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§ 55a SGB XI Automatisiertes Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie
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§ 55a - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)

Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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§ 55a Automatisiertes Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung



(1) 1Die beitragsabführenden Stellen, die zur Berücksichtigung von Zu- oder Abschlägen verpflichtet sind, und die Pflegekassen rufen beim Bundeszentralamt für Steuern die für die Beitragssatzermittlung nach § 55 Absatz 3 und 3a erforderlichen Daten in einem automatisierten Verfahren ab. 2Der Datenabruf der beitragsabführenden Stellen und der Pflegekassen beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgt über die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes. 3Für nicht an die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes angebundene beitragsabführende Stellen erfolgt der Datenabruf über die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches; diese leitet die Daten über die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes weiter.

(2) 1Die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes kann die bereits eingerichteten Datenübermittlungswege und die Identifikation der Kommunikationspartner, die sie bereits im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 des Finanzverwaltungsgesetzes nutzt, auch für dieses automatisierte Übermittlungsverfahren nutzen. 2Das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskostenerstattung sowie zur Ausübung der Fachaufsicht, wird durch Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt.

(3) 1Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen erheben die zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie die zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder des beitragspflichtigen Mitglieds erforderlichen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern. 2Dazu melden sie das beitragspflichtige Mitglied zu dem Abrufverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern an. 3Die Anmeldung erfolgt unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und des Geburtsdatums des beitragspflichtigen Mitglieds über die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 über die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches. 4Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen sind berechtigt, die für steuerliche Zwecke erhobene steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung sowie das Geburtsdatum des beitragspflichtigen Mitglieds für das automatisierte Übermittlungsverfahren zu nutzen. 5Die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes und die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches sind für die Identifikation der am Verfahren beteiligten Kommunikationspartner zuständig.

(4) 1Das Bundeszentralamt für Steuern hat die zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie die zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Daten, soweit diese vom Bundeszentralamt für Steuern gemäß den §§ 39 und 39e des Einkommensteuergesetzes für die Zwecke des Lohnsteuerabzuges gespeichert werden, einschließlich des Gültigkeitszeitraumes, für den sie zu berücksichtigen sind, an die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln. 2Die Daten sind von der zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes an die beitragsabführende Stelle oder die Pflegekasse weiterzuleiten. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 erfolgt die Weiterleitung von der zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes über die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches.

(5) 1Das Bundeszentralamt für Steuern speichert den Datenabruf nach Absatz 3 und die Datenübermittlung nach diesem Absatz und nach den Absätzen 4 und 6 in seiner Datenbank. 2Ergibt sich eine Änderung bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder des beitragspflichtigen Mitglieds nach § 55 Absatz 3, übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern einen Datensatz mit den geänderten Daten einschließlich des Gültigkeitszeitraumes, für den sie zu berücksichtigen sind, an die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes. 3Die Änderungsmitteilungen werden gesammelt einmal im Kalendermonat übermittelt. 4Die Änderungsmitteilung wird von der zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes an die beitragsabführende Stelle oder die Pflegekasse weitergeleitet. 5In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 erfolgt die Weiterleitung von der zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes über die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches. 6Liegt eine Abmeldung nach Absatz 6 vor, ist eine Änderungsmitteilung nicht zu übermitteln.

(6) 1Bei Wegfall der Notwendigkeit zum Abruf nach Absatz 1 Satz 1 meldet die beitragsabführende Stelle oder die Pflegekasse das Mitglied vom automatisierten Abrufverfahren über die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes oder über die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 des Sechsten Buches innerhalb von sechs Wochen beim Bundeszentralamt für Steuern ab. 2Das Bundeszentralamt für Steuern hat den gespeicherten Datensatz innerhalb von 24 Monaten zu löschen.

(7) 1§ 30 der Abgabenordnung steht dem automatisierten Übermittlungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 6 nicht entgegen. 2§ 93c der Abgabenordnung ist für das Übermittlungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 6 nicht anzuwenden.

(8) Das Nähere zum Verfahren sowie zum Aufbau und zum Inhalt der Datensätze für die Anmeldung nach Absatz 3, den Datenabruf nach Absatz 4, die Änderungsmitteilung nach Absatz 5 und die Abmeldung nach Absatz 6 für die beitragsabführenden Stellen mit Ausnahme der Arbeitgeber regeln das Bundeszentralamt für Steuern, die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Pflegekassen in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu genehmigen sind; die Bundesorganisationen der beitragsabführenden Stellen sind vorher anzuhören.

(9) Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen verarbeiten die nach den Absätzen 4 und 5 übermittelten Angaben ausschließlich für die Beitragssatzermittlung nach § 55 Absatz 3 und den Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3a.

(10) 1Eine Datenübermittlung nach § 55a Absatz 1 bis 6 ist ab dem 1. April 2025 zulässig. 2Für Zwecke der Einführung der automatisierten Datenübermittlung bei den beteiligten Stellen ist eine frühere Datenübermittlung nach § 55a Absatz 1 bis 6 zulässig.





