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Artikel 2 BeVReStG Änderung der Strafprozessordnung Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten
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Artikel 2 - Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren (BeVReStG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Juli 2013 StPO § 37, § 114b, § 136, § 163a, § 168b

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1."

2.
§ 114b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
in den Fällen des § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung eines Verteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 beanspruchen kann,".

bb)
In Nummer 5 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd)
Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:

„7.
nach Maßgabe des § 147 Absatz 7 beantragen kann, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten, soweit er keinen Verteidiger hat, und

8.
bei Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Vorführung vor den zuständigen Richter

a)
eine Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen oder eine Haftprüfung (§ 117 Absatz 1 und 2) und eine mündliche Verhandlung (§ 118 Absatz 1 und 2) beantragen kann,

b)
bei Unstatthaftigkeit der Beschwerde eine gerichtliche Entscheidung nach § 119 Absatz 5 beantragen kann und

c)
gegen behördliche Entscheidungen und Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a Absatz 1 beantragen kann."

b)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Beschuldigte ist auf das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 hinzuweisen. Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist oder der hör- oder sprachbehindert ist, ist in einer ihm verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass er nach Maßgabe des § 187 Absatz 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann."

3.
In § 136 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „beantragen" die Wörter „und unter den Voraussetzungen des § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung eines Verteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 beanspruchen" eingefügt.

4.
Dem § 163a wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) § 187 Absatz 1 bis 3 und § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend."

5.
§ 168b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „staatsanwaltschaftlicher Untersuchungshandlungen" durch die Wörter „der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Belehrung des Beschuldigten vor seiner Vernehmung nach § 136 Absatz 1 sowie § 163a ist zu dokumentieren."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BeVReStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeVReStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2182, 3911
Artikel 3 3. TierSchGÄndG
... Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt ...