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§ 41 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
(1) 1Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. 2Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.
(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.
(3) 1Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen. 2Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 18. Dezember 2020 BGBl. I S. 3046 m.W.v. 1. Januar 2021
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Frühere Fassungen von § 41 AufenthV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung vom 18.12.2020 BGBl. I S. 3046 |
aktuell vorher | 01.04.2020 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung vom 23.03.2020 BGBl. I S. 655 |
aktuell vorher | 05.08.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration vom 01.08.2017 BGBl. I S. 3066 |
aktuell vorher | 22.04.2015 | Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 08.04.2015 BGBl. I S. 599 |
aktuell | vor 22.04.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 41 AufenthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 AufenthV Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke (vom 01.03.2024)
... die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung, 7. er seit mindestens zwölf Monaten eine Blaue Karte ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 08.04.2015 BGBl. I S. 599
Artikel 1 11. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... „drei Monaten" durch die Angabe „90 Tagen" ersetzt. 9. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Andorra" ...
Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Artikel 3 BeschVuAufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Angabe „§ 19b" durch die Angabe „§ 19" ersetzt. 13. In § 41 Absatz 4 wird die Angabe „§ 19b" durch die Angabe „§ 19" ersetzt. ...
Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
V. v. 01.08.2017 BGBl. I S. 3066
Artikel 1 AufenthVuaÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... eine ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird." 9. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3046
Artikel 2 2. BeschVuAufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... § 41 Absatz 1 Satz 1 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Dezember ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Israel-Aufenthalts-Übergangsverordnung (IsraelAufenthÜV)
V. v. 18.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 15
§ 2 IsraelAufenthÜV Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
... 2023 anzuwenden. (3) Hinsichtlich israelischer Staatsangehöriger ist § 41 Absatz 3 Satz 1 der Aufenthaltsverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Antragsfrist frühestens am 26. April 2024 endet. ...
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