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Artikel 2 EnLABG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz Gesetz zur Beschleunigung des
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Artikel 2 - Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus (EnLABG k.a.Abk.)

G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Geltung ab 17.05.2019, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 2 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz



Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 3a Zusammenarbeit von Bund und Ländern".

b)
Nach der Angabe zu § 5 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 5a Verzicht auf Bundesfachplanung

§ 5b Zusammentreffen mehrerer Vorhaben in der Bundesfachplanung".

c)
In der Angabe zu § 25 werden die Wörter „Unwesentliche Änderungen" durch die Wörter „Änderungen im Anzeigeverfahren" ersetzt.

d)
Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 36 Evaluierung".

2.
In § 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Interesses" die Wörter „und im Interesse der öffentlichen Sicherheit" eingefügt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 ist entsprechend für Erdkabel und Leerrohre anzuwenden, sofern diese nach § 26 im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Vorhabens im Sinne von § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes mitverlegt werden können."

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „oder der Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres" gestrichen.

4.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1.
„Änderung oder Erweiterung einer Leitung" die Änderung oder der Ausbau einer Leitung einschließlich Änderungen des Betriebskonzepts in einer Bestandstrasse, wobei die bestehende Leitung grundsätzlich fortbestehen soll; hierzu zählen auch

a)
die Mitführung von zusätzlichen Seilsystemen auf einer bestehenden Maststruktur einschließlich einer gegebenenfalls hierfür erforderlichen Erhöhung einzelner Masten um bis zu 20 Prozent ohne wesentliche Änderungen des Fundaments (Zubeseilung),

b)
die Ersetzung eines bereits bestehenden Seilsystems durch ein neues leistungsstärkeres Seilsystem einschließlich einer gegebenenfalls hierfür erforderlichen Erhöhung einzelner Masten um bis zu 20 Prozent ohne wesentliche Änderungen des Fundaments (Umbeseilung) und

c)
Maßnahmen, die unter Beibehaltung der Masten lediglich die Auslastung der Leitung anpassen und keine oder allenfalls geringfügige und punktuelle bauliche Änderungen erfordern (Änderung des Betriebskonzepts),

2.
„Bestandstrasse" die Trasse einer bestehenden oder bereits zugelassenen Hoch- oder Höchstspannungsleitung,

3.
„Errichtung" der Neubau einer Leitung einschließlich des Ersatz- und Parallelneubaus,

4.
„Ersatzneubau" die Errichtung einer neuen Leitung in oder unmittelbar neben einer Bestandstrasse, wobei die bestehende Leitung innerhalb von drei Jahren ersetzt wird; die Errichtung erfolgt in der Bestandstrasse, wenn sich bei Freileitungen die Mastfundamente und bei Erdkabeln die Kabel in der Bestandstrasse befinden; die Errichtung erfolgt unmittelbar neben der Bestandstrasse, wenn ein Abstand von 200 Metern zwischen den Trassenachsen nicht überschritten wird,

5.
„Parallelneubau" die Errichtung einer neuen Leitung unmittelbar neben einer Bestandstrasse, wobei die bestehende Leitung fortbestehen soll; die Errichtung erfolgt unmittelbar neben der Bestandstrasse, wenn ein Abstand von 200 Metern zwischen den Trassenachsen nicht überschritten wird,

6.
„Trasse" die von einem Leitungsvorhaben in Anspruch genommene oder in ihrer sonstigen Nutzbarkeit beschränkte Fläche,

7.
„Trassenkorridore" die als Entscheidung der Bundesfachplanung auszuweisenden Gebietsstreifen, innerhalb derer die Trasse einer Stromleitung verläuft und für die die Raumverträglichkeit festgestellt werden soll oder festgestellt ist,

8.
„Vereinigungen" nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen, die in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind,

9.
„Vorhabenträger" der für die Durchführung einer Maßnahme im nach § 12c Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bestätigten Netzentwicklungsplan aufgeführte oder nach § 12c Absatz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmte verantwortliche Betreiber von Übertragungsnetzen."

5.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a Zusammenarbeit von Bund und Ländern

(1) Bund und Länder wirken zur Realisierung dieser Stromleitungen konstruktiv zusammen.

