Tools:
Update via:
§ 269 - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
| |
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
| |
§ 269 Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
(1) Für Risikogruppen nach § 266 Absatz 2, die nach dem Anspruch der Mitglieder auf Krankengeld nach § 44 zu bilden sind, kann das bestehende Standardisierungsverfahren für die Berücksichtigung des Krankengeldes um ein Verfahren ergänzt werden, das die tatsächlichen Leistungsausgaben der einzelnen Krankenkassen nach § 44 anteilig berücksichtigt.
(2) 1Ab dem Ausgleichsjahr 2021 werden die Leistungsausgaben der einzelnen Krankenkassen nach § 45 durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds vollständig ausgeglichen. 2Die Krankenkassen übermitteln ab dem Berichtsjahr 2021 für jedes Jahr bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres die Summe der Leistungsausgaben nach § 45 je Krankenkasse über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung.
(3) 1Versicherte, die während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hatten (Auslandsversicherte), sind gesonderten Risikogruppen zuzuordnen. 2Die Risikozuschläge für die Auslandsversicherten sind ab dem Ausgleichsjahr 2023 differenziert nach dem Wohnstaat zu ermitteln auf der Grundlage der
- 1.
- durchschnittlichen Leistungsausgaben der Krankenkassen und
- 2.
- durchschnittlichen abgerechneten Rechnungsbeträge nach Absatz 4 Satz 1.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, übermittelt ab dem Berichtsjahr 2020 für jedes Jahr bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres die Summe der von den Krankenkassen für die Auslandsversicherten beglichenen Rechnungsbeträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung; die Übermittlung erfolgt differenziert nach dem Wohnstaat.
(5) 1Für die Untersuchungen nach § 266 Absatz 10 Satz 1 übermitteln die Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung ab dem Berichtsjahr 2022 für jedes Jahr bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres je Versicherten
- 1.
- die beitragspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß der Jahresarbeitsentgeltmeldung nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Vierten Buches sowie den Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden,
- 2.
- die beitragspflichtigen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sowie den Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden,
- 3.
- die beitragspflichtigen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit von Künstlern und Publizisten nach § 95c Absatz 2 Nummer 2 des Vierten Buches sowie den Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden,
- 4.
- die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Bezug von Arbeitslosengeld nach § 136 des Dritten Buches sowie die jeweiligen Bezugstage und
- 5.
- die Leistungsausgaben für Krankengeld nach § 44 sowie das Datum des Beginns und des Endes des Krankengeldbezugs.
(6) 1Für das Ausgleichsjahr 2020 gelten die Vorgaben der Absätze 1 und 2 in der bis zum 19. Juli 2021 geltenden Fassung. 2Für die Ausgleichsjahre 2021 und 2022 gilt die Vorgabe des Absatzes 2 in der bis zum 19. Juli 2021 geltenden Fassung.
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 das Nähere
- 1.
- zur Umsetzung der Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 und 6 und
- 2.
- zu den Fristen der Datenübermittlung und zum Verfahren der Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 1 zu übermittelnden Daten.
(8) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 1. 2Die Kosten für die Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 werden durch die betroffenen Krankenkassen getragen.
(9) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt dem Bundesministerium für Gesundheit zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auf Anforderung unverzüglich Auswertungen der nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 an das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelten Daten ohne Versichertenbezug in maschinenlesbarer Form zur Verfügung.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten G. v. 22. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 102, 102a m.W.v. 26. März 2024
Frühere Fassungen von § 269 SGB V
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 269 SGB V
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 269 SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4b SGB V Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren (vom 26.03.2024)
... von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens gemäß den §§ 266, 267 und 269 durch Landesrecht sind ...
§ 266 SGB V Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), Verordnungsermächtigung (vom 20.07.2021)
... Gesundheitsfonds für die Ausgleichsjahre 2019 und 2020 nach Maßgabe der §§ 266 bis 270 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung. Die Anpassung der ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (15. RSA-ÄndV)V. v. 23.10.2007 BGBl. I S. 2495
Zitat in folgenden Normen
Gesundheitsstrukturgesetz
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2266; zuletzt geändert durch Artikel 205 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2304
Artikel 34 GSG Übergangsregelungen zum Risikostrukturausgleich
... Fünften Buches Sozialgesetzbuch. § 2 Die §§ 268 bis 273 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch treten außer Kraft, wenn die auf der ... Geschäftsjahr 1993 das Verhältnis der Ausgaben für Leistungen ohne die nach § 269 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgleichsfähigen Aufwendungen zur Summe der ...
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV)
V. v. vom 03.01.1994 BGBl. I S. 55; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 2 RSAV Risikogruppen (vom 20.07.2021)
... zu den Risikogruppen nach § 266 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 269 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt mittels eines vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten ...
§ 7 RSAV Verarbeitung von Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs (vom 20.07.2021)
... sich aus § 267 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 269 Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die folgenden versichertenbezogenen Datenübermittlungen der Krankenkassen für jedes ... nach § 267 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 269 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4, 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , 2. die Korrekturmeldungen nach Absatz 4 Satz 2 einschließlich deren ...
