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Artikel 1d - Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (EGKuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1d Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „11 und 12" durch die Angabe „11 bis 12" ersetzt.
- 2.
- In § 29 Absatz 4 wird die Angabe „11 und 12" durch die Angabe „11 bis 12" ersetzt.
- 3.
- Dem § 45 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Personen, die eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, eine in § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder eine Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte beziehen, sind diese Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beitragsfrei."
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Zitierungen von Artikel 1d Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1d EGKuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGKuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 EGKuaÄndG Inkrafttreten
... (2) Artikel 1 Nummer 0 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. (3) Die Artikel 1a, 1c und 1d treten am 1. Januar 2017 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 4 SGBXIIuaÄndG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 1d des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, werden nach dem ...
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