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§ 387 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 387 Personal der Bundesagentur
(1) 1Das Personal der Bundesagentur besteht vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. 2Die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur sind Bundesbeamte.
(2) 1Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur ist der Vorstand. 2Soweit beamtenrechtliche Vorschriften die Übertragung der Befugnisse von obersten Dienstbehörden auf nachgeordnete Behörden zulassen, kann der Vorstand seine Befugnisse im Rahmen dieser Vorschriften auf die Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer oder Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit, auf die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen und die Leitungen der besonderen Dienststellen übertragen. 3§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.
(3) 1Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur können auf Antrag zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befristeten Arbeits- oder Anstellungsverhältnis bei der Bundesagentur unter Wegfall der Besoldung beurlaubt werden, soweit das Beamtenverhältnis mindestens drei Jahre besteht und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Eine Beurlaubung ist nur zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten in dem Arbeits- oder Anstellungsverhältnis eine Funktion übertragen wird, die höher als die bisher übertragene Funktion bewertet ist. 3Die Bewilligung der Beurlaubung dient dienstlichen Interessen und ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. 4Verlängerungen sind zulässig. 5Bei Abschluss eines Anstellungsvertrags nach § 389 Absatz 1 verlängert sich die Beurlaubung um die Zeit, die im Anstellungsverhältnis zu erbringen ist. 6Die Bewilligung der Beurlaubung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen werden. 7Bei Beendigung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist die Bewilligung der Beurlaubung grundsätzlich zu widerrufen. 8Sie kann auf Antrag der beurlaubten Beamtin oder des beurlaubten Beamten auch widerrufen werden, wenn ihr oder ihm eine Fortsetzung der Beurlaubung nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Die beurlaubten Beamtinnen und Beamten sind im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 nicht versicherungspflichtig im Anwendungsbereich dieses Buches, in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung.
(5) 1Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit der nach Absatz 3 Satz 1 beurlaubten Beamtinnen und Beamten ist ruhegehaltfähig. 2Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten für die Zeit der Beurlaubung als erfüllt. 3Ein Versorgungszuschlag wird nicht erhoben. 4Die Anwartschaft der beurlaubten Beamtinnen und Beamten auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen ist gewährleistet.
(6) 1Während der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 besteht im Krankheitsfall ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe der Besoldung, die der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten vor der Beurlaubung zugestanden hat, mindestens jedoch in Höhe des Krankengeldes, das der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten nach den §§ 44 ff. des Fünften Buches zustehen würde. 2Entgeltansprüche, die der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, einem Tarifvertrag oder dem Arbeits- oder Anstellungsvertrag zustehen, bleiben unberührt und werden auf den Entgeltfortzahlungsanspruch nach Satz 1 angerechnet. 3Darüber hinaus besteht bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit ein Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen.
(7) 1Werden einer Beamtin oder einem Beamten der Bundesagentur mit Bestellung zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44d Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen, erhält sie oder er ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben im Beamtenverhältnis eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. 2Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt ihrer oder seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe gezahlt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe.
Text in der Fassung des Artikels 11 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) G. v. 19. Oktober 2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 m.W.v. 25. Oktober 2013
Frühere Fassungen von § 387 SGB III
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.10.2013 | Artikel 11 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) vom 19.10.2013 BGBl. I S. 3836 |
aktuell vorher | 28.12.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
aktuell vorher | 12.02.2009 | Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
aktuell vorher | 26.07.2007 | Artikel 1 Dienstrechtsanpassungsgesetz BA (DRAnpGBA) vom 19.07.2007 BGBl. I S. 1457 |
aktuell | vor 26.07.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 387 SGB III
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 387 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB III selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 366a SGB III Versorgungsfonds (vom 01.01.2019)
... den Vorstand der Bundesagentur übertragen. Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 387 Abs. 3 bis 6 beurlaubt sind oder denen die Zeit ihrer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ...
§ 389 SGB III Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte (vom 28.12.2011)
... nach Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses in das ihnen vor der Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 zuletzt übertragene Amt zurück, es sei denn, sie haben zu diesem Zeitpunkt die ... erreicht. Sie erhalten die Besoldung aus dem vor der Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 zuletzt wahrgenommenen Amt. (3) Für die Dauer eines ...
§ 443 SGB III Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (vom 01.04.2012)
... zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit in diesem Amt. Zeiten einer Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 Satz 1 werden nicht als Amtszeit berücksichtigt. Wird nach Ablauf der ... 2011 auf veränderter vertraglicher Grundlage fortgesetzt werden soll. § 387 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. (7) § 421s in der am 31. März 2012 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Anordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts (BAZustAnO)A. v. 28.12.2017 BGBl. 2018 I S. 127; zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 28.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 232
Sonstige
Erste Anordnung zur Änderung der Anordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts (BAZustAnO)A. v. 28.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 232
Zitat in folgenden Normen
Anordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts (BAZustAnO)
A. v. 28.12.2017 BGBl. 2018 I S. 127; zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 28.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 232
I. BAZustAnO Übertragung von Befugnissen für Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur für Arbeit (vom 01.10.2024)
... 4. Befugnisse der obersten Dienstbehörde Nach § 387 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden folgende Befugnisse der obersten Dienstbehörde wie folgt übertragen: ...
Zitate in Änderungsvorschriften
BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 11 BUK-NOG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... zuzuleiten." 5. Dem § 387 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Werden einer Beamtin oder einem ...
Dienstrechtsanpassungsgesetz BA (DRAnpGBA)
G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1457
Artikel 1 DRAnpGBA Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... oder die Geschäftsführung haben" ersetzt. 4. § 387 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 1 EinglVerbG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... 2 wird Absatz 3. 11. § 387 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Leiter" ... nach Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses in das ihnen vor der Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 zuletzt übertragene Amt zurück, es sei denn, sie haben zu diesem Zeitpunkt die ... geltende Altersgrenze erreicht. Sie erhalten die Besoldung aus dem vor der Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 zuletzt wahrgenommenen Amt. (3) Für die Dauer eines ... bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit in diesem Amt. Zeiten einer Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 Satz 1 werden nicht als Amtszeit berücksichtigt. Wird nach Ablauf der Amtszeit ... Dezember 2011 auf veränderter vertraglicher Grundlage fortgeführt werden soll. § 387 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt." ...
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit in diesem Amt. Zeiten einer Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 Satz 1 werden nicht als Amtszeit berücksichtigt. Wird nach Ablauf der Amtszeit ... dem 28. Dezember 2011 auf veränderter vertraglicher Grundlage fortgesetzt werden soll. § 387 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. (7) § 421s in der am 31. März 2012 ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3245
Artikel 1 6. SGBIIIuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... den Vorstand der Bundesagentur übertragen. Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 387 Abs. 3 bis 6 beurlaubt sind oder denen die Zeit ihrer Beurlaubung als ruhegehaltfähig ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Anordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts
A. v. 22.07.2008 BGBl. I S. 1405; aufgehoben durch III. A. v. 28.12.2017 BGBl. 2018 I S. 127
Eingangsformel BABefugÜAo
... - § 387 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, Artikel 1 des Gesetzes vom ...
I. BABefugÜAo Übertragung von Befugnissen für Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur für Arbeit
... 4. Befugnisse der obersten Dienstbehörde Nach § 387 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden alle Befugnisse der obersten ...
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