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Anhang 7 BSI-KritisV (zu § 1 Nummer 4 und 5 , § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2 ) Anlagenkategorien und
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Anhang 7 - BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)

V. v. 22.04.2016 BGBl. I S. 958 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
Geltung ab 03.05.2016; FNA: 206-2-2 Öffentliche Informationstechnik
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Anhang 7 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr



Teil 1 Grundsätze und Fristen


1.
Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind

1.1
Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen

eine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.

1.2
Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen

eine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.

1.3
Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes

die Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.

1.4
Anlage zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten

eine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1; L 15 vom 20.1.2020, S. 9), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1) geändert worden ist.

1.5
Verkehrszentrale einer Fluggesellschaft

eine Anlage oder ein System einer Fluggesellschaft zur Planung, Steuerung oder Überwachung des Flugbetriebs, zur Disposition von Personal oder zur Disposition des Wartungsbetriebs.

1.6
Flughafenleitungsorgan

eine Anlage oder ein System zur Verwaltung oder zum Betrieb der Einrichtungen eines Flughafens oder Flughafennetzes oder zur Koordinierung oder Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure auf einem Flughafen oder in einem Flughafennetz.

1.7
Personenbahnhof der Eisenbahn

ein Bahnhof zur Abwicklung des Reiseverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.

1.8
Güterbahnhof

ein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.

1.9
Zugbildungsbahnhof

ein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr).

1.10
Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn

ein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung einschließlich der zugehörigen Stellwerke.

1.11
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn

die zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert.

1.12
Leitzentrale der Eisenbahn

eine regionale oder überregionale zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Verspätungen oder Störungsfällen oder zur Disposition der unternehmenseigenen Züge, des Personals oder der Instandhaltung der Fahrzeuge.

1.13
Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen

eine Anlage oder ein System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes.

1.14
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt

Revier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

1.15
Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt

eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums von Seeschiffen.

1.16
Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Binnenschifffahrt (nur Güterverkehr)

eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums der Binnenschifffahrtsflotte.

1.17
Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen

eine Umschlaganlage in einem See- oder Binnenhafen, in der Container oder lose, unverpackte Güter zwischen Verkehrsträgern (auch den gleichen) be- und entladen, umgeschlagen, sortiert oder zwischenabgestellt werden.

1.18
Hafenleitungsorgan (nur Güterverkehr)

eine Anlage oder ein System zur Koordinierung des Hafenverkehrs, zur Verwaltung des Hafenverkehrs oder zur Koordinierung oder zur Überwachung der Tätigkeiten der Akteure in dem betreffenden Hafen.

1.19
Hafeninformationssystem

eine Anlage oder ein System einer übergreifenden IT-Plattform, welches als Port Community System (PCS), Cargo Community System (CCS) oder Single Submission Portal (SSP) oder der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Hafenanmeldungen nach Artikel 4 der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/883 (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116) geändert worden ist, dient.

1.20
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem

eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes genannten Einrichtungen, zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleitzentralen, Entwässerungsanlagen, intelligente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informationstechnik und -sicherheit im Straßenbau, sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen.

1.21
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr

ein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von Verkehrsbeeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen.

1.22
Intelligentes Verkehrssystem

ein intelligentes Verkehrssystem im Sinne des § 2 Nummer 1 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetz.

1.23
Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)

das schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes einschließlich der zu diesen Strecken und Haltestellen gehörenden Stellwerke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung.

1.24
Leitzentrale des ÖSPV

eine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs einschließlich Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation, zur Personaldisposition und Fahrzeugdisposition, auch zur Fahrzeugbereitstellung im Betriebshof, sowie der Flottentelematik. Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation sowie zur Personaldisposition und Fahrzeugdisposition sind nur insoweit erfasst, als deren Störung das Potenzial aufweist, die kritische Dienstleistung erheblich kapazitiv zu beeinträchtigen, oder sie zur Evakuierung im Notfall kritisch sind, insbesondere in unterirdischen Verkehrsanlagen.

1.25
Anlage oder System zur Erbringung operativer Logistikleistungen

eine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum Transport oder Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht.

1.26
IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung

ein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von Logistikdienstleistungen in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht.

1.27
Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung

eine Anlage oder ein System zur Erbringung von Wettervorhersagen, insbesondere im Kürzestfristbereich (bis zu 12 Stunden), sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand (Pegelstation).

1.28
Bodenstation eines europäischen Satellitennavigationssystems

eine Bodenstation im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1).

