Tools:
Update via:
Änderung § 40 LAP-htVerwDV vom 14.02.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch § 56 BLV am 14. Februar 2009 und Änderungshistorie der LAP-htVerwDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 40 LAP-htVerwDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 40 LAP-htVerwDV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 38 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 40 Einstellungsvoraussetzungen, Fachgebiet | |
(Text alte Fassung) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nr. 3 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Bauingenieurwesens mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen. Sie werden im Fachgebiet Wasserwesen, Fachbereich 'Wasserstraßen', ausgebildet. | (Text neue Fassung) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Bauingenieurwesens mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen. Sie werden im Fachgebiet Wasserwesen, Fachbereich 'Wasserstraßen', ausgebildet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1273/al17249-0.htm