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JusWeDigG Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
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Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (JusWeDigG k.a.Abk.)


Eingangsformel *



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Die Artikel 36 bis 38 dieses Gesetzes dienen auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18). Artikel 43 notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 StPO § 32, § 32a, § 32b, § 81f, § 81g, § 81h, § 114b, § 158, § 424, § 451, mWv. 1. Januar 2026 offen, mWv. 17. Juli 2025 offen

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 32 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen werden."

2.
§ 32a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis." ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Soll ein Dokument, das von einem Beschuldigten, einem anderen Verfahrensbeteiligten oder einem Dritten schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, elektronisch eingereicht werden, so kann es in ein elektronisches Dokument übertragen und durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt nach Satz 1 übermittelt werden."

3.
Dem § 32b Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Eines erweiterten Beglaubigungsvermerks nach Satz 3 bedarf es nicht, wenn das elektronische Dokument von der beglaubigenden Stelle selbst erstellt wurde. Anstelle eines erweiterten Beglaubigungsvermerks nach Satz 3 kann das Ergebnis der Prüfung der Authentizität und Integrität auch auf andere Weise untrennbar mit der in Papierform erteilten Abschrift verbunden werden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026

4.
§ 32d Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die folgenden Dokumente müssen sie elektronisch übermitteln:

1.
die Berufung, ihre Begründung und ihre Rücknahme,

2.
die Revision, ihre Begründung, ihre Rücknahme und die Gegenerklärung,

3.
den Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Rücknahme,

4.
die Privatklage und

5.
die Anschlusserklärung bei der Nebenklage."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 81f Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „schriftliche" gestrichen.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Einwilligung ist schriftlich zu erklären oder von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart der einwilligenden Person zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren."

6.
§ 81g Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „schriftliche" gestrichen.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2" ersetzt.

7.
§ 81h Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „schriftlichen" gestrichen.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Einwilligung ist schriftlich zu erklären oder von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart der einwilligenden Person zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren."

8.
§ 114b Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Erhalt der Belehrung ist durch den Beschuldigten schriftlich zu bestätigen oder von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart des Beschuldigten zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren."

9.
§ 158 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „mündlich oder schriftlich" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Anzeige und der Strafantrag sind durch die aufnehmende Stelle zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, müssen die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt sein."

abweichendes Inkrafttreten am 17.07.2025

10.
§ 350 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Revisionsgericht weist dabei auf die wesentlichen Gesichtspunkte hin, die Gegenstand der Hauptverhandlung werden sollen."

b)
Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Dem Angeklagten, seinem gesetzlichen Vertreter, dem Verteidiger und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie dem Nebenkläger, dem Nebenklageberechtigten und den Personen, die nach § 397 Absatz 2 Satz 3, § 404 Absatz 3, § 406h Absatz 2 Satz 2, § 429 Absatz 1 und § 444 Absatz 2 Satz 1 vom Termin zu benachrichtigen sind, kann der Vorsitzende auf ihren jeweiligen Antrag die Anwesenheit an einem anderen Ort gestatten, wenn die Hauptverhandlung zeitgleich in Bild und Ton an den anderen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Die Gestattung soll mit der Maßgabe erfolgen, dass sich die Verfahrensbeteiligten in einem Dienstraum oder in einem Geschäftsraum eines Verteidigers oder Rechtsanwalts aufhalten. Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 von einer Vorführung des Angeklagten ab, so ist diesem auf seinen Antrag die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung zu gestatten. Liegen zwischen dem Eingang des Antrags nach Satz 3 bei Gericht und dem Hauptverhandlungstermin nicht mindestens drei Werktage, kann der Antrag vom Vorsitzenden abgelehnt werden. Die Entscheidung des Vorsitzenden nach den Sätzen 1 bis 4 ist unanfechtbar.

(4) Eine Aufzeichnung der Übertragung ist nicht zulässig. Hierauf sind die Verfahrensbeteiligten spätestens zu Beginn der Bild- und Tonübertragung hinzuweisen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
§ 424 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen Behörde schriftlich" gestrichen.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Erklärung ist schriftlich abzugeben oder von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart des Betroffenen zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren."

12.
In § 451 Absatz 1 wird das Wort „, beglaubigten" gestrichen.


Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 EGStPO § 15

§ 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 15 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigung

(1) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 32 bis 32f der Strafprozessordnung in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 32 bis 32f der Strafprozessordnung in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 32 der Strafprozessordnung jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen werden."


