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§ 43g - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 43g Projektmanager
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie
- 1.
- der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
- 2.
- der Fristenkontrolle,
- 3.
- der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
- 4.
- dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
- 5.
- der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a,
- 6.
- dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
- 7.
- der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
- 8.
- der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,
- 9.
- der Leitung des Erörterungstermins und
- 10.
- dem Entwurf von Entscheidungen.
(2) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll im Falle einer Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger einer solchen zugestimmt hat. 2Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. 3Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.
(3) Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung G. v. 19. Juli 2022 BGBl. I S. 1214 m.W.v. 29. Juli 2022
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Frühere Fassungen von § 43g EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.07.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19.07.2022 BGBl. I S. 1214 |
aktuell vorher | 17.05.2019 | Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706 |
aktuell vorher | 05.08.2011 | Artikel 2 Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1690 |
aktuell | vor 05.08.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 43g EnWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43g EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 117b EnWG Verwaltungsvorschriften (vom 05.08.2011)
... über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g , insbesondere über 1. die Vorbereitung des Verfahrens, 2. den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690
Artikel 2 NABEEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Der bisherige Satz 4 wird Satz 5. 6. Nach § 43e werden folgende §§ 43f bis 43h eingefügt: „§ 43f Unwesentliche Änderungen ... ist. Die Entscheidung ist dem Vorhabenträger bekannt zu machen. § 43g Projektmanager Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten ... über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g , insbesondere über 1. die Vorbereitung des Verfahrens, 2. den ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 EnWRKAnpG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... „Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden." 20a. § 43g wird wie folgt gefasst: „§ 43g Projektmanager (1) Die nach ... anzuwenden." 20a. § 43g wird wie folgt gefasst: „ § 43g Projektmanager (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen ...
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 EnLABG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (vom 01.10.2021)
... Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden." 23. § 43g Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ...
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 7 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die die §§ 43 bis 45 betreffenden Zeilen werden durch folgende Zeilen ersetzt: „§ 43 ... Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. 6. Die §§ 43 bis 45 werden durch folgende §§ 43 bis 45a ersetzt: „§ 43 ... ersetzt. 6. Die §§ 43 bis 45 werden durch folgende §§ 43 bis 45a ersetzt: „§ 43 Erfordernis der Planfeststellung Die ...
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