2.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

3.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a)
auf demselben Betriebsgelände liegen,

b)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c)
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d)
unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte


5.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.1.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlich 0,035 Flugbewegungen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

17.500
Flugbewegungen/Jahr = 0,035 Flugbewegungen/Jahr x 500.000

6.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Schienengüterverkehr von 1.460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32.000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet:

23.000
Züge/Jahr ≈ (1.460 tkm/Jahr x 500.000) / (32.000 tkm/Zug)

7.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.2.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1.460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

730.000.000
tkm/Jahr = 1.460 tkm/Jahr x 500.000

8.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gesamttransportmenge der Binnenschifffahrt von 223.000.000 Tonnen und einer durchschnittlichen Güterumschlagsmenge in deutschen Seehäfen von 300.000.000 Tonnen für einen Regelschwellenwert von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80.000.000 wie folgt berechnet:

3.270.000
t/Jahr ≈ (223.000.000 t/Jahr + 300.000.000 t/Jahr) / (80.000.000/500.000)

9.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Frachtmenge der Seeschifffahrtsflotte von 3,75 Tonnen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

1.875.000
t/Jahr = 3,75 t/Jahr x 500.000

10.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.7 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Transportleistung der durch die Binnenschifffahrtsflotte transportierten Fracht von 691 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

345.500.000
tkm/Jahr = 691 tkm/Jahr x 500.000

11.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge im Straßenverkehr von 35,1 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

17.550.000
t/Jahr = 35,1 t/Jahr x 500.000

Das ermittelte Gewicht von 17.550.000 Tonnen pro Jahr entspricht unter Annahme eines durchschnittlichen Gewichts einer Stückgutsendung von 330 Kilogramm der Anzahl von 53.200.000 Sendungen pro Jahr:

53.200.000
Sendungen/Jahr ≈ (17.550.000 t/Jahr) / (0,33t/Sendung)

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1Personen- und Güterverkehr
1.1Luftverkehr  
1.1.1Anlage oder System zur Passa-
gierabfertigung an Flugplätzen
Anzahl der Passagiere/Jahr 20.000.000
1.1.2Anlage oder System zur Fracht-
abfertigung an Flugplätzen
Gütermenge in Tonnen/Jahr 750.000
1.1.3 Infrastrukturbetrieb eines Flug-
platzes
Anzahl der Passagiere/Jahr oder 20.000.000
Gütermenge in Tonnen/Jahr 750.000
1.1.4Anlage zur Erbringung von Flug-
sicherungsdiensten
Anzahl der Flugbewegungen/Jahr 17.500
1.1.5 Verkehrszentrale einer Flug-
gesellschaft
Anzahl der Passagiere/Jahr oder 20.000.000
Gütermenge in Tonnen/Jahr 750.000
1.1.6 Flughafenleitungsorgan Anzahl der Passagiere/Jahr oder 20.000.000
Gütermenge in Tonnen/Jahr 750.000
1.2Eisenbahnverkehr
1.2.1Personenbahnhof der Eisenbahn Bahnhofskategoriejeweils höchste
Kategorie
1.2.2GüterbahnhofAnzahl ausgehender Züge/Jahr 23.000
1.2.3ZugbildungsbahnhofAnzahl gebildete Züge/Jahr 23.000
1.2.4Schienennetz und Stellwerke der
Eisenbahn
Einordnung des Schienennetzes nach der
Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rats vom
11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union
für den Aufbau eines transeuropäischen
Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Be-
schlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom
20.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2019/254 (ABl.
L 43 vom 14.2.2019, S. 1) geändert worden
ist
Deutscher Teil
des Kernnetzes
1.2.5Verkehrssteuerungs- und Leit-
system der Eisenbahn
Einordnung des zu dem System gehörenden
Schienennetzes nach der Verordnung (EU)
Nr. 1315/2013
Deutscher Teil
des Kernnetzes
1.2.6 Leitzentrale der Eisenbahn Disponierte Transportleistung (Personenver-
kehr) in Zugkilometer/Jahr pro Netz/Teilnetz
oder
8.200.000
disponierte Transportleistung (Güterverkehr)
in Tonnenkilometer/Jahr
730.000.000
1.3See- und Binnenschifffahrt
1.3.1Anlage oder System zum Betrieb
von Bundeswasserstraßen
Güterverkehrsdichte in Tonnen 17.000.000
1.3.2Verkehrssteuerungs- und Leit-
system der See- und Binnen-
schifffahrt
Güterverkehrsdichte in Tonnen 17.000.000
1.3.3Hafenleitungsorgan
(nur Güterverkehr)
Gesamtmenge der bereitgestellten, verteil-
ten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter
im Zuständigkeitsbereich des Hafens in
Tonnen/Jahr
50.000.000
1.3.4HafeninformationssystemGesamtmenge der bereitgestellten, verteil-
ten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter
im Zuständigkeitsbereich des Hafens, in
dem die Anlage oder das System eingesetzt
wird, in Tonnen/Jahr
50.000.000
1.3.5Umschlaganlage in See- und
Binnenhäfen
Abgefertigte Fracht in Tonnen/Jahr 3.270.000
1.3.6Leitzentrale von Betreibern und
Verkehrsunternehmen der See-
schifffahrt
Disponierte Frachtmenge der Seeschiffe des
Betreibers einschließlich gecharterter Schiffe
in Tonnen/Jahr
1.875.000
1.3.7Leitzentrale von Betreibern und
Verkehrsunternehmen der Bin-
nenschifffahrt (nur Güterverkehr)
Disponierte Transportleistung der Binnen-
schiffe des Betreibers einschließlich gechar-
terter Schiffe in Tonnenkilometer/Jahr
345.500.000
1.4 Straßenverkehr
1.4.1Verkehrssteuerungs- und Leit-
system
Art der zu dem Verkehrssteuerungs- und
Leitsystem gehörenden Bundesfernstraßen
Bundes-
autobahn
1.4.2Verkehrssteuerungs- und Leit-
system im kommunalen Straßen-
verkehr
Anzahl Einwohner der versorgten Stadt 500.000
1.4.3Intelligentes Verkehrssystem Anzahl angeschlossener Nutzer oder durch-
schnittlich im Versorgungsgebiet versorgter
Nutzer
500.000
1.5ÖPNV
1.5.1Schienennetz und Stellwerke des
öffentlichen Straßenpersonenver-
kehrs (ÖSPV)
Anzahl unternehmensbezogene Fahrgast-
fahrten/Jahr
125.000.000
1.5.2Leitzentrale des ÖSPV Anzahl unternehmensbezogene Fahrgast-
fahrten/Jahr
125.000.000
1.6Logistik
1.6.1 Anlage oder System zum Betrieb
eines Logistikzentrums in den
Segmenten Massengut-,
Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-,
See- oder Luftfrachtlogistik
Transportmengen im Im- und Export, sowie
im Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit
diese im Unternehmen erfasst werden,
im Übrigen
17.550.000
Anzahl der Sendungen pro Jahr 53.200.000
1.6.2 Anlage oder IT-System zur
Logistiksteuerung oder -verwal-
tung in den Segmenten Massen-
gut, Ladungsverkehr, Stückgut,
Kontraktlogistik sowie See- und
Luftfracht
Gesamtmenge bereitgestellte, verteilte, ge-
lagerte, bearbeitete oder umgeschlagene
Transporte im Im- und Export, sowie im
Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese
im Unternehmen erfasst werden, im Übrigen
17.550.000
Anzahl der Sendungen pro Jahr 53.200.000
1.7Verkehrsträgerübergreifende Anlagen
1.7.1Anlage zur Wettervorhersage, zur
Gezeitenvorhersage oder zur
Wasserstandsvorhersage
Einsatz der Anlage zur Erbringung von
Wettervorhersagen insbesondere im Kür-
zestfristbereich (bis zu 12 Stunden) zur
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach
§ 4 Absatz 1 des Gesetzes über den
Deutschen Wetterdienst oder
zur Aufgaben-
erfüllung
eingesetzte
Anlage
  Einsatz der Anlage zur Erfüllung der gesetz-
lichen Aufgaben nach § 1 Nummer 9 des
Seeaufgabengesetzes
zur Aufgaben-
erfüllung
eingesetzte
Anlage
1.7.2Bodenstation eines Satelliten-
navigationssystems
Einordnung der Anlage nach der Verordnung
(EU) Nr. 1285/2013
Boden-
stationen