Artikel 3 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 1. Januar 2026


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 EGStPO offen

§ 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.


Artikel 4 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 1. Januar 2036


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2036 EGStPO offen

§ 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 5 Änderung des Strafvollzugsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 StVollzG § 110a

Nach § 110a Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 1a bis 1c eingefügt:

 
„(1a) Die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen werden.

(1b) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

(1c) Die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen werden."


Artikel 6 Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2026


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 StVollzG offen

§ 110a Absatz 1c des Strafvollzugsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 7 Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2036


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2036 StVollzG offen

§ 110a Absatz 1b des Strafvollzugsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 OWiG § 49a, § 49b, § 110a, mWv. 1. Januar 2026 offen

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 49a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „479 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie" durch die Wörter „479 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 sowie Absatz 5 und" ersetzt.

2.
In § 49b Nummer 4 werden die Wörter „§ 479 Absatz 4 Nummer 2" durch die Wörter „§ 479 Absatz 3 Nummer 2" ersetzt.

3.
Nach § 110a Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1c eingefügt:

„(1a) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Behörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen werden.

(1b) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

(1c) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Behörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen werden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026

4.
Nach § 110c Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

§ 32d Satz 2 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Verteidiger und Rechtsanwälte

1.
den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, seine Rücknahme und den Verzicht auf den Einspruch,

2.
die Rechtsbeschwerde, ihre Begründung und ihre Rücknahme,

3.
den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, seine Begründung und seine Rücknahme sowie

4.
die Gegenerklärung

als elektronisches Dokument übermitteln müssen."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 9 Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2026


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 OWiG offen

§ 110a Absatz 1c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 10 Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2036


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2036 OWiG offen

§ 110a Absatz 1b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 11 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 EGHGB Artikel 94 (neu)

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) geändert worden ist, wird der folgende Fünfundfünfzigste Abschnitt angefügt:

 
„Fünfundfünfzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Artikel 94

Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von § 335 Absatz 2a und § 335a Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von § 335 Absatz 2a und § 335a Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt."


Artikel 12 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch zum 1. Januar 2036


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2036 EGHGB offen

Der Fünfundfünfzigste Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 13 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 ZPO § 130a, § 130e (neu), § 298a

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 130d folgende Angabe eingefügt:

§ 130e Formfiktion".

2.
§ 130a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Übersetzungen" ein Komma und das Wort „Anträge" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis." ersetzt.

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden."

3.
Nach § 130d wird folgender § 130e eingefügt:

§ 130e Formfiktion

Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten, der als elektronisches Dokument nach § 130a bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde, so gilt die Willenserklärung als in schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen. Dies gilt auch dann, wenn die Ersetzung der schriftlichen Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist."

4.
Dem § 298a werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen."


Artikel 14 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 EGZPO § 43

§ 43 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 43 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigung

(1) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 130a bis 130d und 298a der Zivilprozessordnung in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 130a bis 130d und 298a der Zivilprozessordnung in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 298a der Zivilprozessordnung jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen."


Artikel 15 Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2026


Artikel 15 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 EGZPO offen

§ 43 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.


Artikel 16 Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2036


Artikel 16 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2036 EGZPO offen

§ 43 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 17 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 FamFG § 14, § 41

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Übersetzungen" ein Komma und das Wort „Anträge" eingefügt.

b)
Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 4a Satz 3 werden die Wörter „oder in Verfahren gemäß § 151 Nummer 4 und § 271 ab einem bestimmten Stichtag in elektronischer Form" gestrichen.

d)
Die folgenden Absätze 6 bis 9 werden angefügt:

„(6) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen werden.

(7) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

(8) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen werden.

(9) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen."

2.
§ 41 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss wird den Beteiligten in beglaubigter Abschrift bekannt gegeben; Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt."


Artikel 18 Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2026


Artikel 18 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 FamFG offen



Artikel 19 Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2036


Artikel 19 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2036 FamFG offen



Artikel 20 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 IRG § 77a, § 77b

Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 77a Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „§ 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5" durch die Wörter „§ 32a Absatz 3 und 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5" und die Wörter „sowie 497 der Strafprozessordnung" durch die Wörter „und 497 der Strafprozessordnung sowie § 15 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung" ersetzt.

2.
§ 77b wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.

bb)
Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Das Bundesministerium der Justiz und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen,

1.
dass Akten, die vor dem in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Zeitpunkt in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden und

2.
dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis in Papierform weitergeführt werden.