 

Frühere Fassungen von § 55a SGB XI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.03.2024Artikel 34 Wachstumschancengesetz
vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 55a SGB XI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55a SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise
 
§ 55a SGB XI Automatisiertes Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung (vom 28.03.2024)
... Kinder nach § 55 Absatz 3a. (10) Eine Datenübermittlung nach § 55a Absatz 1 bis 6 ist ab dem 1. April 2025 zulässig. Für Zwecke der Einführung der ... bei den beteiligten Stellen ist eine frühere Datenübermittlung nach § 55a Absatz 1 bis 6  ...
§ 55b SGB XI Meldung der Pflegekasse im Verfahren nach § 55a bei Selbstzahlern (vom 28.03.2024)
... dem 1. Juli 2025 für Selbstzahler bei Beginn einer Mitgliedschaft eine Meldung im Sinne des § 55a Absatz 3 über die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt ... für Steuern zu richten. Bei Ende der Mitgliedschaft hat sie eine Meldung nach § 55a Absatz 6 zu erstatten. Bei Beginn der Mitgliedschaft hat die Meldung innerhalb von sieben Tagen ... zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach Maßgabe des § 55a Absatz 4 Satz 1 und 2 zu übermitteln. Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der ... Kinder während einer laufenden Mitgliedschaft werden der Pflegekasse nach Maßgabe des § 55a Absatz 5 mitgeteilt. (2) Die Pflegekassen müssen ab dem 1. Juli 2025 für ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 202 SGB V Meldepflichten bei Versorgungsbezügen (vom 28.03.2024)
... der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtigen Versorgungsbezuges eine Meldung im Sinne des § 55a Absatz 3 des Elften Buches über die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt ... richten. Bei Ende des beitragspflichtigen Versorgungsbezuges hat sie eine Meldung nach § 55a Absatz 6 des Elften Buches zu erstatten. Bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen hat die ... zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach Maßgabe des § 55a Absatz 4 Satz 1 und 2 des Elften Buches zu übermitteln. Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der ... Kinder während eines laufenden Versorgungbezuges werden der Zahlstelle nach Maßgabe des § 55a Absatz 5 des Elften Buches mitgeteilt. (2) Die Zahlstelle hat der zuständigen Krankenkasse die ...

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 124 SGB IV Bestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches (vom 28.03.2024)
... Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Daten nach Maßgabe des § 55a Absatz 4 Satz 1 und 3 des Elften Buches weiterzuleiten. Bei Arbeitgebern, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 33 WaChaG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtigen Versorgungsbezuges eine Meldung im Sinne des § 55a Absatz 3 des Elften Buches über die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt ... Steuern zu richten. Bei Ende des beitragspflichtigen Versorgungsbezuges hat sie eine Meldung nach § 55a Absatz 6 des Elften Buches zu erstatten. Bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen hat die Meldung ... zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach Maßgabe des § 55a Absatz 4 Satz 1 und 2 des Elften Buches zu übermitteln. Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der ... Kinder während eines laufenden Versorgungbezuges werden der Zahlstelle nach Maßgabe des § 55a Absatz 5 des Elften Buches mitgeteilt." 2. Nach § 202 wird folgender § 202a eingefügt: ...
Artikel 34 WaChaG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 55 die folgenden Angaben zu den §§ 55a und 55b eingefügt: „§ 55a Automatisiertes Übermittlungsverfahren ... § 55 die folgenden Angaben zu den §§ 55a und 55b eingefügt: „ § 55a Automatisiertes Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft ... die Beitragssatzermittlung § 55b Meldung der Pflegekasse im Verfahren nach § 55a bei Selbstzahlern". 2. Nach § 55 werden die folgenden §§ 55a und ... nach § 55a bei Selbstzahlern". 2. Nach § 55 werden die folgenden §§ 55a und 55b eingefügt: „§ 55a Automatisiertes Übermittlungsverfahren ... Nach § 55 werden die folgenden §§ 55a und 55b eingefügt: „ § 55a Automatisiertes Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft ... Kinder nach § 55 Absatz 3a. (10) Eine Datenübermittlung nach § 55a Absatz 1 bis 6 ist ab dem 1. April 2025 zulässig. Für Zwecke der Einführung der automatisierten ... bei den beteiligten Stellen ist eine frühere Datenübermittlung nach § 55a Absatz 1 bis 6 zulässig. § 55b Meldung der Pflegekasse im Verfahren nach § 55a bei ... 55a Absatz 1 bis 6 zulässig. § 55b Meldung der Pflegekasse im Verfahren nach § 55a bei Selbstzahlern (1) Die Pflegekasse hat ab dem 1. Juli 2025 für Selbstzahler ... dem 1. Juli 2025 für Selbstzahler bei Beginn einer Mitgliedschaft eine Meldung im Sinne des § 55a Absatz 3 über die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt ... für Steuern zu richten. Bei Ende der Mitgliedschaft hat sie eine Meldung nach § 55a Absatz 6 zu erstatten. Bei Beginn der Mitgliedschaft hat die Meldung innerhalb von sieben Tagen zu ... zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach Maßgabe des § 55a Absatz 4 Satz 1 und 2 zu übermitteln. Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der ... Kinder während einer laufenden Mitgliedschaft werden der Pflegekasse nach Maßgabe des § 55a Absatz 5 mitgeteilt. (2) Die Pflegekassen müssen ab dem 1. Juli 2025 für ...