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200 Jahre Bundeskanzlei - Mediationsakte
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200 Jahre Bundeskanzlei

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VERFASSUNG DES KANTONS ZUG.

Artikel 1.

Der Kanton Zug ist in seine ehemaligen Grenzen hergestellt. Die Gerichtsbarkeit, so wie die politischen Rechte, welche ehemals entweder durch die Stadt Zürich oder durch den Abt von Einsiedeln in einem Theile dieses Kantons ausgeübt worden, sind abgeschafft.

Die Stadt Zug hat keine Unterthanen mehr und eben so wenig das Recht, einen besondern Abgesandten zu den außerordentlichen Tagsazungen abzusenden.

Artikel 2.

Die katholische Religion ist die Religion des Kantons.

Artikel 3.

Die souveräne Gewalt steht bei der Landsgemeinde. Die ehemaligen Unterthanen der Stadt Zug können auf derselben stimmen, wenn sie anders die erforderlichen Bedinge erfüllen.

Artikel 4.

Die Landsgemeinde, bestehend aus den Bürgern des ganzen Kantons, welche zwanzig Jahr alt sind, entscheidet über Annahme oder Verwerfung der Gesezesvorschläge, welche der Kantonsrath (Stadt- und Amtrath) ihr vorlegt.

Kein anderer Gegenstand kann daselbst in Berathschlagung genommen werden, als nachdem er einen Monat zuvor dem Kantonsrathe schriftlich mitgetheilt worden ist, und auf dessen Gutachten hin.

Die außerordentlichen Landsgemeinden können nur über diejenigen Gegenstände, wegen welchen sie zusammenberufen wurden, berathschlagen.

Artikel 5.

Die Häupter des Kantons, nämlich der Ammann, der Statthalter, der Landeshauptmann, der Pannerherr, der Landesfähnrich und der Landschreiber, werden auf die nämliche Art, mit den nämlichen Amtsaufträgen, wie ehemals, erwählt; sie bleiben die nämliche Zeit im Amte. Die Abwechslung für die Stelle des Ammanns und für die Ernennung der Abgesandten zu der Tagsazung ist beibehalten.

Artikel 6.

Der Kantonsrath (Stadt- und Amtrath), welcher, wie ehemals, das Appellationsgericht ausmacht; die besondern Räthe der Stadt und der drei Bezirke Menzingen, Ägeri und Baar; das Achtergericht (große Gericht); das Schuldgericht; das besondere Gericht der Stadt Zug und das Zuchtgericht einer jeden Gemeinde, behalten ebenfalls ihre ehemaligen Amtsverrichtungen, die nämliche Einrichtung und Wahlform. Nichtsdestoweniger wird die Tagsazung die Einrichtung der Gemeinden, welche ehemals Unterthanen der Stadt Zug waren, so wie den Antheil, den sie im Verhältniß ihrer Bevölkerung, 1) an der Bildung des Kantonsraths, 2) an der Ernennung des Achtergerichts zu erhalten haben, bestimmen.

Artikel 7.

Die Behörden aller Art sind gehalten, sich nach den Grundsäzen der Bundesacte zu richten.

Der Kanton Zug darf weder mittelbar noch unmittelbar mit einem andern Kanton, oder mit fremden Mächten, in Verbindung treten, anders als in Befolgung der Formen der Bundesacte.