(Translated by https://www.hiragana.jp/)
§ 48b FeV Evaluation Fahrerlaubnis-Verordnung
Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.12.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 48b - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-1-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |

§ 48b Evaluation



Für Zwecke der Evaluation dürfen personenbezogene Daten der teilnehmenden Fahranfänger und Begleiter nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben und verwendet werden. Die Daten sind spätestens am 31. Dezember 2015 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann. Die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt der mit der Evaluation befassten Stelle die notwendigen Daten, sofern der Fahranfänger oder die Begleiter diesem schriftlich zugestimmt haben.

Anzeige