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Art. 12 GG

Art. 12 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[28. Juni 1968]
1Artikel 12.
(1) [1] Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. [2] Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Anmerkungen:
1. 28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 4, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1968.

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