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§ 15e EnWG Herausgabe von Daten Energiewirtschaftsgesetz
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§ 15e - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 15e Herausgabe von Daten



(1) 1Die Regulierungsbehörde stellt den Bundesministerien sowie dem Umweltbundesamt Daten für digitale Netzberechnungen zur Verfügung, soweit sie darlegen, dass die Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. 2Dazu gehören insbesondere die Netzmodelle und Daten zur Netztopologie, einschließlich unternehmensbezogener Daten, sofern diese keine personenbezogenen Daten sind, und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

(2) 1Die Regulierungsbehörde gibt auf Antrag Dritter die Netzmodelle und Daten zur Netztopologie an solche antragstellenden Dritten heraus, die

1.
die Fachkunde zur Überprüfung der Netzentwicklungsplanung nachweisen und darlegen, dass die Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, sowie

2.
die vertrauliche Behandlung der Informationen zusichern oder, sofern die Informationen als Verschlusssachen eingestuft wurden, die Berechtigung zum Umgang mit Verschlusssachen mit einem Geheimhaltungsgrad nach § 4 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes haben, der dem Geheimhaltungsgrad der eingestuften Verschlusssache entspricht, die herausgegeben werden soll; im Übrigen bleiben die geheimschutzrechtlichen Regelungen insbesondere nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes unberührt.

2Die Regulierungsbehörde stellt die Daten in einem standardisierten, elektronisch verarbeitbaren Format zur Verfügung, sofern dies unter Beachtung geheimschutzrechtlicher Regelungen möglich ist. 3Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen oder die sicherheitsrelevant sind, sowie personenbezogene Daten dürfen von der Regulierungsbehörde nicht nach Satz 1 herausgegeben werden. 4In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde typisierte Datensätze an den Antragsteller herauszugeben. 5Die Herausgabe geospezifischer Daten zur Netztopologie an Dritte setzt die vorherige Zustimmung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik voraus.





 

Frühere Fassungen von § 15e EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.05.2024Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 14.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 161

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15e EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15e EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 EnWG Unabhängiger Systembetreiber (vom 17.05.2024)
... Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e umzusetzen. Der Unabhängige Systembetreiber hat in der Lage zu sein, den ... und im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e für die folgenden drei Jahre ausgewiesenen Investitionen zu finanzieren oder ihre Zustimmung ...
§ 10b EnWG Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen (vom 17.05.2024)
... Netzentwicklungsplans nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber. (3) Tochterunternehmen ...
§ 10d EnWG Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers (vom 17.05.2024)
... Netzentwicklungsplans nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e betreffen, sind ausschließlich von der Unternehmensleitung des Unabhängigen ...
§ 59 EnWG Organisation (vom 17.05.2024)
... 2 und den §§ 14c bis 14e, 9. die Aufgaben nach den §§ 15a bis 15e , 9a. Festlegungen nach § 17 Absatz 4 über die technischen Bedingungen ...
§ 91 EnWG Gebührenpflichtige Handlungen (vom 17.05.2024)
... 4, § 14 Absatz 2, § 14c Absatz 2 bis 4, § 14e Absatz 5, der §§ 15a bis 15e , 17d, 19a Absatz 2, der §§ 20, 21, 21a, 23a, 28a Absatz 3, von § 28b Absatz 1 und ...
§ 113b EnWG Umstellung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff (vom 17.05.2024)
... im Rahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff gemäß den §§ 15a bis 15e Gasversorgungsleitungen kenntlich machen, die perspektivisch auf eine Wasserstoffnutzung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
G. v. 14.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 161
Artikel 1 2. EnWGÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff durch die Regulierungsbehörde § 15e Herausgabe von Daten". b) Der Angabe zu § 28n wird das Wort „; ... 11. Die §§ 15a und 15b werden durch die folgenden §§ 15a bis 15e ersetzt: „§ 15a Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff; ... Gas und Wasserstoff sind, dabei bleibt § 28q Absatz 8 Satz 5 unberührt. § 15e Herausgabe von Daten (1) Die Regulierungsbehörde stellt den Bundesministerien ...