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NICKEL-GRENZWERTE | Grenze für Nickelfreisetzung durch Bedarfsgegenständeverordnung
The Wayback Machine - https://web.archive.org/web/20161027161222/http://info-abmahnung-nb-nickelfrei.de/grenzen_grenzwerte_fuer_nickel_abgabe_bei_uhren_und_schmuck.html
 
 

GESETZLICHE GRENZWERTE FÜR DIE NICKELFREISETZUNG | "NICKELFREI"

EU-RECHT | DIE BEDARFSGEGENSTÄNDEVERORDNUNG

Nickel wird seit längerem als allerganer Werkstoff angesehen. Andererseits wird Nickel Metallen zum Teil gezielt zulegiert, um deren Eigenschaften zu beeinflussen - etwa den Glanzgrad, was gerade für die Schmuckbranche attraktiv sein kann.

Die Frage, wieviel Nickel in Bedarfsgegenständen enthalten sein darf, ist daher gesetzlich durch Vorgaben der EU geregelt.

Die sogenannte Nickelrichtlinie 94/27/EG, die zuletzt durch die EU-Richtlinie 2004/96/EG geändert wurde, wurde vom deutschen Gesetzgeber in der sogenannten Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) in deutsches Recht umgesetzt. Maßgeblich ist § 6 Nr. 4 BedGgstV.

Demnach ist es nicht zulässig nickelhaltige Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen, wenn diese mehr als die Höchstmenge an Nickel freisetzen, die von der zur BedGgstV gehörenden Anlage 5a definiert werden.

In der besagten Anlage 5a ist unter anderem festgelegt, dass nickelhaltige, nicht mit einer nickelfreien Schutzschicht versehene  Erzeugnisse, die unmittelbar und länger mit der Haut in Kontakt kommen (z. B. Ketten oder Armbänder), maximal 0,5 µg Nickel / cm² / Woche freisetzen dürfen.  

Um die Nickelfreisetzung lege artis zu messen muss das Messergebnis derzeit jedoch noch mit einem Anpassungsfaktor von 0,1 korrigiert werden – das Messergebnis mit 0,1 multipliziert ist maßgeblich, über die Einzelheiten muss man sich individuell informieren.

PRAKTISCHE KONSEQUENZEN DRER RECHTLICHEN VORGABEN

Unbedingt zu beachten ist nun, dass die Einhaltung dieser gesetzlichen Grenzwerte nicht etwa dazu berechtigt, das betreffende Produkt als "nickelfrei" zu bewerben.

Auch mit dem Begriff "nickelarm" sollte man sehr aufpassen. Wenn das so beworbene Produkt nicht ganz erheblich unter den gesetzlichen Grenzwerten liegt, dann stellt die werbliche Verwendung des Begriffs "nickelarm" eine wettbewerbswidrige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit dar.

Allergikern sei empfohlen sich im Zweifelsfall z. B. in der Apotheke einen Nickeltest zu kaufen, um zumindest erkennen zu können, ob ein Schmuckstück beim Tragen in höherem Maße Nickel freisetzt.

Im hier relevanten Kontext sei allerdings dringend davor gewarnt mit einem Nickelschnelltest aus der Apotheke einen rechtlich einwandfreien Nachweis erbringen zu wollen, dass z. B. eine Uhr aus Edelstahl nickelfrei ist und daher die Werbung "nickelfrei"  den strengen, vom BGH für das Wettbewerbsrecht festgelegten Maßstäben entspricht.

Gewerbetreibenden ist dringend anzuraten für ihre Produkte, egal ob es sich um Uhren, Piercings oder "klassischen" Schmuck handelt, nicht mehr ohne genaueste Prüfung mit der Angabe „nickelfrei“ zu werben. Gegebenenfalls sollte vom Lieferanten oder Importeur eine verbindliche, schrifliche Zusage verlangt werden, dass das Produkt nickelfrei ist, um so im Ernstfall die Kosten für eine Inanspruchnahme wegen wettbewerbswidriger Werbung abwälzen zu können.