(Translated by https://www.hiragana.jp/)
Verfassung – Historisches Lexikon
The Wayback Machine - https://web.archive.org/web/20230719024920/https://historisches-lexikon.li/Verfassung
Aktionen

Verfassung

Wechseln zu: Navigation, Suche

Autor: Herbert Wille | Stand: 31.12.2011

Die Verfassung ist die rechtliche Grundordnung eines Staats, die u.a. wesentliche Fragen der staatlichen Organisation regelt. Die Idee einer Verfassung, die auf der Grundlage einer politischen Entscheidung in einem normativen Text die Herrschaft ordnet, geht auf das Zeitalter der Aufklärung zurück. Jedoch bestanden schon zuvor rechtliche Regeln, die auf eine politische Herrschaft bezogen waren. Zur Verfassung gehören in Liechtenstein auch Teile des Hausgesetzes des Fürstlichen Hauses Liechtenstein.

Landeshoheit und Landammannverfassung

Die landesherrlichen Rechte in den Herrschaften Vaduz und Schellenberg umfassten am Ende des Mittelalters die hohe und die niedere Gerichtsbarkeit, die Regalien und nutzbaren Hoheitsrechte, das Mannschaftsrecht und die Befugnis, Steuern zu erheben. Dies waren die wichtigsten Attribute der Landesherrschaft, die in den Bestätigungen der Reichsunmittelbarkeit (erstmals 1396) sowie der Brandisischen Freiheiten (1430) immer wieder bekräftigt wurden. Die Rechte der Untertanen bestanden in den als «Herkommen» oder «Gewohnheiten», heute als Landammannverfassung bezeichneten Gepflogenheiten. Sie lassen sich nach Inhalt und Bedeutung als Verfassung kennzeichnen. Im Vordergrund stand die Gerichtsbarkeit, wobei die Grafschaft Vaduz und die Herrschaft Schellenberg je eine Gerichtsgemeinde bildeten, die aus einem Dreiervorschlag der Landesherren ihren Landammann wählten. In der Huldigung wurden die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Landesherr und Untertanen formell gefestigt.

Dienstinstruktionen 1719 und reduzierte Landammannverfassung 1733

Nach der Erhebung der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg zum Reichsfürstentum Liechtenstein am 23.1.1719 gestaltete Fürst Anton Florian durch die Dienstinstruktionen vom 10.4.1719 die herrschaftliche Ordnung im Geist des Absolutismus neu. Er hob die beiden Landschaften auf und teilte das Land in sechs Ämter ein. Die schon im 17. Jahrhundert ausgehöhlte Gerichtsordnung mit Landammännern und Richtern wurde beseitigt und die erstinstanzliche Gerichtsbarkeit dem fürstlichen Oberamt in Vaduz übertragen, bei dem auch die Verwaltung angesiedelt war. Auf Drängen der unzufriedenen Untertanen gestand Fürst Josef Wenzel mit dem Erlass vom 25.9.1733 die alte Gerichtsordnung teilweise wieder zu. Die Rechte der beiden Landschaften waren aber stark eingeschränkt, da die Gerichtsbarkeit erster Instanz und die Verwaltung dem Oberamt zugeordnet blieben. Bei den wöchentlichen Verhörtagen vor dem Oberamt, die an die Stelle der ordentlichen Gerichtstage getreten waren, hatte der Landammann nur noch den Beisitz ohne Stimmrecht.

Dienstinstruktionen 1808

Mit den Dienstinstruktionen für Landvogt Josef Schuppler vom 7.10.1808 hob Fürst Johann I. die bestehenden verfassungsrechtlichen «Gewohnheiten» mit Wirkung vom 1.1.1809 auf, so auch definitiv die Institution der Landammänner. Gerichtsbarkeit und Verwaltung waren beim fürstlichen Oberamt zentralisiert, wichtige Reformbereiche wurden festgelegt. Diese betrafen u.a. die Gesetzgebung im Zivil- und Strafbereich, die Einführung von Grundbüchern, die Bodenreform und das Schulwesen. Aus den vormaligen Dorfgemeinden entstanden die dem Oberamt unterstellten politischen Gemeinden. Das auf diese Weise entstandene politische Gebilde vereinigte die ganze Machtfülle in der Person des Fürsten (absolute Monarchie). Vor diesem Hintergrund präsentieren sich die Dienstinstruktionen in ihrem Inhalt als Verfassung.

Landständische Verfassung 1818

Die nach den Befreiungskriegen von 1813–15 entstandenen süddeutschen Verfassungen hatten erst für die liechtensteinische Verfassung von 1862 Vorbildwirkung. Zwar erliess Fürst Johann I. nach dem Beitritt zum Deutschen Bund 1815 in Erfüllung von Art. 13 der deutschen Bundesakte am 9.11.1818 eine landständische Verfassung. Im Unterschied zu anderen Verfassungen von Staaten des Deutschen Bunds, die verfassungsgeschichtlich zum Typus des süddeutschen Konstitutionalismus gerechnet werden, war sie jedoch sehr summarisch gehalten und in ihrem Grundgehalt mit jenen nicht vergleichbar. Es handelte sich um eine einseitig vom Fürsten erlassene (aufoktroyierte) Verfassung, die auf dem Boden des monarchischen Staatsrechts stand. Im neu geschaffenen Landtag gestand sie nicht der Bevölkerung insgesamt eine Vertretung zu, sondern nur den Landständen (Geistlichkeit und Landmannschaft). Einzige Aufgabe des vom Landvogt einberufenen und präsidierten Landtags war die jährliche Genehmigung des ihm vom Fürsten vorgelegten Steuerpostulats (Steuersumme des Folgejahrs); dessen Diskussion oder gar Ablehnung kam nicht infrage. Ausserdem konnte er auf das «allgemeine Wohl» abzielende Vorschläge machen, die jedoch weder die Gesetzgebung noch die äusseren Angelegenheiten betreffen durften. Die Genehmigung oder Verwerfung der Vorschläge behielt sich der Fürst vor. Somit kam dem Landtag keine echte Mitwirkung an der Staatsgewalt zu, am absolutistischen Regime änderte sich nichts. Der Fürst vereinigte als «Oberhaupt des Staats» die «gesamte Staatsgewalt» in sich, in deren Ausübung er nicht an die Stände gebunden war.

Verfassungsauseinandersetzungen 1848/49

Die Revolution von 1848 und die Arbeit der deutschen Nationalversammlung in Frankfurt an der Paulskirchenverfassung lösten auch in Liechtenstein Verfassungsbestrebungen aus. Peter Kaiser versuchte, in seinem Verfassungsprojekt liberale und radikale Verfassungsideen zu verbinden; nach ihm verkörperte der Fürst nicht mehr den Staat, sondern nahm nur noch an der Ausübung der Staatsgewalt teil. Franz Josef Oehri sah ebenfalls eine konstitutionelle Verfassung vor, ging aber weniger weit. Im Entwurf des vom Volk gewählten Verfassungsrats vom 1.10.1848 war die höchste Gewalt in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege «beim Fürsten und Volke vereint». Sie verfügten als Staatsorgane nur über Teile der Staatsgewalt; Träger der Souveränität war der Staat selbst. Dem Fürsten sollte lediglich ein suspensives Veto in Gesetzesangelegenheiten zustehen und der Landesverweser auch der Volksvertretung verantwortlich sein. Erst nach dem Erlass einer Verfassung in Österreich machte Fürst Alois II. in den konstitutionellen Übergangsbestimmungen vom 7.3.1849 Zugeständnisse, wenn auch nicht im geforderten Umfang: Wie vom Verfassungsrat beantragt, wurde ein Landrat (Parlament) mit der Kompetenz zur Gesetzgebung und Bewilligung des Staatshaushalts eingeführt. Der Fürst behielt das absolute Veto gegen dessen Beschlüsse und übte die Exekutive allein aus. Der Landesverweser war der Volksvertretung verantwortlich, alle vom Fürsten ausgehenden Erlasse bedurften seiner Gegenzeichnung. Nach der Rückkehr Österreichs und Preussens zu den alten bundesrechtlichen Zuständen, schloss sich Alois II. aus Gründen der Staatsraison dieser Entwicklung an. Die Übergangsbestimmungen wurden durch den Reaktionserlass vom 20.7.1852 ausser Kraft gesetzt, die landständische Verfassung trat wieder in volle Wirksamkeit.

