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Einbaupflicht für Rauchwarnmelder: AKBW Architektenkammer Baden-Württemberg
The Wayback Machine - https://web.archive.org/web/20130829035728/http://www.akbw.de:80/service/bauplanung-technik-und-baubetrieb/lbo-rauchwarnmelder.html

Einbaupflicht für Rauchwarnmelder

Service
Feuerwehrgerätehaus Oberndorf a. N.; Architekten Hopf & Pfäffle, Oberndorf a. N.; Foto Jochen Stüber

Seit 23. Juli 2013 ist in Baden-Württemberg eine Einbaupflicht für Rauchwarnmelder in der Landesbauordnung geregelt. Schlafräume und deren Rettungswege sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Bestehende Gebäude sind bis zum 31. Dezember 2014 nachzurüsten.

Schon im Dezember 2012 hatte der Ministerrat die Einführung einer gesetzlichen Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern als einen Eckpunkt bei der Überarbeitung der Landesbauordnung beschlossen. Da aber die umfangreiche Novelle der LBO aufgrund zahlreicher Einzelaspekte viel Zeit erfordert, hatten die Regierungsfraktionen Grüne und SPD beschlossen, die Rauchwarnmelderpflicht aus dem Gesamtvorhaben des anstehenden Verfahren herauszunehmen und als eigenständigen Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht. Dieser hat am 10. Juli 2013 beschlossen, dass im § 15 LBO - Brandschutz eine Absatz 7 angefügt wird:

"Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumenin derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. DieSicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst."

Diese Gesetzesänderung wurde am 22. Juli 2013 im Gesetzblatt für Baden-Württemberg veröffentlicht und trat am daruaffolgenden Tag in Kraft.

Den fortgeschriebenen Text der aktuellen Fassung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg finden Sie als Merkblatt Nr. 61 in unserer Dokumentendatenbank.

25.07.2013

Ihr Ansprechpartner

Jochen Stoiber

Jochen Stoiber
Architektur und Medien
Tel: 0711 / 2196-148
Fax: 0711 / 2196-101
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