Erschließungs- & Straßenausbaubeiträge
Beitragspflichtig sind Eigentümer der Gründstücke
Erschließungsbeiträge
Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen u.a.
• die öffentlich zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze
• die öffentlich aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen mit
Kraftahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb
der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege)
erhebt die Stadt Wolfratshausen Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff) sowie nach Maßgabe der Erschließungsbeitragssatzung.
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist bzw. diejenigen, die im § 134 BauGB als Beitragspflichtige aufgelistet sind.
Straßenausbaubeiträge
Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen und Grünanlagen erhebt die Stadt Wolfratshausen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie nach den Maßgaben der Ausbaubeitragssatzung Straßenausbaubeiträge.
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist bzw. diejenigen, die im § 4 der Ausbaubeitragssatzung als Beitragspflichtige aufgelistet sind.
Ansprechpartner für Auskünfte zu Erschließungs- oder Straßenausbaubeiträgen sind :