(2) Zeichnet sich bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Raumordnungsplans ab, dass Ziele der Raumordnung die Bundesfachplanung oder die Planfeststellung berühren können, sollen im Raumordnungsplan Festlegungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die Bundesfachplanung und die Planfeststellung nicht erschwert werden."

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:

„(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt in der Bundesfachplanung zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke Trassenkorridore von im Bundesbedarfsplan aufgeführten Höchstspannungsleitungen. Die Bundesnetzagentur prüft, ob der Verwirklichung des Vorhabens in einem Trassenkorridor überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen.

(2) Die Bundesnetzagentur prüft insbesondere die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgesetzes. Die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung gilt nur, wenn die Bundesnetzagentur bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Raumordnungsplans nach § 9 des Raumordnungsgesetzes beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat. Der Widerspruch nach Satz 2 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der Bundesnetzagentur nicht entstehen, wenn das Ziel der Bundesfachplanung entgegensteht. Macht die Bundesfachplanung nachträglich ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Bundesnetzagentur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie innerhalb angemessener Frist, spätestens aber bis zum Abschluss der Bundesfachplanung, unter der Voraussetzung von Satz 3 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die Bundesnetzagentur die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. § 6 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Abweichend von § 7 des Baugesetzbuches sind nur § 7 Satz 6 und § 37 Absatz 3 des Baugesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(4) Gegenstand der Prüfung sind auch etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassenkorridoren. Bei der Durchführung der Bundesfachplanung für Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 6 des Bundesbedarfsplangesetzes zählen zu solchen Alternativen auch die Verläufe von Trassenkorridoren, die sich aus der Berücksichtigung von möglichen Teilverkabelungsabschnitten ergeben und insbesondere zu einer Verkürzung des Trassenkorridors insgesamt führen können."

b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 5 bis 8.

7.
Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt:

§ 5a Verzicht auf Bundesfachplanung

(1) Auf die Durchführung der Bundesfachplanung soll in folgenden Fällen verzichtet werden:

1.
bei der Änderung oder Erweiterung einer Leitung,

2.
bei einem Ersatzneubau oder

3.
bei einem Neubau oder der Verlegung von Leerrohren innerhalb eines Trassenkorridors, der in einem Raumordnungsplan im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes festgelegt oder im Bundesnetzplan ausgewiesen ist.

Der Verzicht auf die Durchführung der Bundesfachplanung kann auf einzelne Trassenabschnitte beschränkt werden.

(2) Auf die Durchführung der Bundesfachplanung kann bei einem Ersatz- oder Parallelneubau, der weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Bestandstrasse erfolgt, verzichtet werden. Der Verzicht auf die Durchführung der Bundesfachplanung kann auf einzelne Trassenabschnitte beschränkt werden.

(3) Über das Erfordernis der Durchführung der Bundesfachplanung ist innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Einreichung der entsprechenden Unterlagen zu entscheiden. Der Vorhabenträger muss darin den Verlauf der Bestandstrasse oder des ausgewiesenen Trassenkorridors angeben und nachweisen, dass die Änderung, die Erweiterung oder der Neubau nach Absatz 1 oder 2 auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ohne Durchführung der Bundesfachplanung möglich ist. § 15 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Wenn ein Vorhaben oder eine Einzelmaßnahme im Bundesbedarfsplangesetz auf Grund seiner besonderen Eilbedürftigkeit entsprechend gekennzeichnet ist, ist auf die Durchführung der Bundesfachplanung zu verzichten. Eine Entscheidung nach Absatz 3 ist in diesem Fall entbehrlich.

(5) Bei einem Verzicht auf die Bundesfachplanung erfolgt die Prüfung der öffentlichen und privaten Belange im Sinne des § 5 im Planfeststellungsverfahren.

§ 5b Zusammentreffen mehrerer Vorhaben in der Bundesfachplanung

(1) In Bundesfachplanungsverfahren kann eine einheitliche Entscheidung über den Trassenkorridor für ein Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und für die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr sowie von Bahnstromfernleitungen beantragt werden, sofern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge geführt werden sollen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für Erdkabel, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabelvorhabens nach § 2 Absatz 1 mitverlegt werden sollen.

(2) Die Bundesnetzagentur informiert die jeweils für die Raumordnung des Vorhabens zuständigen Behörden der Länder über einen Antrag nach Absatz 1 und weist sie darauf hin, dass sie der Durchführung des gemeinsamen Verfahrens widersprechen können.

(3) Sofern die für die Raumordnung des Vorhabens zuständigen Behörden der betroffenen Länder nicht innerhalb von drei Monaten nach der Information nach Absatz 2 der Durchführung des gemeinsamen Verfahrens widersprochen haben, kann eine einheitliche Entscheidung durch die Bundesnetzagentur ergehen."

8.
§ 6 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Antrag ist spätestens 18 Monate nach Aufnahme des Vorhabens in den Bundesbedarfsplan durch den Vorhabenträger zu stellen, wenn das Bundesbedarfsplangesetz keine hiervon abweichende Kennzeichnung enthält. Die Bundesnetzagentur kann auf begründeten Antrag des Vorhabenträgers die Frist höchstens zweimal um jeweils bis zu sechs Monate verlängern. Die für die Raumordnung zuständigen Behörden der Länder, auf deren Gebiet ein Trassenkorridor verlaufen könnte, sind über die Fristverlängerung zu benachrichtigen."

9.
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Vorschläge im Sinne von § 6 Satz 6 Nummer 1" durch die Wörter „in Abstimmung mit anderen betroffenen Ländern Vorschläge im Sinne von § 6 Satz 7 Nummer 1" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Vorschläge nach Satz 1 können in einer Antragskonferenz oder schriftlich erörtert werden. Für die schriftliche Erörterung ist § 3 Absatz 3 des Bundesbedarfsplangesetzes entsprechend anzuwenden."

10.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

§ 44 des Energiewirtschaftsgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bundesnetzagentur die zuständige Behörde ist."

b)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 21 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden."

11.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Spätestens zwei Wochen nach Versand der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen führt die Bundesnetzagentur eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die nach § 42 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auszulegenden Unterlagen für die Dauer von einem Monat am Sitz der Bundesnetzagentur und an mindestens einem weiteren geeigneten Auslegungsort in für die vom Trassenkorridor Betroffenen zumutbarer Nähe ausgelegt werden. Die Auslegung der Unterlagen nach Satz 1 kann an der Auslegungsstelle auch elektronisch erfolgen; diese elektronische Auslegung kann auf Teile der Unterlagen begrenzt werden. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt zu machen. Die Bekanntmachung soll spätestens eine Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:

1.
dem Planungsstand entsprechende Angaben über den Verlauf der Trassenkorridore und den Vorhabenträger,

2.
Angaben darüber, wo und wann die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind, und

3.
Hinweise auf die Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten Tages.

Sofern von der Möglichkeit der elektronischen Auslegung Gebrauch gemacht wird, ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen."

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zeitgleich" durch das Wort „spätestens" ersetzt.

c)
Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen."

12.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Erörterungstermin

(1) Die Bundesnetzagentur erörtert die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen mit dem Vorhabenträger, den Trägern öffentlicher Belange und denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben.

(2) Der Vorhabenträger, die Träger öffentlicher Belange und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange und des Vorhabenträgers mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Erörterungstermin auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Im Übrigen sind für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren nach § 67 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Nummer 1 und 4 und Absatz 3 und § 68 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Vorschriften für Massenverfahren nach den §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

1.
Einwendungen und Stellungnahmen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,

2.
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen zurückgenommen worden sind,

3.
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder

4.
alle Einwender und Stellungnehmer auf einen Erörterungstermin verzichten."

13.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesfachplanung kann in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, soweit nach § 37 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung nicht erforderlich ist und die Ausbaumaßnahme

1.
verwirklicht werden kann, wenn der hierfür durch die Bundesfachplanung bestimmte Trassenkorridor nur geringfügig geändert wird, oder

2.
kleinräumig außerhalb eines Trassenkorridors verlaufen soll, der in einem Raumordnungsplan im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes ausgewiesen ist."

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „vier" durch das Wort „sechs" ersetzt.

