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Artikel 6 - Grundrentengesetz (GrundRentG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 EStG § 22a, § 39e, mWv. 19. August 2020 § 100
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 22a wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) Die zentrale Stelle ist berechtigt, in den in § 151b Absatz 3 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fällen die Rentenbezugsmitteilung an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu übermitteln."
- 1a.
- In § 39e Absatz 10 werden nach der Angabe „ab 2005" die Wörter „und zur Ermittlung des Einkommens nach § 97a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 19.08.2020
- 2.
- § 100 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „144 Euro" durch die Angabe „288 Euro" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 3 werden die Buchstaben a bis d wie folgt gefasst:
- „a)
- 85,84 Euro bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum,
- b)
- 600,84 Euro bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum,
- c)
- 2.575 Euro bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum oder
- d)
- 30.900 Euro bei einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum;".
- c)
- In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „480 Euro" durch die Angabe „960 Euro" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Zitierungen von Artikel 6 Grundrentengesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 GrundRentG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrundRentG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8 GrundRentG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2021 in Kraft. (2) Artikel 6 Nummer 2 tritt am Tag nach der Verkündung in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Familienentlastungsgesetz (2. FamEntlastG)
G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2616; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 1 2. FamEntlastG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 32 Absatz 6 Satz ...
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