Europäischen Jahres können — aufgrund der Notwendigkeit des länderübergreifenden Informationsaustauschs und der gemeinschaftsweiten Verbreitung bewährter Verfahren — auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht vollständig erreicht werden und sind daher wegen des Umfangs der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen. Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Das Jahr 2011 wird zum Europäischen Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft (nachstehend „Europäisches Jahr“ genannt) ausgerufen.

Artikel 2

Ziele

Der Zweck des Europäischen Jahres besteht insgesamt darin, die Bemühungen der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten, lokaler und regionaler Behörden um die Schaffung der Voraussetzungen in der Zivilgesellschaft für freiwilliges Engagement in der Europäischen Union (EU) — insbesondere durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren — zu fördern und zu unterstützen und die Freiwilligentätigkeit in der EU stärker ins Bewusstsein zu rücken.

Die Ziele des Europäischen Jahres lauten:

1.

Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Freiwilligentätigkeiten in der EU um die Freiwilligentätigkeit als Instrument zur Förderung der Bürgerbeteiligung und des Engagements von Menschen für Menschen im EU-Kontext zu verankern und — falls dies angezeigt und erforderlich ist — um bestehende administrative und rechtliche Hindernisse für Freiwilligentätigkeit zu beseitigen.

2.

Stärkung des Potenzials der Organisatoren von Freiwilligentätigkeiten zur Verbesserung der Qualität von Freiwilligentätigkeiten um Freiwilligentätigkeiten zu erleichtern und Organisatoren bei der Durchführung neuer Arten von Freiwilligentätigkeiten zu unterstützen sowie Vernetzung, Mobilität, Zusammenarbeit und Ausschöpfung von Synergien innerhalb der Zivilgesellschaft und zwischen der Zivilgesellschaft und Akteuren aus anderen Bereichen im EU-Kontext zu fördern.

3.

Anerkennung von Freiwilligentätigkeiten um geeignete Anreize für Einzelpersonen, Unternehmen und Organisationen, die Freiwillige ausbilden und unterstützen zu fördern, und Freiwilligentätigkeiten wegen der dabei erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten durch politische Entscheidungsträger, Organisationen der Zivilgesellschaft, öffentliche Einrichtungen, den formellen und informellen Bildungssektor sowie durch Arbeitgeber anzuerkennen.

4.

Sensibilisierung für den Wert und die Bedeutung von Freiwilligentätigkeiten um die breite Öffentlichkeit für die Bedeutung von Freiwilligentätigkeiten zu sensibilisieren, die Ausdruck der Bürgerbeteiligung sind und Fragen betreffen, die alle Mitgliedstaaten angehen, etwa die harmonische Entwicklung der Gesellschaft und den sozialen Zusammenhalt.

Artikel 3

Beteiligte Initiativen

(1)   Die Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele des Europäischen Jahres können unter anderem die folgenden auf Gemeinschaftsebene bzw. auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene organisierten Initiativen umfassen:

a)

Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren;

b)

Durchführung von Studien und Forschungsarbeiten sowie Verbreitung der diesbezüglichen Ergebnisse;

c)

Konferenzen und Veranstaltungen zur Anregung der Debatte über und zur Sensibilisierung für die Bedeutung und den Wert von Freiwilligentätigkeiten, so dass Bürger dazu angeregt werden, sich zu engagieren, und zur Würdigung des Engagements der Freiwilligen und ihrer Organisationen;

d)

konkrete Initiativen in den Mitgliedstaaten mit dem Zweck, die Zielsetzungen des Europäischen Jahres zu fördern; mindestens 25 % der Finanzmittel, die jährlich insgesamt zur Verfügung stehen, werden für diesen Zweck verwendet;

e)

Informations- und PR-Kampagnen zur Verbreitung der Kernbotschaften.

Die in Absatz 1 genannten Initiativen werden im Anhang näher erläutert.

(2)   Die Gemeinschaft kann Projekte ausschließlich über bestehende Gemeinschaftsprogramme finanzieren.

Artikel 4

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

Bis zum 28. Februar 2010 benennt jeder Mitgliedstaat eine Stelle, die die Teilnahme des Mitgliedstaats am Europäischen Jahr organisiert (nachstehend „nationale Koordinierungsstelle“ genannt) und unterrichtet die Kommission über diese Benennung.

Bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten, insbesondere bei der Ausarbeitung des nationalen Programms konsultiert die nationale Koordinierungsstelle ein breites Spektrum einschlägiger Akteure, darunter Organisationen der Zivilgesellschaft und gegebenenfalls die nationalen Gremien oder Kontaktstellen einschlägiger Gemeinschaftsprogramme, und arbeitet eng mit diesen zusammen.

Das nationale Programm und die Prioritäten für das Europäische Jahr werden im Einklang mit den in Artikel 2 genannten Zielen und den Einzelheiten der im Anhang genannten Maßnahmen festgelegt.

Artikel 5

Koordination auf Gemeinschaftsebene und Durchführung

Die Kommission beruft Sitzungen der nationalen Koordinierungsstellen ein; diese Sitzungen dienen der Koordination der Durchführung des Europäischen Jahres und dem Informationsaustausch über die Durchführung auf nationaler Ebene.

Zu ihrer Unterstützung bei der Durchführung des Europäischen Jahres auf Gemeinschaftsebene organisiert die Kommission ferner Zusammenkünfte mit Vertretern europäischer Organisationen bzw. Einrichtungen, die auf dem Gebiet des freiwilligen Engagements aktiv sind, sowie mit weiteren Akteuren.

Für die Umsetzung des Europäischen Jahres auf Gemeinschaftsebene ist die Kommission zuständig.

Die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden in die Aktivitäten einbezogen.

Artikel 6

Finanzvorschriften

(1)   Für die in Teil A des Anhangs beschriebenen gemeinschaftsweiten Maßnahmen werden Aufträge im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen oder Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vergeben.

(2)   Die in Teil B des Anhangs beschriebenen gemeinschaftsweiten Maßnahmen können aus dem Gemeinschaftshaushalt kofinanziert werden.

(3)   Die Kommission gewährt jeder nationalen Koordinierungsstelle einen Zuschuss; dies erfolgt nach dem in Teil C des Anhangs festgelegten Verfahren.

Artikel 7

Mittelausstattung

(1)   Zur Umsetzung dieser Entscheidung steht für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 eine Finanzausstattung von insgesamt 8 000 000 EUR zur Verfügung.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 8

Internationale Zusammenarbeit

Die Kommission kann für die Zwecke des Europäischen Jahres mit einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere mit den Vereinten Nationen und dem Europarat, zusammenarbeiten; dabei sorgt sie dafür, dass die Mitwirkung der EU entsprechend herausgestellt wird.

Artikel 9

Kohärenz und Komplementarität

Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz der im Rahmen dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen mit anderen Aktionen und Initiativen auf gemeinschaftlicher, nationaler und regionaler Ebene, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen.

Artikel 10

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass bei der Durchführung der im Rahmen dieser Entscheidung finanzierten Maßnahmen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft geschützt werden, und zwar durch die Anwendung von Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (7), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (8) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (9).

(2)   Für die im Rahmen dieser Entscheidung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bedeutet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jede Verletzung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die zu einer ungerechtfertigen Ausgabe führt und somit einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt oder bewirken könnte.

(3)   Die Kommission kann die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten — insbesondere die Nichteinhaltung von Bestimmungen dieser Entscheidung, einer Einzelentscheidung oder der Vereinbarung über die Gewährung der betreffenden finanziellen Unterstützung — feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art dieser Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

(4)   Wenn Fristen nicht eingehalten werden oder wenn aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt ist, fordert die Kommission den Empfänger auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Falls dieser keine angemessene Begründung liefern kann, ist die Kommission befugt, den Restbetrag der finanziellen Unterstützung zu streichen und die Rückzahlung der bereits gezahlten Beträge zu fordern.

(5)   Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag ist der Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften Verzugszinsen erhoben (10).

Artikel 11

Begleitung und Evaluierung

Bis zum 31. Dezember 2012 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und die allgemeine Bewertung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Initiativen vor.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. ADELSOHN LILJEROTH


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 325 vom 30.12.2006, S. 46.

(3)  Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45).

(4)  Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013) (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 58).

(5)  Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms Jugend in Aktion im Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30).

(6)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(8)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(9)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(10)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ANHANG

Einzelheiten der Maßnahmen gemäß Artikel 3

Grundsätzlich stützt sich die Durchführung des Europäischen Jahres auf das eigenverantwortliche Handeln, die umfassende Mobilisierung und die aktive Einbeziehung der Zivilgesellschaft und weiterer Akteure. Zudem erfolgt die Durchführung im Rahmen der folgenden Maßnahmen:

A.   DIREKTE INITIATIVEN DER GEMEINSCHAFT

Die Finanzierung erfolgt in der Regel über den direkten Erwerb von Gütern und Dienstleistungen nach Maßgabe bestehender Rahmenverträge. Sie kann auch in Form von Zuschüssen erfolgen.

1.   Informations- und Kommunikationskampagnen, die u. a. Folgendes umfassen:

Veranstaltungen mit großer Außenwirkung und Foren für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren;

Wettbewerbe mit oder ohne Preisvergabe;

Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor, mit Rundfunkanstalten und anderen Medien bei der Verbreitung von Informationen zur Freiwilligentätigkeit und über das Europäische Jahr;

Entwicklung von EU-weit verfügbaren Materialien und Instrumenten für die Medien, um das Interesse der Öffentlichkeit anzuregen;

Maßnahmen zur Bekanntmachung der Ergebnisse und zur Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Gemeinschaftsprogramme, -aktionen und -initiativen, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen;

Einrichtung einer Informations-Internetseite auf der Europa-Internetseite, einschließlich eines Portals für die Träger von Projekten zur Freiwilligentätigkeit, um sie mit den verschiedenen Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen vertraut zu machen.

2.   Andere Initiativen:

Auf Gemeinschaftsebene durchgeführte Erhebungen und Studien zur Bewertung von bzw. zur Berichterstattung über Vorbereitung, Wirksamkeit, Auswirkungen und langfristige Beobachtung des Europäischen Jahres.

B.   KOFINANZIERUNG VON GEMEINSCHAFTSINITIATIVEN

Europaweite Veranstaltungen mit großer Außenwirkung, die für die Ziele des Europäischen Jahres sensibilisieren sollen und die gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Ländern organisiert werden, die im Jahr 2011 den Ratsvorsitz innehaben, können durch eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gefördert werden, die höchstens 80 % der förderfähigen Gesamtkosten abdeckt.

C.   KOFINANZIERUNG NATIONALER INITIATIVEN

Jede nationale Koordinierungsstelle reicht nur einen Antrag auf Finanzierung durch die Gemeinschaft ein. In diesem Finanzhilfeantrag wird das Arbeitsprogramm der nationalen Koordinierungsstelle bzw. die für die Finanzierung vorgesehene Maßnahme, das/die auf die zur Unterstützung des Europäischen Jahres ausgerichtet ist, beschrieben. Dem Finanzhilfeantrag ist ein ausführlicher Finanzplan beizufügen, in dem die Gesamtkosten der vorgeschlagenen Initiativen bzw. des vorgeschlagenen Arbeitsprogramms sowie der Umfang und die Quellen der Kofinanzierung angegeben sind. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft kann höchstens 80 % der förderfähigen Gesamtkosten abdecken.

Die Kommission legt die vorläufigen Beträge, die jeweils für Finanzhilfen an die nationalen Koordinierungsstellen zur Verfügung stehen, sowie die Frist für die Einreichung der Anträge fest. Als Kriterien berücksichtigt sie dabei die Bevölkerungszahl, die Lebenshaltungskosten sowie einen Festbetrag pro Mitgliedstaat, der ein Minimum an Aktivitäten gewährleisten soll.

Die endgültig gewährten Beträge werden anhand der Finanzhilfeanträge festgesetzt, die die nationalen Koordinierungsstellen einreichen. Die Kofinanzierung der Gemeinschaft ist auf 80 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.

Die Arbeitsprogramme bzw. Maßnahmen können Folgendes vorsehen:

Zusammenkünfte und Veranstaltungen im Zusammenhang mit den Zielsetzungen des Europäischen Jahres, einschließlich nationaler Veranstaltungen, die der Lancierung und Bekanntmachung des Europäischen Jahres dienen, die eine Katalysatorwirkung haben und die ein Forum für Diskussionen über konkrete Initiativen bieten;

Konferenzen und Seminare auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, die ein wechselseitiges Lernen und den Austausch bewährter Verfahren ermöglichen;

Informationen, Forschungstätigkeiten und damit verbundene Studien, Aufklärungs- und Werbekampagnen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich der Ausrichtung von Preisverleihungen und Wettbewerben;

Zusammenarbeit mit den Medien.

D.   INITIATIVEN, DIE KEINE FINANZHILFE DER GEMEINSCHAFT ERHALTEN

Die Gemeinschaft gewährt Initiativen öffentlicher oder privater Organisationen nichtfinanzielle Unterstützung (einschließlich der schriftlichen Genehmigung, das Logo — wenn dieses entwickelt ist — sowie andere Materialien zum Europäischen Jahr zu verwenden), sofern diese Organisationen der Kommission gegenüber nachweisen, dass die betreffenden Initiativen im Jahr 2011 stattfinden und voraussichtlich maßgeblich zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen.


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