§ 8 RSAV Auswahl und Anpassung des Versichertenklassifikationsmodells (vom 20.07.2021)
... Risikogruppen bilden. Als abgerechnete Rechnungsbeträge eines Jahres nach § 269 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die im jeweiligen Berichtsjahr beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche ...
§ 18 RSAV Jahresausgleich (vom 20.07.2021)
... Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Ausgleichsbeträge nach den §§ 268 und 269 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abzieht und das Ergebnis durch die jahresdurchschnittliche Zahl der Mitglieder aller ...
§ 27 RSAV Übergangsregelung (vom 20.07.2021)
... (3) Für die Ausgleichsjahre 2020 bis 2022 gelten nach Maßgabe des § 269 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch § 8 Absatz 5 Satz 1, 5 und 6 und § 18 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 19. Juli 2021 ... Versicherten zu Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist nach Maßgabe des § 269 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Ausgleichsjahr 2020 das Vorliegen eines Anspruchs auf Krankengeld nach den ... 3 in der bis zum 19. Juli 2021 geltenden Fassung. (5) Zur Umsetzung der Vorgaben nach § 269 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 18 Absatz 1 Satz 3 passt das Bundesamt für Soziale Sicherung unterjährig ...
GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 1 GMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... (§ 266 Abs. 1 bis 6, § 267 Abs. 1 bis 6, § 268 Abs. 3) und des Risikopools (§ 269 Abs. 1 bis 3) sowie zur Gewinnung von Versicherten für die Programme nach § 137g und zur ... des Risikostrukturausgleichs (§§ 266, 267) oder des Risikopools (§ 269 ) erforderlich sind, spätestens nach den in der Rechtsverordnung genannten Fristen". ...
Zitate in Änderungsvorschriften
GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000
G. v. 22.12.1999 BGBl. I S. 2626; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 15.02.2002 BGBl. I S. 684
Artikel 22 GKV-GRG 2000 Inkrafttreten
... in Kraft. Artikel 1 Nr. 72 tritt am 1. Januar 2001 insoweit in Kraft, als die §§ 268, 269 , 271, 272, 273 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgehoben werden. (3) Artikel ...
Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Artikel 5 GKV-FKG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Gesundheitsfonds für die Ausgleichsjahre 2019 und 2020 nach Maßgabe der §§ 266 bis 270 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung. Die Anpassung der Datenmeldung nach ... die Durchführung des Risikopoolverfahrens erforderlichen Rechenwerte." 22. § 269 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „die in ...
Artikel 6 GKV-FKG Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
... § 8 Absatz 4 verfügen, mit der Erstellung von wissenschaftlichen Folgegutachten nach § 269 Absatz 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch . (2) In den Gutachten nach Absatz 1 sollen insbesondere die in den Gutachten nach ... und Weiterentwicklung der Modelle zu beachten. (3) Im Folgegutachten nach § 269 Absatz 3b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sollen insbesondere die im Gutachten nach § 33 Absatz 3 in der am 31. März 2020 ... zu überprüfen, ob und inwieweit die Einbeziehung von weiteren Angaben gemäß § 269 Absatz 3b Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in das Modell umsetzbar ist, ob dies zu einer Verbesserung der Zielgenauigkeit des Modells ... Aufwendungen der Krankenkasse zu ermitteln sind. (4) Im Folgegutachten nach § 269 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sollen Modelle zur landesspezifischen Differenzierung der Zuweisungen für Auslandsversicherte ...
Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102, 102a
Artikel 3 GDNGEG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... wie folgt geändert: 0. In § 4b wird die Angabe „§§ 266, 267, 269 und 287a" durch die Angabe „§§ 266, 267 und 269" ersetzt. 1. ... Daten ohne Versichertenbezug in maschinenlesbarer Form zur Verfügung." 7. Dem § 269 wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) Das Bundesamt für Soziale ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Artikel 5 PsychVVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... den §§ 136 bis 136b" ersetzt. 11. § 269 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ...
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 1 GVWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 20.07.2021)
... „einschließlich des Länderkennzeichens" eingefügt. 59. § 269 wird wie folgt gefasst: „§ 269 Sonderregelungen für Krankengeld und ... eingefügt. 59. § 269 wird wie folgt gefasst: „ § 269 Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte (1) Für ...
Artikel 11 GVWG Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
... a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch" die Wörter „und § 269 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch " eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In ... 1 Satz 1 und Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter „und § 269 Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch " eingefügt. bbb) In Nummer 8 werden vor dem Komma am Ende die Wörter ... 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch" die Wörter „und § 269 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4, 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch " eingefügt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 ... Risikogruppen bilden. Als abgerechnete Rechnungsbeträge eines Jahres nach § 269 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die im jeweiligen Berichtsjahr beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche ... Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Ausgleichsbeträge nach den §§ 268 und 269 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ". 8. In § 19 Absatz 2 wird nach den Wörtern „die Zu- und ... „(3) Für die Ausgleichsjahre 2020 bis 2022 gelten nach Maßgabe des § 269 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch § 8 Absatz 5 Satz 1, 5 und 6 und § 18 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 19. Juli 2021 ... Versicherten zu Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist nach Maßgabe des § 269 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Ausgleichsjahr 2020 das Vorliegen eines Anspruchs auf Krankengeld nach den ... 3 in der bis zum 19. Juli 2021 geltenden Fassung. (5) Zur Umsetzung der Vorgaben nach § 269 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 18 Absatz 1 Satz 3 passt das Bundesamt für Soziale Sicherung unterjährig ...
GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 1 GKV-FQWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... eingefügt. 34. Nach § 268 wird folgender § 269 eingefügt: „§ 269 Sonderregelungen für Krankengeld und ... 34. Nach § 268 wird folgender § 269 eingefügt: „§ 269 Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte (1) Für die in ... a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „oder des Risikopools (§ 269 )" gestrichen. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ...
Artikel 15 GKV-FQWG Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
... verfügen, mit der Erstellung von einem oder mehreren wissenschaftlichen Gutachten nach § 269 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die Gutachten sollen ...
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 1 GKV-VSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... ersetzt. b) In Nummer 14 werden die Wörter „und des Risikopools (§ 269 Abs. 1 bis 3)" gestrichen und wird nach den Wörtern „dieser Programme" ein ...
GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 1 GKV-VStG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2013)
... 75b. § 268 Absatz 2 Satz 2, 3, 5 und 6 wird aufgehoben. 75c. § 269 wird aufgehoben. 76. In § 270 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a wird die Angabe ...
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008)
... von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens gemäß den §§ 266, 267 und 269 durch Landesrecht sind ausgeschlossen." 2. § 5 wird wie folgt ... „des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" ersetzt. 181. § 269 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ihre ... 2008 und für Korrekturen der Berichtsjahre bis einschließlich 2008 ist § 269 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zugrunde zu legen." 182. Nach ... bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zugrunde zu legen." 182. Nach § 269 werden folgende §§ 270 und 271 eingefügt: „§ 270 Zuweisungen ... Die Mittel des Gesundheitsfonds sind so anzulegen, dass sie für den in den §§ 266, 269 und 270 genannten Zweck verfügbar sind. (6) Die dem Bundesversicherungsamt bei ...
Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)
G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778
Artikel 1 HHVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 7 Satz 1 Nummer 1 und 2. § 268 Absatz 3 Satz 7 gilt entsprechend." 16e. § 269 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a ...
Artikel 1e HHVG Weitere Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
... § 31 Absatz 4 verfügen, mit der Erstellung von wissenschaftlichen Folgegutachten nach § 269 Absatz 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch . (2) In den Gutachten nach Absatz 1 sollen insbesondere die in den Gutachten nach ... und Weiterentwicklung der Modelle zu beachten. (3) Im Folgegutachten nach § 269 Absatz 3b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sollen insbesondere die im Gutachten nach § 33 Absatz 3 enthaltenen Modelle ... zu überprüfen, ob und inwieweit die Einbeziehung von weiteren Angaben gemäß § 269 Absatz 3b Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in das Modell umsetzbar ist, ob dies zu einer Verbesserung der Zielgenauigkeit des Modells ... Aufwendungen der Krankenkasse zu ermitteln sind. (4) Im Folgegutachten nach § 269 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sollen Modelle zur landesspezifischen Differenzierung der Zuweisungen für Auslandsversicherte ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 256 9. ZustAnpV Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
... 266 Abs. 7 Satz 1, § 267 Abs. 8, § 268 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 3 Satz 12, § 269 Abs. 4 und 5 Satz 2, § 274 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, § 281 ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 123 2. DSAnpUG-EU Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 268 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder genutzt" gestrichen. 30. In § 269 Absatz 3d Satz 3 wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt. ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
KVdR-Ausgleichsverordnung (KVdR-AusglV)
V. v. 06.11.1989 BGBl. I S. 1949; aufgehoben durch Artikel 218 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
§ 2 KVdR-AusglV Ausgleichsfähige Leistungsaufwendungen
... im Sinne dieser Verordnung sind die Reinausgaben der Krankenkassen für die in § 269 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abschließend aufgeführten ... sie sich auf die Leistungen nach Absatz 1 beziehen, 3. die in § 269 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Mehrleistungen der ...
§ 3 KVdR-AusglV Berechnung der voraussichtlichen ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen
... Die voraussichtlichen monatlichen ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen nach § 269 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden für jeweils ein Kalenderhalbjahr wie ...
§ 16 KVdR-AusglV Monatliche Abschläge im Kalenderjahr 1989
... Fassung angesetzt. Die Begrenzung auf die ausgleichsfähigen Aufwendungen nach § 269 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 2 hat das Bundesversicherungsamt in den ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/269_SGB_V.htm