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§ 66 IfSG Zahlungsverpflichteter Infektionsschutzgesetz
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§ 66 - Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 66 Zahlungsverpflichteter



1Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten sich gegen das Land,

1.
in dem das berufliche Tätigkeitsverbot erlassen wurde oder in den Fällen des § 34 Absatz 1 bis 3 und des § 42, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist,

2.
in dem das Absonderungsgebot angeordnet oder erlassen wurde oder in dem die Absonderung auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung vorgenommen wurde oder

3.
in dem Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen vorübergehend geschlossen wurden, deren Betreten untersagt wurde, Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert wurden, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben, der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt oder eine behördliche Empfehlung abgegeben wurde, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen.

2Ansprüche nach § 65 richten sich gegen das Land, in dem der Schaden verursacht worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 66 IfSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 46 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
aktuell vorher 27.12.2020 (31.05.2021)Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
vom 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
aktuell vorher 31.03.2021Artikel 1 Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
vom 29.03.2021 BGBl. I S. 370
aktuell vorher 19.11.2020Artikel 1 Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
vom 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
aktuell vorher 30.03.2020Artikel 1 Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
vom 27.03.2020 BGBl. I S. 587
aktuellvor 30.03.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 66 IfSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 IfSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IfSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 IfSG Aufwendungserstattung (vom 19.11.2020)
... Renten- sowie der sozialen Pflegeversicherung nicht unterliegen, haben gegenüber dem nach § 66 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung verpflichteten Land einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale ...
§ 68 IfSG Rechtsweg (vom 01.01.2024)
... Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 und 65 gegen das nach § 66 Absatz 1 zur Zahlung verpflichtete Land ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der ...
§ 77 IfSG Übergangsvorschriften (vom 01.10.2022)
... (3) Auf Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 gegen das nach § 66 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung verpflichtete Land, die nach dem 18. November 2020 rechtshängig werden, sind ... (5) Auf Streitigkeiten über Ansprüche nach § 65 gegen das nach § 66 Absatz 1 Satz 2 zur Zahlung verpflichtete Land, die nach dem 30. März 2021 rechtshängig werden, sind ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 1 3. COVIfSGAnpG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Wörter „der zuständigen Behörde" durch die Wörter „dem nach § 66 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung verpflichteten Land" ersetzt. 21b. § 66 Absatz 1 wird wie folgt ... nach § 66 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung verpflichteten Land" ersetzt. 21b. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 ... Für Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 gegen das nach § 66 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung verpflichtete Land ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Für Streitigkeiten ... Auf Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 gegen das nach § 66 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung verpflichtete Land, die nach dem 18. November 2020 rechtshängig werden, sind ...

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 587; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 1 COVIfSGAnpG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... 56 Abs. 1" durch die Angabe „§ 56 Absatz 1 und 1a" ersetzt. 10. In § 66 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „erlassen" die Wörter „oder die Schließung ...

Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 1 EpLaFoG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten." 5. § 66 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten ... Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 und 65 gegen das nach § 66 Absatz 1 zur Zahlung verpflichtete Land ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (1a) Für ... (5) Auf Streitigkeiten über Ansprüche nach § 65 gegen das nach § 66 Absatz 1 Satz 2 zur Zahlung verpflichtete Land, die nach dem 30. März 2021 rechtshängig werden, sind ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 46 SozERG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... ersetzt. 5. Die §§ 60 bis 64 werden aufgehoben. 6. § 66 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
Artikel 1 2. IfSGuaÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde,". 6. § 66 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. in den Fällen des § 60 Absatz 1  ...