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§ 98 AMG Einziehung Arzneimittelgesetz
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§ 98 - Arzneimittelgesetz (AMG)

neugefasst durch B. v. 12.12.2005 BGBl. I S. 3394; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2121-51-1-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 98 Einziehung



1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 95 oder § 96 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.



 

Zitierungen von § 98 AMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 98 AMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport
G. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2510
Artikel 2 Anti-DopingG Änderung des Arzneimittelgesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 98a Erweiterter Verfall". ... die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat." 5. Nach § 98 wird folgender § 98a angefügt: „§ 98a Erweiterter Verfall  ...