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§ 139a AO Identifikationsmerkmal Abgabenordnung
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§ 139a - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 139a Identifikationsmerkmal



(1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem Steuerpflichtigen und jeder sonstigen natürlichen Person, die bei einer öffentlichen Stelle ein Verwaltungsverfahren führt, zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu; das Identifikationsmerkmal ist vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der Daten dieses Steuerpflichtigen an die Finanzbehörden zu übermitteln hat, bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben. 2Es besteht aus einer Ziffernfolge, die nicht aus anderen Daten über die betroffene Person gebildet oder abgeleitet werden darf; die letzte Stelle ist eine Prüfziffer. 3Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. 4Die betroffene Person ist über die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unverzüglich zu unterrichten.

(2) Steuerpflichtiger im Sinne dieses Unterabschnitts ist jeder, der nach einem Steuergesetz steuerpflichtig ist.

(3) Wirtschaftlich Tätige im Sinne dieses Unterabschnitts sind:

1.
natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,

2.
juristische Personen,

3.
Personenvereinigungen.



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Frühere Fassungen von § 139a AO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.08.2023Artikel 3 Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
vom 28.03.2021 BGBl. I S. 591
aktuell vorher 31.12.2014Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
aktuellvor 31.12.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 139a AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 139a AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 93c AO Datenübermittlung durch Dritte (vom 25.05.2018)
... und die Kontaktdaten der mitteilungspflichtigen Stelle sowie ihr Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c oder, soweit dieses nicht vergeben wurde, ihre Steuernummer; b) hat die ... die Anschrift und die Kontaktdaten des Auftragnehmers sowie dessen Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c oder, wenn dieses nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben; c) den ...
§ 139c AO Wirtschafts-Identifikationsnummer (vom 24.07.2024)
... nach Absatz 5a. (5a) Bei jedem wirtschaftlich Tätigen ( § 139a Absatz 3 ) wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer für jede einzelne seiner wirtschaftlichen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 5 EGAO Zeitpunkt der Einführung des steuerlichen Identifikationsmerkmals (vom 19.12.2006)
... des Bundesrates den Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals nach § 139a Abs. 1 der Abgabenordnung. Die Festlegung der Zeitpunkte für die ausschließliche ...

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
neugefasst durch B. v. 10.05.2000 BGBl. I S. 717; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 52 EStDV 2000 Mitteilungspflichten bei Beihilfen aus öffentlichen Mitteln (vom 30.06.2020)
... des Absatzes 2 hat der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck sein Identifikationsmerkmal ( §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung) mitzuteilen. Die Mitteilung kann im Rahmen der ...

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 24b EStG Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (vom 01.01.2023)
... 139b der Abgabenordnung). Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig ( § 139a Absatz 2 der Abgabenordnung ), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. Die nachträgliche Vergabe ...
§ 32 EStG Kinder, Freibeträge für Kinder (vom 01.01.2024)
... 139b der Abgabenordnung). Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig ( § 139a Absatz 2 der Abgabenordnung ), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. Die nachträgliche ...
§ 63 EStG Kinder (vom 09.12.2014)
... der Abgabenordnung). Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. Die ...

Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 5 FVG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (vom 22.06.2024)
... S. 1); 22. die Vergabe und die Verwaltung des Identifikationsmerkmals nach den §§ 139a bis 139d der Abgabenordnung; 23. die Bestätigungen nach § 18e des ...

GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetz (GAPFinISchG)
Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204
§ 3 GAPFinISchG Angaben zur Identifizierung
... § 139c der Abgabenordnung, wenn er den Antrag als wirtschaftlich Tätiger im Sinne des § 139a Absatz 3 der Abgabenordnung stellt, b) im Übrigen seine Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der ...

Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
Artikel 35 G. v. 11.10.1995 BGBl. I S. 1250, 1409; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
§ 4 StStatG Kindergeldstatistik (vom 01.01.2019)
... für Steuern dessen Namen, Anschrift, Steuernummer, Identifikationsmerkmale nach § 139a der Abgabenordnung und die Höhe der bei den Lohnsteueranmeldungen abgesetzten ...
§ 5 StStatG Hilfsmerkmale (vom 18.12.2019)
... Nummern der Finanzämter, 2. die Steuernummern, die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung und die Zulagen- und Vertragsnummern der Förderung nach § 10a des ... und Gemeinschaften die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung von den Beteiligten bei der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, 6. für ... Organgesellschaften die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung des Organträgers bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 6, 7. ... 8. die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung von den Anspruchsberechtigten bei der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 9.  ... die Postleitzahl und der Ort des Registergerichts sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder ...

Marktorganisationsgesetz (MOG)
neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Anlage MOG (zu § 34a Absatz 1 und § 34f Absatz 2) Betriebsdaten (vom 27.07.2022)
...  13. Steuernummer, zuständiges Finanzamt, Identifikationsmerkmal gemäß § 139a der Abgabenordnung , auch des Mutterunternehmens, des obersten Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen,  ...

Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung (WIdV)
V. v. 30.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 293
§ 1 WIdV Einführung, Aufbau und Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
... Absatz 5. (2) Das Bundeszentralamt für Steuern teilt wirtschaftlich Tätigen ( § 139a Absatz 3 der Abgabenordnung ), denen bis 30. November 2024 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293, 2024 I Nr. 292; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 3 RegMoG Änderung der Abgabenordnung
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 139a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „jedem ...

Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Artikel 1 5. StRVÄndV Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... des Absatzes 2 hat der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck sein Identifikationsmerkmal ( §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung) mitzuteilen. Die Mitteilung kann im Rahmen der Antragsverfahren der ...

Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften
G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1922
Artikel 3 FreizügG/EUuaÄndG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 139b der Abgabenordnung). Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. Die ...

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1202
Artikel 1 KiGAnhG 2015 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 139b der Abgabenordnung). Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. Die ...

Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Artikel 1 StRAnpG 2015 Änderung der Abgabenordnung
... 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13 des Geldwäschegesetzes gegeben sind." 3. § 139a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Bundeszentralamt für Steuern ... Absatz 5a eingefügt: „(5a) Bei jedem wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Absatz 3) wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer für jede einzelne seiner ...

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung
... der mitteilungspflichtigen Stelle sowie ihr Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c oder, soweit dieses nicht vergeben wurde, ihre Steuernummer; b) hat die ... und die Kontaktdaten des Auftragnehmers sowie dessen Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c oder, wenn dieses nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben; c) ...
Artikel 4 StVfModG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... und verfügt dieses weder über ein Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über eine Steuernummer oder ein sonstiges Ordnungsmerkmal, ...

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 20 EMobStFG Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
...  8. die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung von den Anspruchsberechtigten bei der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 9."  ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 15 JStG 2010 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... für Steuern dessen Namen, Anschrift, Steuernummer, Identifikationsmerkmale nach § 139a der Abgabenordnung und die Höhe der bei den Lohnsteueranmeldungen abgesetzten ... der Finanzämter, 2. die Steuernummern, die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung und die Zulagen- und Vertragsnummern der Förderung nach § ... und Gemeinschaften die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung von den Beteiligten bei der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer ... Organgesellschaften die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung des Organträgers bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 ... und 6. Die Finanzamt- und Steuernummern sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen ...

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 4 JStG 2022 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... (§ 139b der Abgabenordnung). Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig ( § 139a Absatz 2 der Abgabenordnung ), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. Die nachträgliche Identifizierung ...

Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse sowie zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197
Artikel 2 OGErzeugerOrgDVEV Änderung des Marktorganisationsgesetzes
...  13. Steuernummer, zuständiges Finanzamt, Identifikationsmerkmal gemäß § 139a der Abgabenordnung , auch des Mutterunternehmens, des obersten Mutterunternehmens und der ...