Tools:
Update via:
§ 48 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
| |
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
| |
§ 48 Gerichtliche Anordnung
§ 48 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Maßnahmen nach
- 1.
- § 47 Absatz 2 Nummer 1,
- 2.
- § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, bei denen durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen Bildaufzeichnungen bestimmter Personen angefertigt werden sollen,
- 3.
- § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder
- 4.
- § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4, die sich gegen eine bestimmte Person richten oder bei denen die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,
(2) Im Antrag sind anzugeben
- 1.
- die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
- 2.
- Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
- 3.
- der Sachverhalt und
- 4.
- eine Begründung.
(3) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2In ihr sind anzugeben
- 1.
- die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
- 2.
- Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
- 3.
- die wesentlichen Gründe.
Zitierungen von § 48 ZFdG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZFdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 50 ZFdG Gerichtliche Zuständigkeit
... Für gerichtliche Entscheidungen nach den §§ 48 und 49 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde des ...
§ 62 ZFdG Besondere Mittel der Datenerhebung
... bestehenden Gefahr für wesentliche Vermögenswerte unerlässlich ist. Die §§ 48 und 49 gelten entsprechend. (2) Werden die Behörden des Zollfahndungsdienstes im ...
§ 74 ZFdG Gerichtliche Anordnung und Zuständigkeit
... (8) Für gerichtliche Entscheidungen nach § 73 Absatz 1 oder 2 gelten Absatz 4 sowie § 48 Absatz 3 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/48_ZFdG.htm