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§ 31 EnWG Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde Energiewirtschaftsgesetz
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§ 31 - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 31 Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde



(1) 1Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt werden, können bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. 2Diese hat zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. 3Soweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a genehmigt ist, hat die Regulierungsbehörde darüber hinaus zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Genehmigung vorliegen. 4Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden im Sinne des Satzes 1 auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.

(2) 1Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf neben dem Namen, der Anschrift und der Unterschrift des Antragstellers folgender Angaben:

1.
Firma und Sitz des betroffenen Netzbetreibers,

2.
das Verhalten des betroffenen Netzbetreibers, das überprüft werden soll,

3.
die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers bestehen und

4.
die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb der Antragsteller durch das Verhalten des Netzbetreibers betroffen ist.

2Sofern ein Antrag nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, weist die Regulierungsbehörde den Antrag als unzulässig ab.

(3) 1Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. 2Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. 3Mit Zustimmung des Antragstellers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. 4Betrifft ein Antrag nach Satz 1 die Entgelte für den Anschluss größerer neuer Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie sowie Gasspeicheranlagen, so kann die Regulierungsbehörde die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 verlängern.

(4) 1Soweit ein Verfahren nicht mit einer den Beteiligten zugestellten Entscheidung nach § 73 Abs. 1 abgeschlossen wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.



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Frühere Fassungen von § 31 EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuell vorher 28.12.2012Artikel 1 Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2730
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
vom 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
aktuellvor 04.08.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17d EnWG Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans (vom 29.12.2023)
... anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Absatz 9 geleistet wurde. § 31 Absatz 3 bis 5 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Absatz 2 Satz 3 ist ...
§ 54 EnWG Allgemeine Zuständigkeit (vom 29.12.2023)
... Vorschriften nach § 19, 8. die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die Vorteilsabschöpfung nach § 33, 9. die Entscheidung über das ...
§ 83 EnWG Beschwerdeentscheidung (vom 04.08.2011)
... an dieser Feststellung hat. (3) Hat sich eine Entscheidung nach den §§ 29 bis 31 wegen nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder auf andere ...
§ 91 EnWG Gebührenpflichtige Handlungen (vom 17.05.2024)
... 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dieses Gesetzes; 5. Amtshandlungen auf Grund des § 31 Absatz 2 und 3 ; 6. Amtshandlungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12g Absatz 3 und § ... wenn der Antrag abgelehnt wird, oder der Netzbetreiber, gegen den eine Verfügung nach § 31 Absatz 3 ergangen ist; wird der Antrag teilweise abgelehnt, sind die Kosten verhältnismäßig ...
§ 110 EnWG Geschlossene Verteilernetze (vom 27.07.2021)
... kann eine Überprüfung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde verlangen; § 31 findet insoweit keine Anwendung. Es wird vermutet, dass die Bestimmung der ... auf gleicher Netz- oder Umspannebene an, ist das niedrigste Entgelt maßgeblich. § 31 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 finden entsprechend ...
§ 111c EnWG Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren (vom 26.11.2019)
... ein Missbrauchsverfahren nach § 30 Absatz 2 oder ein besonderes Missbrauchsverfahren nach § 31 oder gegen ein Unternehmen (§ 111a Satz 1) ein Aufsichtsverfahren nach § 65 eingeleitet ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)
V. v. 14.03.2006 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277
Anlage EnWGKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2022)
... - 90.000 7 Ablehnung eines Antrages als unzulässig nach § 31 Absatz 2 Satz 2 EnWG 50 - 5.000 8 Entscheidung der Regulierungsbehörde ... - 5.000 8 Entscheidung der Regulierungsbehörde nach § 31 Absatz 1 und 3 EnWG 500 - 150.000 9 Aufsichtsmaßnahme nach § 65 ...

Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV)
V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1187
§ 4 KraftNAV Anschlusszusage und Netzanschlussvertrag
... nicht zustande gekommen ist und weder Anschlussnehmer noch Netzbetreiber einen Antrag nach § 31 des Energiewirtschaftsgesetzes bei der Regulierungsbehörde gestellt haben.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 3. EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 21b Abs. 4" durch die Angabe „§ 21i" ersetzt. 22. In § 31 Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern „Anlagen zur Speicherung elektrischer ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2194
Artikel 2 1. EnVKGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 19" und die Angabe „§ 31 " durch die Angabe „§ 50" ersetzt. b) In Absatz 6 wird die Angabe ... Angabe „§ 50" ersetzt. b) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 31 Absatz 4" durch die Wörter „§ 50 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.  ...

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten" eingefügt. 33a. In § 31 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Erzeugungsanlagen" die Wörter „oder ... Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009; 5. Amtshandlungen auf Grund des § 31 Absatz 2 und 3; 6. Amtshandlungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12g ... wenn der Antrag abgelehnt wird, oder der Netzbetreiber, gegen den eine Verfügung nach § 31 Absatz 3 ergangen ist; wird der Antrag teilweise abgelehnt, sind die Kosten ... kann eine Überprüfung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde verlangen; § 31 findet insoweit keine Anwendung. Es wird vermutet, dass die Bestimmung der Netznutzungsentgelte ... auf gleicher Netz- oder Umspannebene an, ist das niedrigste Entgelt maßgeblich. § 31 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung." ... Missbrauchsverfahren nach § 30 Absatz 2 oder ein besonderes Missbrauchsverfahren nach § 31 oder gegen ein Unternehmen (§ 111a Satz 1) ein Aufsichtsverfahren nach § 65 eingeleitet ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Absatz 9 geleistet wurde. § 31 Absatz 3 bis 5 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend ... auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist." 42. In § 31 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277, BGBl. 2023 I Nr. 20
Artikel 1 9. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
... - 90.000 7 Ablehnung eines Antrages als unzulässig nach § 31 Absatz 2 Satz 2 EnWG 50 - 5.000 8 Entscheidung der Regulierungsbehörde ... - 5.000 8 Entscheidung der Regulierungsbehörde nach § 31 Absatz 1 und 3 EnWG 500 - 150.000 9 Aufsichtsmaßnahme nach § 65 ...