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§ 4b - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 4b Prüfsachverständige
(1) 1Prüfsachverständige prüfen im Auftrag der Eisenbahnen, der Hersteller, der Sicherheitsbehörde oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder
- 1.
- die Einhaltung der nationalen technischen Vorschriften, die nicht nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) geändert worden ist, oder nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung notifiziert worden sind, oder
- 2.
- den Nachweis einer zulässigen Abweichung von in Nummer 1 bezeichneten technischen Vorschriften im Bereich
- a)
- der Erstellung von baulichen Anlagen, Signalanlagen, Telekommunikationsanlagen und elektrotechnischen Anlagen sowie
- b)
- der Verwendung von Bauprodukten, Bauarten, Komponenten, Systemen und Verfahren.
(2) Prüfsachverständige nach Absatz 1 werden im Falle eines Auftrages der Sicherheitsbehörde oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder als deren Verwaltungshelfer tätig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1730 m.W.v. 1. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 4b AEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1730 |
aktuell vorher | 16.06.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union vom 16.03.2020 BGBl. I S. 501 |
aktuell vorher | 29.03.2019 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 20.03.2019 BGBl. I S. 347 |
aktuell vorher | 06.06.2015 | Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 28.05.2015 BGBl. I S. 824 |
aktuell | vor 06.06.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4b AEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4b AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AEG Eisenbahnaufsicht (vom 03.08.2023)
... Bund obliegt die Anerkennung und Überwachung von Prüfsachverständigen im Sinne von § 4b . (1i) Die Aufgaben und die Befugnisse der für die Strafverfolgung und Ahndung von ...
Zitat in folgenden Normen
Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)
Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
§ 2 EIGV Begriffsbestimmungen (vom 24.06.2020)
... eine unabhängige, fachkundige natürliche Person nach § 4b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes , die die Einhaltung der technischen Vorschriften bescheinigt; 20. „sichere ...
§ 16 EIGV Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind (vom 24.06.2020)
... Die Einhaltung dieser Vorschriften müssen Prüfsachverständige nach § 4b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Prüfbescheinigungen bestätigen. Bei sicherheitsrelevanten und signifikanten ...
§ 19 EIGV Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung (vom 24.06.2020)
... Erkenntnisse über die mangelhafte Aufgabenwahrnehmung von Prüfsachverständigen nach § 4b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vorliegen. (7) Die Genehmigungsstelle entscheidet über einen Widerspruch im Rahmen ...
Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077
§ 1 EPSV Anwendungsbereich
... die Anerkennung, den Einsatz und die Überwachung der Prüfsachverständigen nach § 4b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in dem Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau sowie in dem Fachbereich Signaltechnik, ... Vorschriften des Landesrechts nicht geprüft. (3) Beauftragen gemäß § 4b Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Hersteller oder Eisenbahnen im Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnaufsichtsbehörden der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
G. v. 20.03.2019 BGBl. I S. 347
Artikel 1 5. AEGÄndG
... „Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9)" ersetzt. 4. In § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden a) nach der Angabe „ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1" die Angabe ...
Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
Artikel 1 BahnRVÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4b Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Nummer 1 Buchstabe f" durch die Angabe „Nummer 1f" ...
Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
G. v. 16.03.2020 BGBl. I S. 501
Artikel 1 EsbPakEUUG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. 4. In § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom ...
Neuntes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 824
Artikel 1 9. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... und digitale Infrastruktur" ersetzt. 2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: „§ 4b Prüfsachverständige (1) ... 2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: „§ 4b Prüfsachverständige (1) Prüfsachverständige prüfen im Auftrag ... die Anerkennung und Überwachung von Prüfsachverständigen im Sinne von § 4b ." d) Der bisherige Absatz 1h wird Absatz 1i. 4. Nach § 7g Absatz ...
Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
... eine unabhängige, fachkundige natürliche Person nach § 4b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes , die die Einhaltung der technischen Vorschriften bescheinigt; 20. „sichere ... einzuhalten. Die Einhaltung dieser Vorschriften müssen Prüfsachverständige nach § 4b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Prüfbescheinigungen bestätigen. Bei sicherheitsrelevanten und signifikanten ... Erkenntnisse über die mangelhafte Aufgabenwahrnehmung von Prüfsachverständigen nach § 4b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vorliegen. (7) Die Genehmigungsstelle entscheidet über einen Widerspruch im ...
Zehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.05.2016 BGBl. I S. 1225
Artikel 2 10. ERÄndV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... und Über- wachung eines Prüf- sachverständigen § 4b Abs. 1 Satz 2 und 3 AEG nach Zeitaufwand. 2. ...
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