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§ 122 EStG Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit Einkommensteuergesetz
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§ 122 - Einkommensteuergesetz (EStG)

neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit



1Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar.



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Frühere Fassungen von § 122 EStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2022Artikel 1 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
aktuell vorher 01.01.2022 (27.05.2022)Artikel 1 Steuerentlastungsgesetz 2022
vom 23.05.2022 BGBl. I S. 749
aktuellvor 01.01.2022 (27.05.2022)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 122 EStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 122 EStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 1 JStG 2022 Änderung des Einkommensteuergesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst: „§ 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen ... geändert: a) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst: „ § 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit".  ... als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit". b) Nach der Angabe zu § 122 werden die folgenden Angaben eingefügt: „XVI. Besteuerung der ... „Satz 1 Nummer 2" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 22. § 122 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit".  ... Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar." 23. Nach § 122 wird folgender Abschnitt XVI eingefügt: „XVI. Besteuerung der ...

Steuerentlastungsgesetz 2022
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 749
Artikel 1 StEntlG 2022 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... § 121 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung § 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen". 2. § 32a ... nach Absatz 1 gelten die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend. § 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen Die ...