Konstitutionelle Verfassung 1862

Als sich Österreich 1860 vom Absolutismus abwandte, nahm dies der junge Fürst Johann II. zum Anlass, in der Verfassungsfrage aktiv zu werden. Die zwischen Fürst und Landständen ausgehandelte Verfassung vom 26.9.1862 spricht in der Präambel von «vertragsmässiger Zustimmung des einberufenen Lanndtages» und das fürstliche Begleitschreiben von der «zwischen Uns und den Ständen erzielten Vereinbarung». Dieser Pakt war das Kennzeichen der konstitutionellen Monarchie, die den Ausgleich zwischen Monarchie und Volkssouveränität sucht. Der Landesfürst vereinigte als Oberhaupt des Staats zwar nach wie vor «alle Rechte der Staatsgewalt» in sich (monarchisches Prinzip), war in deren Ausübung nun aber an die Bestimmungen der Verfassung gebunden. Der verfassungspolitische Kompromiss bestand darin, dass dem Volk als der «Gesammtheit der Landesangehörigen» Rechte eingeräumt wurden. Die «Wirksamkeit» des Landtags erstreckte sich u.a. auf die Mitwirkung an der Gesetzgebung und der Militäraushebung sowie auf die Steuerbewilligung. Ohne seine Zustimmung konnte weder ein Gesetz gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erklärt noch eine direkte oder indirekte Steuer noch irgendeine sonstige Landesabgabe oder allgemeine Leistung gefordert werden. Dem Landtag stand schliesslich das Recht der Initiative in der Gesetzgebung neben dem Fürsten zu.

Der Fürst sicherte sich das absolute Veto in der Gesetzgebung und das Notverordnungsrecht, seine Erlasse bedurften nun aber der Gegenzeichnung durch einen im Land anwesenden Beamten (Landesverweser). Regierung, Richter und Beamte wurden vom Fürsten ohne Mitwirkung des Landtags ernannt. Letzterem kamen nur bescheidene Kontrollrechte gegenüber der Regierung zu. Die Organisation von Regierung und Justiz regelte der Fürst 1862 und 1871 autonom in Amtsinstruktionen. 1871 wurde mit fürstlicher Verordnung die Justizpflege von der Verwaltung getrennt.

Erstmals garantierte die Verfassung den Landesangehörigen umfangreiche bürgerliche Grundrechte. Diese waren in erster Linie Programm für die künftige Gesetzgebung und entfalteten nur gegenüber der vollziehenden Gewalt Bindungswirkung. Insofern gelten sie als Bestandteil des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit der Verwaltung. Sie wurden noch nicht als subjektive Rechte verstanden. Grundgedanke dieser Rechte war, eine staatsfreie Sphäre zu sichern, besonders persönliche Freiheit, staatsbürgerliche Rechtspositionen und Gleichheit vor dem Gesetz sowie justizielle Garantien festzulegen. Neben dem Paktgedanken ist verfassungsrechtlich wesentlich, dass eine Änderung der Verfassung nur noch in den verfassungsmässigen Formen und unter Mitwirkung der Volksvertretung erfolgen konnte.

Verfassung 1921

Mit der Entstehung politischer Parteien nach 1914 kam der Ruf nach einer Reform des monarchischen Staatswesens. Die Christlich-soziale Volkspartei um Wilhelm Beck forderte eine «Demokratisierung» der Monarchie. Sie machte veränderte «Zeitverhältnisse» geltend, die nach einer «Neuorientierung» und einer «Totalrevision» der Verfassung verlangten. Besonders nach dem Zusammenbruch der Monarchie in Deutschland und Österreich und dem sogenannten liechtensteinischen Novemberputsch 1918 war die monarchische Staatsidee in der Ausprägung der konstitutionellen Verfassung von 1862 nicht mehr tragfähig. Zu den massgeblichen Verhandlungen kam es, als Fürst Johann II. im September 1920 zu Besuch im Land weilte. Die Reformkräfte einigten sich mit Vertretern des Fürsten auf die sogenannten Schlossabmachungen, die von Johann II. sanktioniert wurden und die Grundlage für einen von Josef Peer ausgearbeiteten Verfassungsentwurf bildeten.

Die am 24.8.1921 vom Landtag einstimmig angenommene, am 5.10.1921 von Prinz Karl unterzeichnete und am 24.10.1921 in Kraft getretene Verfassung definierte das Fürstentum Liechtenstein neu als «konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage», wobei «die Staatsgewalt im Fürsten und im Volke verankert» wurde (Art. 2). Danach konstituierte die Verfassung die Staatsgewalt und ordnete sie den verschiedenen Staatsorganen zu (Gewaltenteilung). Der Landesfürst blieb Oberhaupt des Staats mit der Zuständigkeit für dessen völkerrechtliche Vertretung. Die Ernennung der Regierungsmitglieder durch den Fürsten erfolgte neu einvernehmlich mit dem Landtag auf dessen Vorschlag; Entsprechendes gilt bei der Abberufung (parlamentarisches System). Die Richter wurden, abgesehen von einigen Ausnahmen, ebenfalls auf Vorschlag des Landtags durch den Landesfürsten ernannt. Dieser erhielt auf dem Gebiet der Rechtsetzung die Kompetenz der Sanktion (absolutes Veto) und zum Erlass von Notverordnungen, zudem das Recht der Einberufung, Schliessung und Auflösung des Landtags, der Ernennung von Staatsbeamten, der Abolition und der Begnadigung.

Der Landtag als gesetzmässiges Organ der Gesamtheit der Landesangehörigen wurde berufen, die Rechte und Interessen des Volks wahrzunehmen und geltend zu machen. Seine Haupttätigkeit erstreckt sich auf die Rechtsetzung. Gegenüber der Regierung, die neu mit Liechtensteiner Staatsbürgern besetzt werden musste, besass der Landtag rechtliche und politische Kontrollfunktionen und -mittel. Der Sitz aller Gerichte wurde nach Liechtenstein verlegt (→ Gerichtswesen). Den demokratischen Charakter der Verfassung unterstreichen die Bestimmungen über die Volksrechte und besonders die nach Schweizer Vorbild eingeführten direktdemokratischen Einrichtungen wie Initiative und Referendum.

Eines der vordringlichsten Postulate der Reform war die Verwirklichung des Rechtsstaats. So wurde durch die Verfassung alles staatliche Handeln an Gesetze gebunden, die Verwaltung unter verwaltungsgerichtliche Kontrolle (→ Verwaltungsgerichtshof) gestellt und zum Schutz der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts geschaffen (→ Staatsgerichthof). Damit waren grundsätzlich alle Verwaltungsakte des Staats der unabhängigen gerichtlichen Kontrolle unterstellt. Der Rechtsstaat steht inhaltlich in enger Beziehung zu den Grundrechten. In dieser Hinsicht trat gegenüber der konstitutionellen Verfassung von 1862 ein grundlegender Wandel ein. Aus den Rechten der Landesangehörigen als objektiven Anordnungen wurden subjektive und gerichtlich durchsetzbare (staatsbürgerliche und politische) Rechte.

Die Verfassung von 1921 erfuhr mehrere Änderungen, u.a. durch die Einführung des Verhältniswahlrechts 1939, die Reorganisation der Regierung hinsichtlich Grösse, Bestellung und Amtsdauer 1965, die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts 1984, die Erhöhung der Zahl der Landtagsabgeordneten 1988, die Gleichberechtigung von Mann und Frau 1992 und das Staatsvertragsreferendum 1992.

Verfassungsänderung 2003

Eine seit der Staatskrise 1992 in der Öffentlichkeit ausgetragene Verfassungsauseinandersetzung zwischen Fürst Hans-Adam II. und Teilen von Volk und Landtag mündete in der Volksabstimmung vom 14./16.3.2003 in die Annahme einer Verfassungsinitiative des Fürstenhauses (64 % Ja); die als Gegenvorschlag eingebrachte Volksinitiative «Verfassungsfrieden» erhielt 17 % Jastimmen. Die Verfassung wurde in wesentlichen Bereichen geändert und grundlegend neu geordnet.

Neu eingeführt wurde das Recht der Gemeinden, aus dem Staatsverband auszutreten, wenn sich die Mehrheit der dort ansässigen wahlberechtigten Landesangehörigen für ein Austrittsverfahren entscheidet. Ebenfalls neu sind ein Misstrauensantragsverfahren gegen den Landesfürsten und ein Monarchieabschaffungsverfahren. Beide setzen eine Volksinitiative voraus, über die in einer Volksabstimmung zu befinden ist. Im Fall der Annahme eines Misstrauensantrags durch das Volk entscheidet die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses gemäss Hausgesetz über disziplinäre Massnahmen gegen den Fürsten oder über seine Amtsenthebung und Entmündigung. Bei der Annahme einer Monarchieabschaffungsinitiative ist vom Landtag eine neue Verfassung auf republikanischer Grundlage auszuarbeiten und dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten, wobei dem Landesfürsten das Recht zusteht, für die gleiche Volksabstimmung eine neue Verfassung vorzulegen.

