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§ 33b - Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 33b Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
(1) 1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). 2Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.
(2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind.
(3) 1Die Höhe des Pauschbetrags nach Satz 2 richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. 2Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:
20 | 384 Euro, |
30 | 620 Euro, |
40 | 860 Euro, |
50 | 1.140 Euro, |
60 | 1.440 Euro, |
70 | 1.780 Euro, |
80 | 2.120 Euro, |
90 | 2.460 Euro, |
100 | 2.840 Euro. |
3Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 Euro; in diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. 4Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. 5Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(4) 1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden
- 1.
- nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
- 2.
- nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
- 3.
- nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
- 4.
- nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
(5) 1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. 2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen. 3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. 4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33. 5Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1 ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.
(6) 1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist. 2Zu den Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld. 3Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:
1. | bei Pflegegrad 2 | 600 Euro, |
2. | bei Pflegegrad 3 | 1.100 Euro, |
3. | bei Pflegegrad 4 oder 5 | 1.800 Euro. |
4Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist. 5Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war. 6Gleiches gilt, wenn die Person die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt. 7Sind die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt, kann der Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. 8Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen. 9Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.
(8) Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren.
Text in der Fassung des Artikels 19 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 33b EStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 19 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
aktuell vorher | 15.12.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2770 |
aktuell vorher | 30.06.2013 | Artikel 2 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809 |
aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 1 Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 BGBl. I S. 2131 |
aktuell vorher | 29.12.2007 | Artikel 1 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150 |
aktuell vorher | 19.12.2006 | Artikel 1 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
aktuell | vor 19.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 33b EStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33b EStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 EStG (vom 18.12.2019)
... 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom ...
§ 33 EStG Außergewöhnliche Belastungen (vom 15.12.2020)
... einzubeziehen. Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde. § 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (3) ... wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde. § 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die zumutbare Belastung beträgt ...
§ 33b EStG Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen (vom 01.01.2024)
... nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist. Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe ... für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen. (8) Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu ...
§ 39a EStG Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (vom 01.01.2024)
... von 36 Euro übersteigen, 3. der Betrag, der nach den §§ 33, 33a und 33b Abs. 6 wegen außergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist, 4. die ... ist, 4. die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene ( § 33b Abs. 1 bis 5 ), 4a. der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 2, 5. die ... der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Abs. 6 insgesamt 600 Euro nicht übersteigen. Das Finanzamt kann auf nähere Angaben ... der §§ 10b und 33 sowie der abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Abs. 6 maßgebend. Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Hälfte auf die ...
§ 46 EStG Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vom 01.01.2024)
... in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder e) im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen ...
§ 50 EStG Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige (vom 01.01.2023)
... 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b, 32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b , 35a und 35c sind nicht anzuwenden. Hiervon abweichend sind bei Arbeitnehmern, die ...
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 30.10.2024)
... für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden. (33c) Die §§ 33 und 33b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2770) sind erstmals ... 10, 10a, 10b, 10c), der außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33 bis 33b ), der berücksichtigten Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Absatz 6) und ... des § 3 Nummer 6 Satz 2, des § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f und des § 33b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Verordnung zur Änderung steuerlicher VerordnungenV. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
Zitat in folgenden Normen
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
§ 18a BAföG Einkommensabhängige Rückzahlung (vom 25.07.2024)
... 1. bei behinderten Menschen um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33b des Einkommensteuergesetzes , 2. bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die ...
§ 25 BAföG Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners (vom 25.07.2024)
... fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem ...
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 228 SGB IX Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle (vom 01.01.2024)
... 72 Absatz 5 des Zwölften Buches oder entsprechender Vorschriften oder hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften sind oder 2. die Leistungen zur Sicherung des ...
Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 26 PflegeVG Änderung des Einkommensteuergesetzes (vom 00.00.0000)
... für Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1957 geboren sind." 3. § 33b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter ...
Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)
neugefasst durch B. vom 25.07.1991 BGBl. I S. 1739; zuletzt geändert durch Artikel 52 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 3 SchwbAwV Weitere Merkzeichen (vom 01.01.2018)
... ist, 2. wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist, 3. wenn der schwerbehinderte ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 2 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen." 18. § 33b Absatz 6 Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Voraussetzung ist, dass der ...
