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§ 103 SGB IV Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung Viertes Buch
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§ 103 - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)

neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 103 Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung



1Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zu den Verfahren nach den §§ 99, 100, 101 und 102. 2Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.





 

Frühere Fassungen von § 103 SGB IV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
vom 15.04.2015 BGBl. I S. 583
aktuell vorher 03.12.2011Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
vom 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
aktuell vorher 02.04.2009Artikel 1 ELENA-Verfahrensgesetz
vom 28.03.2009 BGBl. I S. 634
aktuellvor 02.04.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 103 SGB IV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 103 SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 99 SGB IV Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren (vom 01.01.2023)
... von sechs Wochen, abzugeben. Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103 ...
§ 100 SGB IV Inhalt des elektronischen Lohnnachweises (vom 01.01.2023)
... insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103 ...
§ 101 SGB IV Stammdatendatei (vom 01.01.2023)
... insbesondere zu den Datensätzen, wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 103 geregelt. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in ...
§ 102 SGB IV Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren (vom 01.01.2023)
...  (3) Das Nähere zum Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 1 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen". d) Nach der Angabe zu § 103 werden die folgenden Angaben eingefügt: „Siebter Abschnitt ... Systemprüfung von Entgeltprogrammen für Arbeitgeber." 21. Nach § 103 wird folgender Siebter und Achter Abschnitt eingefügt: „Siebter Abschnitt ...

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3973
Berichtigung SGBIVNBBer
... das Erlöschen seines Vertretungsrechtes mitteilt, 14. entgegen § 103 Absatz 5 mit einem Teilnehmer vereinbart oder verlangt, dass auf gespeicherte Daten zugegriffen ...

ELENA-Verfahrensgesetz
G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 634, 1141; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 1 ELENAVG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 03.12.2011)
... Speicherstelle § 102 Pflichten der abrufenden Behörde § 103 Rechte und Pflichten des Teilnehmers im Abrufverfahren". b) (aufgehoben)  ... Nutzung oder Beschlagnahme nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. § 103 Rechte und Pflichten des Teilnehmers im Abrufverfahren (1) Ein Abruf der bei der ... das Erlöschen seines Vertretungsrechtes mitteilt, 14. entgegen § 103 Abs. 5 mit einem Teilnehmer vereinbart oder verlangt, dass auf gespeicherte Daten zugegriffen oder ... Von den in § 95 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 99 Abs. 7 und den §§ 102 und 103 Abs. 3, 4 und 6 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht ...
Artikel 9 ELENAVG Änderung des Wohngeldgesetzes (vom 03.12.2011)
... darf vor der Entscheidung über den Wohngeldantrag eine Abfrage nach den §§ 101 bis 103 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 1 5. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 30.06.2015)
... 102 Verarbeitung, Weiterleitung und Nutzung der Daten zum Lohnnachweisverfahren § 103 Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung".  ... von sechs Wochen, abzugeben. Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103. § 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises (1) Die Meldung des ... der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103. § 101 Stammdatendatei (1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung ... insbesondere zu den Datensätzen, wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 103 geregelt. § 102 Verarbeitung, Weiterleitung und Nutzung der Daten zum ... zur Weiterleitung und zur Nutzung der Daten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103. § 103 Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die ... zur Nutzung der Daten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103. § 103 Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung Die ...