14.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „ist berechtigt," durch das Wort „hat" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 enthält die Entscheidung im Fall des vereinfachten Verfahrens nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den Verlauf der geringfügigen Änderung und im Fall des vereinfachten Verfahrens nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Darstellung der kleinräumig außerhalb des Trassenkorridors verlaufenden Abschnitte der Ausbaumaßnahme."

15.
In § 13 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „auswirken wird," die Wörter „im Amtsblatt der Bundesnetzagentur" gestrichen und werden die Wörter „ihrer Internetseite" durch die Wörter „der Internetseite der Bundesnetzagentur" ersetzt.

16.
In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Landesplanungen" durch die Wörter „nachfolgenden Landesplanungen und Bauleitplanungen" ersetzt.

17.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „festgestellt wird" die Wörter „und wenn anderenfalls die Möglichkeit besteht, dass die Trassierung der darin zu verwirklichenden Leitung erheblich erschwert wird" eingefügt.

b)
Die folgenden Absätze 3 bis 6 werden angefügt:

„(3) Die Veränderungssperre ergeht als Allgemeinverfügung.

(4) Die Bundesnetzagentur macht die Veränderungssperre in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich die Veränderungssperre voraussichtlich auswirken wird, und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt.

(5) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungssperre hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) § 44a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden."

18.
§ 18 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:

„(2) Auf Antrag des Vorhabenträgers können die für den Betrieb notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, in das Planfeststellungsverfahren integriert und durch Planfeststellung zugelassen werden. Dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt.

(3) Bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 3, 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes ist Absatz 2 auch für Leerrohre anzuwenden, wenn

1.
die Leerrohre im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels verlegt werden und

2.
die zuständige Behörde anhand der Umstände des Einzelfalls davon ausgehen kann, dass die Leerrohre innerhalb von 15 Jahren nach der Planfeststellung zur Durchführung einer Stromleitung genutzt werden.

Bei Vorhaben, die im Bundesbedarfsplangesetz entsprechend gekennzeichnet sind, stehen die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf für Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme des gekennzeichneten Vorhabens verlegt werden, fest. Im Fall des Satzes 2 darf sich die Trassenbreite im Vergleich zu den Annahmen im Bundesfachplanungsverfahren nicht wesentlich vergrößern. Dies ist im Planfeststellungsverfahren für die gekennzeichneten Vorhaben zu prüfen. Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und des Planfeststellungsbeschlusses im Fall der Sätze 1 und 2 sind die Verlegung der Leerrohre, die spätere Durchführung der Stromleitung und deren anschließender Betrieb. Für die Nutzung der Leerrohre zur Durchführung einer Stromleitung und zu deren anschließendem Betrieb bedarf es keines weiteren Genehmigungsverfahrens, wenn mit der Durchführung der Stromleitung innerhalb der Frist des § 43c Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes begonnen wird und sich die im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Merkmale des Vorhabens nicht geändert haben. Die Einbeziehung von Leerrohren nach Satz 1 kann auf einzelne Abschnitte des betroffenen Vorhabens beschränkt werden.

(4) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung gilt nur, wenn die Bundesnetzagentur bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Raumordnungsplans nach § 9 des Raumordnungsgesetzes beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat. Der Widerspruch nach Satz 2 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der Bundesnetzagentur nicht entstehen, wenn das Ziel der Planfeststellung entgegensteht. Macht die Planfeststellung nachträglich ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Bundesnetzagentur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie innerhalb angemessener Frist, spätestens aber bis zum Abschluss der Planfeststellung, unter der Voraussetzung von Satz 3 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die Bundesnetzagentur die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. § 6 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt. Städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. § 38 Satz 1 und 3 und § 7 Satz 6 des Baugesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(5) Sofern dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind für das Planfeststellungsverfahren und daran anknüpfende Verfahren die Bestimmungen in Teil 5 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden."