Familienleistungsgesetz (FamLeistG)
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2955; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 1 FamLeistG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 9c, 10, 10a, 10c, 16 Abs. 4, die §§ 24b, 32, 32a Abs. 6, die §§ 33, 33a, 33b und 35a sind nicht anzuwenden." 17. In § 51a Abs. 2a Satz ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 27 SVReformG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 59" ersetzt. bb) In Buchstabe d wird die Angabe „§§ 28 bis 35 und 38" durch die Angabe „§§ 43 bis 50 und 53" ersetzt. ... oder Übergangsgeld nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,". 3. § 33b Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort ...
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Artikel 5 StRAnpG 2015 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 10, 10a, 10b, 10c), der außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33 bis 33b ), der berücksichtigten Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Absatz 6) und ...
Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2770
Artikel 1 BehPAnpG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33b wie folgt gefasst: „ § 33b Pauschbeträge für Menschen mit ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33b wie folgt gefasst: „ § 33b Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und ... einzubeziehen. Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde. § 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden." b) In ... werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde. § 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden." b) In Absatz 4 werden nach der Angabe „Absatz ... „und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a" eingefügt. 5. § 33b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 33b Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und ... des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen." f) § 33b Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Wegen der außergewöhnlichen ... nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist. Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des ... g) Folgender Absatz 8 wird angefügt: „(8) Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren." 6. Nach § 52 Absatz 33b ... 33b wird folgender Absatz 33c eingefügt: „(33c) Die §§ 33 und 33b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2770) sind erstmals ...
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 19 SozERG Änderung des Einkommensteuergesetzes (vom 29.12.2020)
... oder Übergangsgeld nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,". 4. In § 33b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die ...
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung
G. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1091
Artikel 1 WachsBeschStFördG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 4f, 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 5, 7 bis 9, §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom ... nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 und außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b ) werden in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags bei beiden ... ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „nach den §§ 33, 33a, 33b Abs. 6 und § 33c" durch die Angabe „nach den §§ 33, 33a und 33b Abs. ... 33, 33a, 33b Abs. 6 und § 33c" durch die Angabe „nach den §§ 33, 33a und 33b Abs. 6" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „im Sinne des § ... 10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 24b, 32, 32a Abs. 6, §§ 33, 33a und 33b sind nicht anzuwenden." 17. § 52 wird wie folgt geändert: a) ...
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 8 AmtsHRLÄndUG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b, 32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b und 35a sind nicht anzuwenden." 11. § 50d wird wie folgt geändert: ...
Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 2 InvStRefG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... Einkommensteuergesetzes, der außergewöhnlichen Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes, der berücksichtigten Freibeträge für Kinder nach den ...
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 1 JStG 2007 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt erforderlich ist". 23. In § 33b Abs. 5 Satz 1 wird der Halbsatz „für das der Steuerpflichtige einen Freibetrag nach ...
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 1 JStG 2008 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig." 12. § 33b Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei ...
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 1 JStG 2009 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 10, 10a, 10c, 16 Abs. 4, die §§ 24b, 32, 32a Abs. 6, die §§ 33, 33a, 33b und 35a sind nicht anzuwenden. Bei Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger ...
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 5 JStG 2020 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... des § 3 Nummer 6 Satz 2, des § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f und des § 33b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ...
Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
Artikel 1 26. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... 1. bei behinderten Menschen um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33b des Einkommensteuergesetzes , 2. bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die ...
Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 1 StVereinfG 2011 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... bis 3" durch die Wörter „Sätzen 1 und 2" ersetzt. 21. § 33b Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Dabei ist der Pauschbetrag ... 10, 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b, 32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b und 35a sind nicht anzuwenden." b) In Satz 4 werden die Wörter „§ ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)
neugefasst durch B. v. 09.02.2004 BGBl. I S. 206; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748
§ 6 BErzGG Einkommen
... berücksichtigt werden, 3. Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes wegen der Behinderung eines Kindes, für das die ...
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
§ 22a InvStG Anwendungsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz (vom 27.07.2016)
... Einkommensteuergesetzes, der außergewöhnlichen Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes, der berücksichtigten Freibeträge für Kinder nach den ...
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 145 SGB IX Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle (vom 01.01.2013)
... Abs. 5 des Zwölften Buches oder entsprechender Vorschriften oder hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften sind oder 2. die ...
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