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§ 30 AufenthV Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung Aufenthaltsverordnung
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§ 30 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 30 Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung



Für die Einreise in das Bundesgebiet aus einem anderen Schengen-Staat und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu drei Tagen sind Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie

1.
auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise durch das Bundesgebiet reisen, oder

2.
auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder mit Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm beauftragten Stelle durch das Bundesgebiet durchbefördert werden; in diesem Fall gilt die Befreiung auch für die sie begleitenden Aufsichtspersonen.





 

Frühere Fassungen von § 30 AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 170 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Artikel 1 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 353
§ 30 BeschV Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel (vom 18.11.2023)
... werden, und 4. Tätigkeiten von Personen, die nach den §§ 23 bis 30 der Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 08.04.2015 BGBl. I S. 599
Artikel 1 11. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
...  b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3" durch die Angabe „§ 30 Nummer 1" ersetzt. Ferner werden die Wörter „drei Monate innerhalb von sechs ...

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 170 11. ZustAnpV Änderung der Aufenthaltsverordnung
...  In § 3 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1, § 30 Nummer 2 , § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 61 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 61e Satz 3 der ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... bescheinigt wird, wird diese von Amts wegen ausgestellt." 9. In § 30 werden die Wörter „über die Grenze zu" durch das Wort „aus" ...

Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts
V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
Artikel 2 AuslBeschRÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Satz 1" durch die Wörter „§ 30 Nummer 1 und 2" ersetzt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ... a) Die Angabe „§ 16 Satz 1" wird durch die Wörter „§ 30 Nummer 1 und 2" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt:  ...

Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
V. v. 01.08.2017 BGBl. I S. 3066
Artikel 1 AufenthVuaÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... und die Mobiler-ICT-Karte". 2. In § 17 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „ § 30 Nummer 1 " durch die Wörter „§ 15a und § 30 Nummer 1" ersetzt. 3. ... Satz 3 wird die Angabe „§ 30 Nummer 1" durch die Wörter „§ 15a und § 30 Nummer 1 " ersetzt. 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ...

Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 4 FachKrEFV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 30a Befreiung in Fällen ... internationalen Schutzes bei Inhabern einer Blauen Karte EU". 2. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Befreiung in Fällen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Beschäftigungsverordnung (BeschV)
V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2937; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
§ 16 BeschV Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
... Gleiches gilt für Tätigkeiten von Personen, die nach den §§ 23 bis 30 der Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ...