Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.12.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 63 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-1-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-1-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |
§ 63 Vorzeitige Tilgung
(1) Wurde die Fahrerlaubnis durch eine Fahrerlaubnisbehörde ausschließlich wegen körperlicher oder geistiger Mängel oder wegen fehlender Befähigung entzogen oder aus den gleichen Gründen versagt, ist die Eintragung mit dem Tag der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis zu tilgen.
(2) Eintragungen von gerichtlichen Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, von anfechtbaren Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden sowie von Maßnahmen nach § 94 der Strafprozeßordnung sind zu tilgen, wenn die betreffenden Entscheidungen aufgehoben wurden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1626/a23244.htm