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Fassung § 6 BVAG a.F. bis 01.01.2020 (geändert durch Artikel 57 Abs. 18 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652)
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Änderung § 6 BVAG vom 01.01.2020

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§ 6 BVAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 6 BVAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 18 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

Die Verwaltungsaufgaben und -befugnisse, die bis zum 31. Dezember 1953 den Oberversicherungsämtern oder ihren Vorsitzenden zustanden, gehen auf die nach Landesrecht bestimmten Behörden oder, soweit eine solche Bestimmung fehlt, auf die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder über. Soweit es sich nur um bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger handelt, gehen sie auf das Bundesversicherungsamt über.

(Text neue Fassung)

Die Verwaltungsaufgaben und -befugnisse, die bis zum 31. Dezember 1953 den Oberversicherungsämtern oder ihren Vorsitzenden zustanden, gehen auf die nach Landesrecht bestimmten Behörden oder, soweit eine solche Bestimmung fehlt, auf die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder über. Soweit es sich nur um bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger handelt, gehen sie auf das Bundesamt für Soziale Sicherung über.


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