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Gewährleistung sicherer persönlicher Schutzausrüstungen für Nutzer

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2016/425 – sichere persönliche Schutzausrüstung

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Diese Verordnung enthält Anforderungen an den Entwurf und die Herstellung von persönlichen Schutzausrüstungen* (PSA).
  • Diese Anforderungen sollen die Gesundheit und die Sicherheit der Nutzer gewährleisten und den Verkauf und die Nutzung von PSA in der gesamten Europäischen Union (EU) ermöglichen.
  • Die Verordnung ersetzt die frühere Rechtsvorschrift (Richtlinie 89/686/EWG des Rates).

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Persönliche Schutzausrüstungen dürfen nur dann verkauft und genutzt werden, wenn sie
    • bei angemessener Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Verordnung, insbesondere Anhang II, der die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen festlegt, entsprechen und
    • nicht die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, Haustieren oder Eigentum gefährden.
  • Die Hersteller müssen
    • gewährleisten, dass PSA-Exemplare gemäß der Verordnung entworfen und hergestellt wurden;
    • alle PSA dem einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren unterwerfen;
    • einschlägige technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärungen für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahren;
    • stichprobenartige Prüfungen von PSA vornehmen und erforderlichenfalls ein Verzeichnis zu Beschwerden, nichtkonformen PSA und PSA-Rückrufen führen;
    • Angaben auf der Verpackung der PSA oder in den der PSA beigefügten Unterlagen machen, zum Beispiel den eingetragenen Handelsnamen und ihre Postanschrift angeben;
    • eine Anleitung sowie Sicherheitsanweisungen in einer leicht verständlichen Sprache zur Verfügung stellen;
    • die nationalen Behörden unverzüglich unterrichten, wenn mit der PSA Risiken verbunden sind.
  • Einführern und Händlern werden Pflichten auferlegt, um sicherzustellen, dass die PSA den Normen der EU genügen.
  • Es werden verschiedene Konformitätsbewertungsverfahren von den nationalen Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt, je nachdem, vor welchen der drei Kategorien der Risiken die PSA die Nutzer schützen soll:
    • Kategorie I – geringfügige Risiken;
    • Kategorie II – Risiken, die nicht unter Kategorie I oder Kategorie III aufgeführt sind;
    • Kategorie III – sehr schwerwiegende Risiken wie Tod oder irreversible Gesundheitsschäden.
  • Die EU-Länder notifizieren der Europäischen Kommission die verschiedenen Stellen, die zur Durchführung der Konformitätsbewertungen befugt sind.
  • Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden.
  • Die Verordnung gilt nicht für persönliche Schutzausrüstungen, die
    • durch Streit- oder Ordnungskräfte verwendet werden;
    • für die Selbstverteidigung verwendet werden, mit Ausnahme sportlicher Tätigkeiten;
    • privat als Schutz gegen Witterungseinflüsse, die nicht von extremer Art sind, sowie Feuchtigkeit und Nässe bei der Geschirrreinigung verwendet werden;
    • auf Seeschiffen oder Luftfahrzeugen verwendet werden, die den einschlägigen internationalen Verträgen unterliegen;
    • von Fahrern und Mitfahrern von Krafträdern und Mopeds verwendet werden (Schutzhelme und Visiere).
  • Die EU-Länder müssen bis zum 21. März 2018 Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung einführen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung tritt mit Ausnahme bestimmter Artikel, die sich überwiegend mit den Meldestellen und -verfahren beschäftigten, am 21. April 2018 in Kraft. Diese Artikel sind am 21. Oktober 2016 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

Infolge des Ausbruchs von COVID-19 und der Einführung von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Krise hat die Europäische Kommission Folgendes erlassen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Persönliche Schutzausrüstungen: Ausrüstung, die entworfen und hergestellt wird, um von einer Person als Schutz gegen ein oder mehrere Risiken für ihre Gesundheit oder ihre Sicherheit getragen oder gehalten zu werden.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016 S. 51-98)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18-38)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 89/686/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 02.06.2020

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