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Anlage 12 FeV (zu § 34 ) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
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Anlage 12 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-1-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 12 (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)



A.
Schwerwiegende Zuwiderhandlungen

1.
Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:

1.1
Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)

Fahrlässige Tötung (§ 222)*)

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)

Nötigung (§ 240)

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)

Trunkenheit im Verkehr (§ 316)

Vollrausch (§ 323a)

Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)

1.2
Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)

1.3
Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen

Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)

2.
Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes:

2.1
Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über

das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2)
die Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 1
i. V. m. der Anlage 2, § 42 Abs. 2
i. V. m. der Anlage 3 Abschnitt 4)
den Abstand (§ 4 Abs. 1)
das Überholen (§ 5, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)
die Vorfahrt (§ 8, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)
das Abbiegen, Wenden und Rück-
wärtsfahren
(§ 9)
die Benutzung von Autobahnen und
Kraftfahrstraßen
(§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7,
§ 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)
das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7 i. V. m.
der Anlage 1 Abschnitt 2)
das Verhalten an öffentlichen Ver-
kehrsmitteln und Schulbussen
(§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 1
i. V. m. der Anlage 2)
das Verhalten an Fußgängerüber-
wegen
(§ 26, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2
Abschnitt 9)
übermäßige Straßenbenutzung (§ 29)
das Verhalten an Wechsellichtzei-
chen, Dauerlichtzeichen und Zeichen
206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) sowie
gegenüber Haltzeichen von Polizei-
beamten
(§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 1
i. V. m. der Anlage 2)


2.2
Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Abs. 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Abs. 1)

2.3
Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel)

2.4
Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Abs. 1 oder 8)



B.
Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

1.
Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:

1.1
Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

Fahrlässige Tötung (§ 222)*)

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)

Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt

1.2
Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

Kennzeichenmißbrauch (§ 22)

2.
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes,

soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.

---
*)
Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.





 

Frühere Fassungen von Anlage 12 FeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 3 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 05.08.2009 BGBl. I S. 2631
aktuell vorher 30.10.2008Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
aktuell vorher 01.08.2007Artikel 2 Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
vom 19.07.2007 BGBl. I S. 1460
aktuellvor 01.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 12 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 12 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 7 FeV (zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung (vom 16.01.2009)
... Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1460
Artikel 2 FAAlkVerbotG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... „den §§ 24, 24a oder § 24c" ersetzt. 4. Abschnitt A der Anlage 12 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 24 und ...

Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631
Artikel 3 46. StVRÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 3 ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
Artikel 1 4. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... wird die Fahrerlaubnis der Klasse A unbeschränkt erteilt." 40. Anlage 12 Buchstabe A Gliederungsnummer 2.2 wird wie folgt gefasst: „2.2 ...