(Translated by https://www.hiragana.jp/)
patentrecht:softwarepatente [ipwiki.de]
The Wayback Machine - https://web.archive.org/web/20051220130827/http://www.ipwiki.de:80/patentrecht:softwarepatente
Diskutieren Sie diesen Beitrag im ipforum.info 
Berichten Sie über Ihre Änderungen im ipweblog.de 
§
 

Softwarepatente

Mit dem Ausschluß von “Datenverarbeitungsprogrammen als solche” (§ 1 III Nr. 3 PatG) vom Patentschutz hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß ein Gegenstand nicht schon allein deswegen patentfähig sein soll, weil es sich bei dem Gegenstand um ein Computerprogramm handelt. Diese Klarstellung ist nötig, da die Schöpfung eines Computerprogramms durchaus auch als ein auf technischen Überlegungen beruhender Prozeß erachtet werden kann. Es ist nicht abzustreiten, daß die Befehle eines Computerprogramms zumindest einen mittelbaren Bezug zu den elektronischen Vorgängen in der Computerhardware haben. Dieser Bezug ist in der maschinennahen Sprache “Assembler” leicht ersichtlich. In den sogenannten “Hochsprachen”, wie Basic, Pascal, PHP, Perl, etc. ist dieser Bezug zur Funktion und Struktur der zugrundeliegenden Harware allerdings nicht mehr so deutlich sichtbar.

So ist herrschende Meinung, daß Software nicht alleine dadurch patentfähig wird:

  • daß sie dazu bestimmt ist, auf einem Datenträger gespeichert zu werden oder auf einem gewöhnlichem Computer abzulaufen1) bzw.
  • dadurch, daß sie der elektronischen Datenverarbeitung dient.2)

Der Patentierungsauschluß nach § 1 Abs. 3, Nr. 3 umfaßt demnach auch Computersysteme und Datenträger auf denen ein Computerprogramm abläuft oder gespeichert ist, insofern es sich um gewönliche Vorrichtungen handelt.

Eine computerimplementierte Lehre ist nach momentaner Rechtsprechung dann patentfähig, wenn sie die Lösung eines technischen Problems mit (konkreten) technischen Mitteln zum Gegenstand hat. (siehe u.a. BGH “elektronischer Zahlungsverkehr”). Diese Anforderung wird auch durch den Rechtsbegriff technischer Beitrag ausgedrückt.

Prüfung auf Erfindungshöhe

Nachdem die Prüfung des Patentierungsauschlusses zumindest nach deutscher Rechtsprechung nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob die technischen Mittel zur Lösung eines technischen Problems neu und erfinderisch sind, muß bei der Bewertung der Erfindungshöhe wieder auf das bei der Prüfung des Patentierungsauschlusses identifizierte technische Problem und die konkreten technischen Mittel zu dessen Lösung abgestellt werden.

Bei der Frage, welche Aspekte des Erfindungsgegenstand die Erfindungshöhe stützen und welche nicht, sind die gleichen Grundsätze heranzuziehen, wie bei der Prüfung des Patentierungsausschlußes nach § 1 Abs. 3 iVm Abs. 4 PatG. Dies hat die wichtige Konsequenz, daß grundsätzlich auch Merkmale, die als solche unter den Patentierungsauschluß fallen - wie beispielsweise Algorithmen und Computerprogramme - unter den oben aufgezeigten Voraussetzungen geeignet sein können, die Erfindungshöhe zu stützen.

Praxis des EPA

Das oben genannte Erfordernis, eine computerimplementierte Lehre ist nur dann patentfähig, wenn sie die Lösung eines technischen Problems mit (konkreten) technischen Mitteln zum Gegenstand hat wird in der Rechtsprechung des EPA durch den Begriff technischer Beitrag umschrieben, der auch der zentrale Begriff des Richtlinienvorschlags des EU-Kommission ist.

In der Rechtsprechung des EPA wird hervorgehoben, daß die Frage, obe eine Erfindung einen technischen Beitrag liefert oder nicht in den Rahmen der Prüfung der Erfindungshöhe fällt. Die grundsätzliche Frage der Technizität bleibt damit ein zentraler Punkt der Prüfung, denn hinsichtlich des Patentierungsauschlusses ist nach momentaner EPA-Praxis bei der Prüfung der Erfindungshöhe darauf abzustellen, ob die Aufgabe und dieerfindungsgemäße Lösung Auswirkungen auf technischem Gebiet aufweisen.

Quellcodes

Bei computerimplementierten Erfindungen besteht kein Erfordernis, die Angabe des Quellcodes als Voraussetzung für eine ausreichende Offenbarung zu verlangen. Gegenstand eines Patents ist regelmäßig nicht eine konkrete Ausdrucksform einer Lehre, sondern ein (übergeordnetes) technisches Prinzip. Ergibt sich die Realisierung dieses technischen Prinzips für den Fachmann aus den Anmeldeunterlagen, so ist die Lehre ausreichend offenbart. Dass dem Fachmann zur Implementierung einer bestimmten technischen Lehre durch ein Computerprogramm im Rahmen seines fachmännischen Handelns ein breiter Gestaltungsbereich zur Verfügung steht, ändert hieran nichts und unterscheidet sie auch nicht von anderen Lehren, die nicht mit Mitteln der Datenverarbeitung implementiert werden.3)

Literatur

siehe auch

Weblinks

1) BGH X ZB 16/00 - “Suche fehlerhafter Zeichenketten”
2) BGH - Rentabilitätsermittlung
3) BPatG Beschl. v. 29.04.2004 – 17 W (pat) 24/02
 
patentrecht/softwarepatente.txt · Zuletzt geändert: 24.11.2005 20:12 von Dr. Martin Meggle-Freund
 

 
Der Inhalt dieser Seite untersteht der GNU-Free Documentation Licence
Wichtiger Rechtshinweis / Impressum
powered by DokuWiki