 

Frühere Fassungen von Anhang 7 BSI-KritisV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
vom 06.09.2021 BGBl. I S. 4163
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 3 Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
aktuell vorher 30.06.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
vom 21.06.2017 BGBl. I S. 1903
aktuellvor 30.06.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anhang 7 BSI-KritisV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 7 BSI-KritisV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSI-KritisV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise
 
§ 8 BSI-KritisV Sektor Transport und Verkehr (vom 01.01.2022)
... Verkehr sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die 1. den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und 2. den Schwellenwert nach Anhang 7 ... 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und 2. den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D erreichen oder ...
Anhang 7 BSI-KritisV (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr (vom 01.01.2022)
... 1 Grundsätze und Fristen 1. Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind 1.1 Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3712
Anlage BRPHV (zu § 1) Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz
... wie Bundesautobahnen und Schienenwege des Fernverkehrs. Die Anhänge 1 bis 7 der in Nummer 2 genannten BSI-Kritisverordnung enthalten die Anlagenkategorien und Schwellenwerte ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1903
Artikel 1 1. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... Verkehr sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die 1. den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für den Personen- oder ... ÖPNV, in der Logistik oder sonst erforderlich sind und 2. den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten." 4. Der bisherige § 6 wird ... werden" gestrichen. 9. Nach Anhang 4 werden die folgenden Anhänge 5 bis 7 eingefügt: „Anhang 5 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 6 Absatz 6 Nummer ... der jeweiligen kritischen Dienstleistung verbucht werden. Anhang 7 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und ... und Verkehr Teil 1 Grundsätze und Fristen 1. Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind a) im Luftverkehr aa) Anlage oder System zur ...

Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
Artikel 3 WaStrGuaÄndG Folgeänderungen
... In Anhang 7 Teil 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa der BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I ...

Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163
Artikel 1 2. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... Buch Sozial- gesetzbuch 500.000". 16. Anhang 7 wird wie folgt geändert: a) Teil 1 wird wie folgt geändert: aa) ... aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind 1.1 Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen ...