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Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen; Rundschreiben zur Bundesbesoldungsordnung B (BBesO B)
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Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen; Rundschreiben zur Bundesbesoldungsordnung B (BBesO B)

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Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen;
Rundschreiben zur Bundesbesoldungsordnung B (BBesO B)



Fundstelle: GMBl 2021 Nr. 25, S. 566



Bezug:  

Rundschreiben des BMI vom 18. März 2020 – D3-30200/183#5



– RdSchr. d. BMI v. 25.3.2021 – D3-30200/183#5 –



I.
Allgemeines


Durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) sind die Amtsbezeichnungen „Direktor“, „Direktor und Professor“, „Erster Direktor“, „Oberdirektor“, „Präsident“ sowie „Präsident und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 1 bis B 9 in Grundamtsbezeichnungen umgewandelt worden. Von der Umwandlung nicht betroffen sind die Ämter der Vizepräsidenten, da diese an die Einstufungen der Präsidenten gekoppelt sind (grundsätzlicher Abstand drei Besoldungsgruppen).



Nach Nummer 1 Absatz 2 Satz 3 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) dürfen die Grundamtsbezeichnungen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“, „Leitender Direktor“, „Direktor und Professor“, „Erster Direktor“, „Oberdirektor“, „Präsident“ und „Präsident und Professor“ nur in Verbindung mit einem Zusatz verliehen werden.



Amtsinhaber von Ämtern, die vor Inkrafttreten des BesStMG ohne Zusatz geführt wurden, sind berechtigt, ihre bisherigen Amtsbezeichnungen ohne Zusatz weiterzuführen. Amtsbezeichnungen, die durch das BesStMG weggefallen sind, dürfen ebenfalls weitergeführt werden (vgl. § 74 BBesG).



Aufgrund der Nummer 1 Absatz 3 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) mache ich die in der Anlage zu diesem Rundschreiben genannten Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung B bekannt.



II.
Organisatorischer Ablauf bei Erst- und Neubewertungsersuchen


Entsprechend Nr. 2.2 des Rundschreibens zur Haushaltsführung des BMF vom 18. Dezember 2020 können Anmeldungen von entsprechenden Planstellen/Stellen zu Leitungsämtern der BBesO B nur berücksichtigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass das besoldungsrechtliche Einvernehmen von BMI und BMF nach § 18 Abs. 2 BBesG vorliegt.



In Abstimmung mit dem BMF gebe ich für eine besoldungsrechtliche Erst- oder Neubewertung von Leitungsämtern der Besoldungsgruppe BBesO B folgende Verfahrenshinweise:



1.
Schreiben zur Einholung des Einvernehmens zur Einstufung oder Neufestsetzung von Ämtern der BBesO B sind an BMI, Referat D 3 und BMF, Referat Z B 2 zu richten. Diese sollten eine ausführliche Begründung enthalten. Zwingend notwendig sind Angaben zur Entwicklung der Planstellen/Stellen und des Haushaltsvolumens (ohne Personalausgaben) sowie eine detaillierte Aufgabenbeschreibung.


2.
BMI und BMF bewerten die vorgelegten Unterlagen und entscheiden über das besoldungsrechtliche Einvernehmen.


3.
BMI versendet die Erteilung des Einvernehmens an die antragstellende oberste Bundesbehörde nebst Abdruck an BMF.


Die besoldungsrechtliche Erst- oder Neubewertung von Leitungsämtern gilt, sofern nichts Anderes festgelegt ist,


bei Neugründung von Behörden ab dem gesetzlich festgelegten Gründungsdatum und


bei bestehenden Behörden ab der Erteilung des Einvernehmens durch BMI und BMF (vgl. Nr. 3).


Das Rundschreiben vom 18. März 2020 wird aufgehoben und durch dieses Rundschreiben ersetzt.


Oberste Bundesbehörden
Deutsche Bundesbank
– nur per Email –

 

Anlage



(1)
 BesGr 

(2)
  Grundamtsbezeichnung  

(3)
zulässiger Zusatz

(4)
  Voraussetzung für die  
Verleihung
des Amtes

B 1

Direktorin und Professorin/
Direktor und Professor

beim/bei der ...
(Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die wissenschaftliche Forschungseinrichtung oder die Dienststelle oder Einrichtung mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Dies gilt für entsprechende Dienststellen und Einrichtungen nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.)


B 2

Direktorin/
Direktor

als Beauftragter für das Ehrenamt bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk


als Beauftragter für die Netze des Bundes


als Landesbeauftragter bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk


bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben


bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen


bei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

als Leiter eines großen Fachbereichs

bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung

bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

–  

als Leiter des Geschäftsbereichs Künstlersozialversicherung

als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung

bei der Bundesagentur für Arbeit

als Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)1

als Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion

als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches der Zentrale

bei der Zollverwaltung

als Leiter einer besonders bedeutenden und besonders großen Ortsbehörde der Zollverwaltung

beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr


beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr


beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr


beim Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung


beim Bundeseisenbahnvermögen

als Leiter einer Dienststelle

beim Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr

als der ständige Vertreter des Amtsleiters

beim Katholischen Militärbischofsamt

als der ständige Vertreter des Amtsleiters

beim Marinearsenal

als Leiter eines Arsenalbetriebes

als Leiter des Technischen Systemservice

des Dienstleistungszentrums der Zollverwaltung

als Leiter der Dienststelle

eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr

als Leiter der Dienststelle

in der Bundesfernstraßenverwaltung2


Direktorin und Professorin/
Direktor und Professor

beim/bei der ...
(Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die wissenschaftliche Forschungseinrichtung oder die Dienststelle oder Einrichtung mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Dies gilt für entsprechende Dienststellen und Einrichtungen nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.)

als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung

bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist

bei der Bundesagentur für Arbeit

als Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

des Deutschen Zentrums für Schienenverkehrsforschung


B 3

Direktorin/
Direktor

beim/bei der ...
(Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ ohne Zusatz zu führen.)

als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist


als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung oder Gruppe oder als Leiter einer Sonderorganisation bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist

als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personalgewinnung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

bei der Bundesagentur für Arbeit

als Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)3

als Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion

als Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion

als Leiter der Familienkasse

als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches der Zentrale

bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

als Leiter einer Lehrgruppe

bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben


bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen


bei der Deutschen Nationalbibliothek

als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am Main

als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig

bei der Führungsakademie der Bundeswehr

als Leiter einer Fakultät

bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

als Leiter des Geschäftsbereichs Künstlersozialversicherung4

als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung

beim Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr

als Rechtsberater

beim Befehlshaber des Multinational Joint Headquarters

als Rechtsberater

beim Bildungszentrum der Bundeswehr


beim Bundesinstitut für Berufsbildung

als Leiter einer Abteilung

beim Bundesnachrichtendienst
(Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ ohne Zusatz zu führen.)


beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereiches

als Rechtsberater

beim Luftfahrtamt der Bundeswehr

als Leiter einer Abteilung

beim Planungsamt der Bundeswehr

als Leiter einer Abteilung

beim Zentrum für Cyber-Sicherheit der Bundeswehr


beim Zentrum Innere Führung der Bundeswehr

als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften

der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen


der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

als Vorsitzender der Bundesprüfstelle für jugendge fährdende Medien

der Bundeswehrverwaltungsstelle USA und Kanada


der Schule für ABC-Abwehr und gesetzliche Schutzaufgaben der Bundeswehr


der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung


des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung


des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa


des Bundesinstituts für Sportwissenschaft

als Geschäftsführender Direktor

des Verpflegungsamtes der Bundeswehr


des Zentrums für Brandschutz der Bundeswehr


in der Bundesfernstraßenverwaltung5


in der Bundespolizei

als Leiter des ärztlichen und sicherheitstechnischen Dienstes

als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums

im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Direktorin und Professorin/
Direktor und Professor

beim/bei der ...
(Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die wissenschaftliche Forschungseinrichtung oder die Dienststelle oder Einrichtung mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Dies gilt für entsprechende Dienststellen und Einrichtungen nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B).

als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung

als Mitglied des Präsidiums der Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung

als Mitglied des Präsidiums der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts

bei der Bundesagentur für Arbeit

als Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

als Mitglied des Präsidiums

bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

als Mitglied des Präsidiums

beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr

als der Leiter der Abteilung Angewandte Geowissenschaften

der Bundesanstalt für Gewässerkunde


der Bundesanstalt für Wasserbau


des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung

als Geschäftsführender Direktor

des Kunsthistorischen Instituts in Florenz


des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien – ABC-Schutz


des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe


B 4

Direktorin/
Direktor

der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung


des Beschaffungsamtes des BMI


einer Wehrtechnischen Dienststelle


in der Bundesfernstraßenverwaltung6


Erste Direktorin/
Erster Direktor

bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben


beim Bundesinstitut für Berufsbildung

als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten

beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr

als der ständige Vertreter des Amtschefs

im Bundeskriminalamt


beim Bundesamt für Verfassungsschutz
(Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ ohne Zusatz zu führen.)


Präsidentin/
Präsident

des Bundessortenamtes


einer Bundespolizeidirektion


B 5

Direktorin und Professorin/
Direktor und Professor

bei der Bundesagentur für Arbeit

als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

der Stiftung Jüdisches Museum Berlin


Erste Direktorin/
Erster Direktor

der Unfallversicherung Bund und Bahn


Oberdirektorin/
Oberdirektor

bei der Bundesagentur für Arbeit

als Geschäftsführer bei der Zentrale

als Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion

Präsidentin/
Präsident

der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung


der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich


des Bundesamtes für Naturschutz


des Bundessprachenamtes


des Fernstraßen-Bundesamtes


Präsidentin und Professorin/
Präsident und Professor

der Bundesanstalt für Straßenwesen


der Stiftung Deutsches Historisches Museum


der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland


des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie


des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie


B 6

Direktorin/
Direktor

beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

als der leitende Beamte

beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik7

als der leitende Beamte

beim Bundesrechnungshof


in der Bundesfernstraßenverwaltung8


Direktorin und Professorin/
Direktor und Professor

bei der Bundesagentur für Arbeit

als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

Erste Direktorin/
Erster Direktor

bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen


beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr


beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr


beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr


beim Bundesnachrichtendienst
(Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Direktor“ ohne Zusatz zu führen.)


beim Luftfahrtamt der Bundeswehr

als der ständige Vertreter des Amtschefs

beim Planungsamt der Bundeswehr

als der ständige Vertreter des Amtschefs

Oberdirektorin/
Oberdirektor

bei der Bundesagentur für Arbeit

als Geschäftsführer bei der Zentrale

als Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion

Präsidentin/
Präsident

der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung


der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben


der Bundesfinanzakademie


der Bundespolizeiakademie9


der Bundeszentrale für politische Bildung


des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe


des Bundesamtes für Güterverkehr


des Bundesamtes für Strahlenschutz


des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit


des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes


des Bundeseisenbahnvermögens


des Deutschen Wetterdienstes


des Eisenbahn-Bundesamtes


des Kraftfahrt-Bundesamtes


des Luftfahrt-Bundesamtes


einer Bundespolizeidirektion


Präsidentin und Professorin/
Präsident und Professor

der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin


des Bundesinstituts für Risikobewertung


des Deutschen Archäologischen Instituts


des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit


des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei


des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen


des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel


B 7

Direktorin/
Direktor

bei der deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung

Oberdirektorin/
Oberdirektor

bei der Bundesagentur für Arbeit

als Geschäftsführer bei der Zentrale10

Präsidentin/
Präsident

der Bundesakademie für Sicherheitspolitik


der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung


der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt


des Bildungszentrums der Bundeswehr


des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung


des Bundesamts für Justiz


des Bundesarchivs11


des Bundesinstituts für Berufsbildung


des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst


des Planungsamtes der Bundeswehr


Präsidentin und Professorin/
Präsident und Professor

der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe


des Paul-Ehrlich-Instituts


des Robert Koch-Instituts


B 8

Direktorin/
Direktor

bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

als Mitglied des Direktoriums

Erste Direktorin/
Erster Direktor

der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung

Präsidentin/
Präsident

der Stiftung Preußischer Kulturbesitz


des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung


des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben


des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik


des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle


der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk


des Bundeskartellamtes


des Bundeszentralamtes für Steuern


des Deutschen Patent- und Markenamtes


des Statistischen Bundesamtes


des Umweltbundesamtes


Präsidentin und Professorin/
Präsident und Professor

der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung


der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt


des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte


B 9

Präsidentin/
Präsident

der Generalzolldirektion


des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr


des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr


des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr


des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge


des Bundesamtes für Soziale Sicherung


des Bundesamtes für Verfassungsschutz


des Bundeskriminalamtes


des Bundesnachrichtendienstes


des Bundespolizeipräsidiums


des Bundesverwaltungsamtes




Stand: 25. März 2021



1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder in der A-Besoldung.
2
Dieses Amt darf nur Beamtinnen und Beamten übertragen werden, die nach § 3 Fernstraßen-Überleitungsgesetz aus einer Landesstraßenbauverwaltung statuswahrend zum Fernstraßen-Bundesamt versetzt wurden.
3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 oder in der A-Besoldung.
4
Das Einvernehmen für die Bewertung des Dienstpostens nach Besoldungsgruppe B 3 erfolgt ausschließlich für den derzeitigen Amtsinhaber und wird zeitlich auf die Dauer seiner Wahrnehmung der Funktion beschränkt.
5
Dieses Amt darf nur Beamtinnen und Beamten übertragen werden, die nach § 3 Fernstraßen-Überleitungsgesetz aus einer Landesstraßenbauverwaltung statuswahrend zum Fernstraßen-Bundesamt versetzt wurden.
6
Dieses Amt darf nur Beamtinnen und Beamten übertragen werden, die nach § 3 Fernstraßen-Überleitungsgesetz aus einer Landesstraßenbauverwaltung statuswahrend zum Fernstraßen-Bundesamt versetzt wurden.
7
Bis zum 30. Juni 2021.
8
Dieses Amt darf nur Beamtinnen und Beamten übertragen werden, die nach § 3 Fernstraßen-Überleitungsgesetz aus einer Landesstraßenbauverwaltung statuswahrend zum Fernstraßen-Bundesamt versetzt wurden.
9
Gilt nur für derzeitigen Amtsinhaber.
10
Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5 und B 6 abhebt.
11
Mit Wirkung ab 1. Juli 2021.