(Translated by https://www.hiragana.jp/)
§ 43 BLV Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Bundeslaufbahnverordnung
Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 43 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
|

§ 43 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern



Wenn sie die Befähigung für die vorgesehene Laufbahn besitzen, kann Beamtinnen und Beamten, die seit mindestens sechs Monaten

1.
ein Amt der Besoldungsgruppe W 1 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 1 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen werden,

2.
ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 2 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach vier Jahren in Ämtern der Bundesbesoldung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 übertragen werden,

3.
ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 2 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach fünf Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 übertragen werden,

4.
ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 3 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach sechs Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder B 3 übertragen werden,

5.
ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 4 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach sieben Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4

übertragen werden.





 

Frühere Fassungen von § 43 BLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.08.2021Artikel 1 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 16.08.2021 BGBl. I S. 3582

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 BLV Wechsel von einem anderen Dienstherrn (vom 20.08.2021)
... des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 26 sowie § 43 entsprechend anzuwenden. (2) Auf die Mindestprobezeit und auf die Probezeit sind die ...
§ 56 BLV Folgeänderungen
... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 5. In § 43 wird nach der Angabe „§§ 16 und 29 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung" die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesbanklaufbahnverordnung (BBankLV)
V. v. 06.08.2010 BGBl. I S. 1142
§ 6 BBankLV Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
...  43 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass in Nummer 4 die Besoldungsgruppe B 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 1 BLRFoV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... den Aufstieg durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zu erlassen." 29. § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und ... zu erlassen." 29. § 43 wird wie folgt gefasst: „ § 43 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Wenn sie die Befähigung ... wird gestrichen. bb) Die Angabe „27" wird durch die Angabe „26 sowie § 43 " ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Auf die ...