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§ 1 UBRegG Errichtung, Betrieb und Zweck des Registers über Unternehmensbasisdaten
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§ 1 - Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG)

Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404
Geltung ab 15.07.2021; FNA: 29-49 Statistik
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§ 1 Errichtung, Betrieb und Zweck des Registers über Unternehmensbasisdaten



(1) 1Beim Statistischen Bundesamt (Registerbehörde) wird ein Register über Unternehmensbasisdaten (Basisregister) errichtet und betrieben. 2Das Basisregister ist räumlich, organisatorisch und personell von den Bereichen, die Aufgaben der Bundesstatistik wahrnehmen, getrennt.

(2) Das Basisregister stellt konsistente, vollständige und aktuelle Unternehmensbasisdaten aus bereits in den Registern oder sonstigen Datenbeständen vorhandenen Daten der öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und der Global Legal Entity Identifier Foundation her und dient damit

1.
der Unterstützung öffentlicher Stellen nach § 5 Absatz 1, indem zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Qualität ihrer gespeicherten Daten verbessert wird und fehlende Daten oder Einheiten ergänzt werden und

2.
der Verringerung der erneuten oder mehrfachen Beibringung von bei öffentlichen Stellen nach § 5 Absatz 1 bereits vorhandenen Daten durch die betroffenen Unternehmen nach § 3 Absatz 1.

(3) Unternehmensbasisdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Stammdaten, Identifikationsnummern und Metadaten.



 

Zitierungen von § 1 UBRegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UBRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UBRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 UBRegG Datenübermittlung durch die Registerbehörde (vom 29.12.2023)
... aufgrund folgender Ereignisse: 1. einmalig nach Errichtung des Basisregisters nach § 1 Absatz 1 , 2. regelmäßig und wiederkehrend bei Neugründung, Änderung oder ...
§ 8 UBRegG Qualitätssicherung
... und Aktualität verantwortlich. (2) Zur Erfüllung der Zwecke nach § 1 Absatz 2 führt die Registerbehörde ein Verfahren zur Aufklärung von Unstimmigkeiten ...
§ 11 UBRegG Evaluierung (vom 29.12.2023)
... die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Maßnahmen für die Erreichung der in § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 genannten Zwecke. Der Bericht wird zudem dem Bundesrat ...
 
Zitat in folgenden Normen

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 136b SGB VII Verarbeitung zu Zwecken des Unternehmensbasisdatenregisters (vom 01.01.2023)
... Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken an die Registerbehörde nach § 1 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes übermittelt werden. Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506, 4455
Artikel 2 UBRegGEG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken an die Registerbehörde nach § 1 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes übermittelt werden. Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 des ...