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Fassung § 40 LAP-htVerwDV a.F. bis 14.02.2009 (geändert durch § 56 Abs. 38 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284)
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Änderung § 40 LAP-htVerwDV vom 14.02.2009

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§ 40 LAP-htVerwDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 40 LAP-htVerwDV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 38 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Einstellungsvoraussetzungen, Fachgebiet


(Text alte Fassung)

Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nr. 3 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Bauingenieurwesens mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen. Sie werden im Fachgebiet Wasserwesen, Fachbereich 'Wasserstraßen', ausgebildet.

(Text neue Fassung)

Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Bauingenieurwesens mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen. Sie werden im Fachgebiet Wasserwesen, Fachbereich 'Wasserstraßen', ausgebildet.