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Artikel 22 VRUG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Artikel 22 - Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)

Artikel 22 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Oktober 2023 GWB § 33, § 33h, § 91, § 94

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 33 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, und qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind."

2.
In § 33h Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „Satz 3 und 4" durch die Wörter „Satz 2 und 3" ersetzt.

3.
§ 91 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „sowie" wird durch ein Komma ersetzt.

b)
Der Punkt am Ende wird durch die Wörter „sowie über Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 87 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen." ersetzt.

4.
§ 94 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
in Verbandsklageverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 87 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen,

a)
über die Revision gegen Urteile der Oberlandesgerichte und

b)
über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Absatz 1 der Zivilprozessordnung."



 

Zitierungen von Artikel 22 VRUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 22 VRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Artikel 1 GWBuaÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...