Geändert wurden die Richterbestellung und die Amtsenthebung der Regierung. Für die Auswahl von Richtern bedienen sich Landesfürst und Landtag eines gemeinsamen Gremiums, in dem der Landesfürst den Vorsitz und den Stichentscheid hat. Wählt der Landtag einen empfohlenen Kandidaten, wird dieser vom Landesfürsten zum Richter ernannt, lehnt der Landtag ihn ab und kann keine Einigung über einen neuen Kandidaten erzielt werden, hat der Landtag einen Gegenkandidaten vorzuschlagen und eine Volksabstimmung anzuberaumen. In diesem Fall können auch die wahlberechtigten Landesbürger auf dem Weg der Initiative Kandidaten nominieren. Die Regierung ist ihres Amts enthoben, wenn sie das Vertrauen des Landesfürsten oder des Landtags verliert. Verliert ein einzelnes Regierungsmitglied das Vertrauen des Landesfürsten oder des Landtags, wird die Entscheidung über den Verlust der Befugnis zur Ausübung seines Amts zwischen Fürst und Landtag einvernehmlich getroffen.

Der Staatsgerichtshof wurde als Entscheidungsinstanz bei Streitigkeiten zwischen Regierung und Landtag über die Auslegung einzelner Verfassungsbestimmungen beseitigt.

Quellen

Verfassungstexte 1808–1918.

Literatur

Liechtenstein-Institut (Hg.): Kommentar zur Liechtensteinischen Verfassung. Online-Kommentar, Bendern 2016.

Günther Winkler: Verfassungsrecht in Liechtenstein. Demokratie, Parlamentarismus, Rechtsstaat, Gewaltenteilung und politische Freiheit in Liechtenstein aus verfassungsrechtlichen, verfassungsrechtsvergleichenden, verfassungsrechtspolitischen und europarechtlichen Perspektiven, Wien 2001.

Gerard Batliner: Aktuelle Fragen des liechtensteinischen Verfassungsrechts. Mit einem Kommentar zu den Verfassungsänderungsvorschlägen des Fürsten von 1993, Vaduz 1998.

Die liechtensteinische Verfassung 1921. Elemente der staatlichen Organisation, hg. von Gerard Batliner, Vaduz 1994 (= Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 21).

Gerard Batliner: Schichten der liechtensteinischen Verfassung von 1921, in: Kleinstaat. Vaduz: Liechtensteinische Akademische Gesellschaft, hg. von Arno Waschkuhn, Vaduz 1993, S. 281–300.

Paul Vogt: Brücken zur Vergangenheit. Ein Text– und Arbeitsbuch zur liechtensteinischen Geschichte 17. bis 19. Jahrhundert, hg. vom Schulamt des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz 1990.

Volker Press, Dietmar Willoweit (Hg.): Liechtenstein – Fürstliches Haus und staatliche Ordnung. Geschichtliche Grundlagen und moderne Perspektiven, Vaduz/München/Wien 1987 (2., unveränderte Auflage 1988).

Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein, Vaduz 1981.

Herbert Wille: Regierung und Parteien. Auseinandersetzung um die Regierungsform in der Verfassung, in: Probleme des Kleinstaats gestern und heute, Vaduz 1976, S. 59–118.

Peter Geiger: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein 1848–1866, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 70 (1970).

Rupert Quaderer Politische Geschichte des Fürstentums Liechtenstein von 1815–1848, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 69 (1969).

Georg Malin: Die politische Geschichte des Fürstentums Liechtenstein in den Jahren 1800–1815, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 53 (1953).

Josef Ospelt: Zur liechtensteinischen Verfassungsgeschichte, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 37 (1937), S. 5–50.

Zitierweise

Herbert Wille, «Verfassung», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: https://historisches-lexikon.li/Verfassung, abgerufen am 19.7.2023.

Medien

Das Original der am 5. Oktober 1921 von Prinz Karl im Auftrag von Fürst Johann II. unterzeichneten und von Josef Ospelt als Regierungsvertreter gegengezeichneten Verfassung, erste und letzte Seite (Liechtensteinisches Landesarchiv, U 95, Foto: Liechtensteinisches LandesMuseum / Sven Beham).
Schematische Darstellung der Staatsorgane nach der Konstitutionellen Verfassung von 1862.
Schematische Darstellung der Staatsorgane nach der Verfassung von 1921.

ZUR VERTIEFUNG
100 Jahre «dualistische» Verfassung