19.
§ 19 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird vor dem Komma am Ende das Wort „und" gestrichen.

c)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d)
Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:

„4.
sofern bei einem Vorhaben nach dem Antrag auf Bundesfachplanung und vor dem Antrag auf Planfeststellung ein Netzentwicklungsplan nach § 12c des Energiewirtschaftsgesetzes von der Bundesnetzagentur bestätigt wird, die Darlegung, ob zusätzliche energiewirtschaftlich notwendige Maßnahmen zumindest auf Teilabschnitten innerhalb des Trassenkorridors des Vorhabens mitrealisiert werden können; wenn dies möglich ist, sind dem Antrag auf Planfeststellung die nach § 5a Absatz 3 erforderlichen Unterlagen beizufügen, und

5.
soweit Leerrohre beantragt werden, die Darlegung der dafür erforderlichen Voraussetzungen; im Fall des § 18 Absatz 3 Satz 2 müssen die für Leerrohre erforderlichen Voraussetzungen einschließlich der Voraussetzung des § 18 Absatz 3 Satz 3 dargelegt werden."

20.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „im amtlichen Verkündungsblatt und" gestrichen.

b)
In Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 25" die Wörter „oder des § 24 Absatz 5" eingefügt.

21.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Innerhalb von zwei Wochen nach Versand der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen nach § 21 veranlasst die Planfeststellungsbehörde für die Dauer von einem Monat zum Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung die Auslegung der Unterlagen nach § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Auslegung der Unterlagen nach Satz 1 kann an der Auslegungsstelle auch elektronisch erfolgen; diese elektronische Auslegung kann auf Teile der Unterlagen begrenzt werden. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt zu machen. Die Bekanntmachung soll spätestens eine Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:

1.
dem Planungsstand entsprechende Angaben über den Verlauf der Trassen und den Vorhabenträger,

2.
Angaben darüber, wo und wann die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt werden, und

3.
Hinweise auf die Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten Tages.

Sofern von der Möglichkeit der elektronischen Auslegung Gebrauch gemacht wird, ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen."

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zeitgleich" durch das Wort „spätestens" ersetzt.

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zwei Wochen" durch die Wörter „einem Monat" ersetzt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen."

d)
In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „§ 73 Absatz 6 Satz 1 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe „§ 10" ersetzt.

e)
In Absatz 8 werden nach der Angabe „§ 25" die Wörter „oder des § 24 Absatz 5" eingefügt.

22.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „auswirken wird," die Wörter „im amtlichen Verkündungsblatt" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Möglichkeit einer Plangenehmigung nach Maßgabe des § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt."

23.
§ 25 wird wie folgt gefasst:

§ 25 Änderungen im Anzeigeverfahren

(1) Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden. Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich, wenn

1.
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Absatz 2 hierfür keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,

2.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und

3.
Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(2) Abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung oder Erweiterung nicht durchzuführen bei

1.
Änderungen des Betriebskonzepts,

2.
Umbeseilungen oder

3.
Zubeseilungen.

Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Planfeststellungsbehörde feststellt, dass die Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder eingehalten sind. Satz 1 Nummer 2 und 3 ist ferner jeweils nur anzuwenden, sofern einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets oder eines bedeutenden Brut- oder Rastgebiets geschützter Vogelarten nicht zu erwarten ist. Satz 1 Nummer 3 ist bei Höchstspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr ferner nur anzuwenden, wenn die Zubeseilung eine Länge von höchstens 15 Kilometern hat.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 kann eine Änderung oder Erweiterung auch dann im Anzeigeverfahren zugelassen werden, wenn die Planfeststellungsbehörde im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Immissionsschutzbehörde feststellt, dass die Vorgaben nach den §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder eingehalten sind, und wenn weitere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die hierfür erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen.

(4) Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der Planfeststellungsbehörde die von ihm geplante Maßnahme an. Der Anzeige sind in ausreichender Weise Erläuterungen beizufügen, aus denen sich ergibt, dass die geplante Änderung oder Erweiterung den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 genügt. Insbesondere bedarf es einer Darstellung zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet innerhalb eines Monats, ob anstelle des Anzeigeverfahrens ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist oder die Maßnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt ist. Prüfgegenstand ist nur die jeweils angezeigte Änderung oder Erweiterung; im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es keiner Prüfung der dinglichen Rechte anderer. Die Entscheidung ist dem Vorhabenträger bekannt zu machen."

24.
§ 26 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„In Planfeststellungsverfahren kann eine einheitliche Entscheidung für ein Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und für die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr sowie von Bahnstromfernleitungen beantragt werden, sofern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge geführt werden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für Erdkabel, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabelvorhabens nach § 2 Absatz 1 mitverlegt werden."

25.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist," gestrichen.

b)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Dies ist auch anzuwenden, wenn nach § 5a auf ein Bundesfachplanungsverfahren verzichtet wurde. Satz 1 ist nicht anzuwenden nach Ablauf der Geltungsdauer nach § 15 Absatz 2."

26.
§ 29 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Dritten" ein Komma und die Wörter „der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann," eingefügt.

b)
Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:

„4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,

5.
der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a des Energiewirtschaftsgesetzes,".

c)
Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 6 bis 9.

27.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5.
Entscheidungen nach § 5a Absatz 3 Satz 1 und

6.
Plangenehmigungen nach § 24 Absatz 5."

b)
Absatz 2 Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 6 beträgt die Gebühr jeweils 10.000 Euro je angefangenem Kilometer. Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beträgt die Gebühr 5.000 Euro je angefangenem Kilometer."

28.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Planfeststellungsverfahrens" die Wörter „oder des Plangenehmigungsverfahrens" und nach dem Wort „sind" die Wörter „, und die Aufgaben nach § 27" eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Naturschutz" das Komma und die Wörter „Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „und nukleare Sicherheit" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Soweit für die Bundesfachplanung und die Planfeststellung Geodaten, die bei einer Behörde oder einem Dritten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorhanden sind, benötigt werden, sind diese Daten auf Verlangen dem Vorhabenträger, den von ihm Beauftragten, der Bundesnetzagentur und den zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder für die Zwecke der Bundesfachplanung und der Planfeststellung zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber von Einheiten Kritischer Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 5 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz kann die Herausgabe von Geodaten verweigern, wenn diese Daten besonders schutzbedürftig sind. Der Betreiber kann in diesem Fall die Geodaten über ein geeignetes Verfahren zur Verfügung stellen, wenn ihm die Datenhoheit über seine Geodaten garantiert wird. Die §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes und entsprechende Regelungen des Landesrechts bleiben unberührt."

29.
§ 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nicht richtig" die Wörter „oder nicht vollständig" eingefügt.

b)
In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 18 Absatz 1" die Wörter „oder ohne Plangenehmigung nach § 24 Absatz 5" eingefügt.

30.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 12 Absatz 2 Satz 4," die Wörter „und gesetzliche Fristen nach diesem Gesetz" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „1.000 Euro und höchstens 250.000" durch die Wörter „1.000 Euro und höchstens 10 Millionen" ersetzt.

31.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Bestehende" werden die Wörter „Entscheidungen über die Bundesfachplanung," eingefügt und werden die Wörter „sowie laufende Planfeststellungsverfahren" gestrichen.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Der Vorhabenträger kann bei Bundesfachplanungsverfahren, die vor dem 17. Mai 2019 beantragt wurden, bis zum 31. August 2019 einen Antrag auf den Verzicht auf die Bundesfachplanung nach § 5a Absatz 3 stellen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, wird ein Bundesfachplanungsverfahren durchgeführt, auch wenn ein Fall des § 5a Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegt. Wenn in einem Vorhaben bereits die Bundesfachplanung für einen Abschnitt abgeschlossen wurde, ist das Bundesfachplanungsverfahren auch in den anderen Abschnitten zu Ende zu führen. Die Frist nach § 6 Satz 2 beginnt am 17. Mai 2019."

32.
Folgender § 36 wird angefügt:

§ 36 Evaluierung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft und evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Jahr 2022 die Anwendung dieses Gesetzes. Die Bundesnetzagentur unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Überprüfung und Evaluierung. Zur Unterstützung soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EnLABG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnLABG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeskompensationsverordnung (BKompV)
V. v. 14.05.2020 BGBl. I S. 1088
§ 5 BKompV Grundbewertung des Schutzguts Biotope
... Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706 ) geändert worden ist, ist die bereits vorhandene Beeinträchtigung der Biotope durch die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
Artikel 4 BBPlGuaÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...