(3) Die elektronische Aktenführung nach § 77a Absatz 4 sowie die Zulassung der Weiterführung in elektronischer beziehungsweise Papierform können jeweils auf einzelne Gerichte oder Behörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren oder Verfahrensabschnitte beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren oder Verfahrensabschnitten die Akten elektronisch geführt werden oder geführt werden können und in welchen Verfahren oder Verfahrensabschnitten die Akten in elektronischer beziehungsweise Papierform weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung nach § 77a Absatz 1 kann auf einzelne Gerichte und Behörden sowie auf einzelne Verfahren oder Verfahrensabschnitte beschränkt werden."


Artikel 21 Weitere Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zum 1. Januar 2036


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2036 IRG offen

In § 77a Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, das zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „und 497 der Strafprozessordnung sowie § 15 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung" durch die Wörter „sowie § 497 der Strafprozessordnung" ersetzt.


Artikel 22 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 ArbGG § 46c, § 46e, § 46h (neu), § 112

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 46c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Übersetzungen" ein Komma und das Wort „Anträge" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis." ersetzt.

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden."

2.
Dem § 46e werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen."

3.
Nach § 46g wird folgender § 46h eingefügt:

§ 46h Formfiktion

Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten, der als elektronisches Dokument nach § 46c bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde, so gilt die Willenserklärung als in schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen. Dies gilt auch dann, wenn die Ersetzung der schriftlichen Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist."

4.
§ 112 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen abweichend von den §§ 46c bis 46f bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 46c bis 46f in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 46e jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen."


Artikel 23 Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026


Artikel 23 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 ArbGG offen

§ 112 des Arbeitsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" gestrichen.

2.
§ 112 Absatz 4 wird aufgehoben.


Artikel 24 Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2036


Artikel 24 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2036 ArbGG offen

§ 112 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 23 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 25 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 25 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 SGG § 16, § 65a, § 65b, § 211

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 16 Absatz 5 werden nach den Wörtern „des Handelsgesetzbuchs" die Wörter „in der bis zum 24. April 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

2.
§ 65a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Übersetzungen" ein Komma und das Wort „Anträge" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis." ersetzt.

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung eines Beteiligten oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden."

3.
§ 65b wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Bundesbehörde oder auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden."

b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen."

4.
§ 211 wird wie folgt gefasst:

§ 211

(1) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 65a bis 65d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 65a bis 65d in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 65b jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Bundesbehörde oder auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden."


Artikel 26 Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026


Artikel 26 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 SGG offen

§ 211 des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 25 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.


Artikel 27 Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2036


Artikel 27 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2036 SGG offen

§ 211 des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 28 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


Artikel 28 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 VwGO § 55a, § 55b, § 177

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 55a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Übersetzungen" ein Komma und das Wort „Anträge" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis." ersetzt.

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung eines Beteiligten oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden."

2.
§ 55b wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Bundesbehörde oder auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden."

b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen."

3.
§ 177 wird wie folgt gefasst:

§ 177

(1) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 55a bis 55d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 55a bis 55d in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 55b jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Bundesbehörde oder auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden."


Artikel 29 Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2026


Artikel 29 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 VwGO offen

§ 177 der Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.


Artikel 30 Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2036


Artikel 30 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2036 VwGO offen

§ 177 der Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 31 Änderung der Finanzgerichtsordnung


Artikel 31 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 FGO § 52a, § 52b, § 162 (neu), §§ 162 bis 183

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 52a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Übersetzungen" ein Komma und das Wort „Anträge" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis." ersetzt.

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung eines Beteiligten oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden."

2.
§ 52b wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Bundesbehörde oder auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden."

b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen."

3.
§ 162 wird wie folgt gefasst:

§ 162

(1) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 52a bis 52d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 52a bis 52d in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 52b jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Bundesbehörde oder auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden."


Artikel 32 Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2026


Artikel 32 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 FGO offen

§ 162 der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 31 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.


Artikel 33 Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2036


Artikel 33 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2036 FGO offen

§ 162 der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 32 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 34 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 34 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 GVG § 191a

In § 191a Absatz 3 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 190) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „§ 130c der Zivilprozessordnung," die Wörter „§ 32c der Strafprozessordnung," sowie nach den Wörtern „§ 52c der Finanzgerichtsordnung" ein Komma und die Wörter „§ 110b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" eingefügt.


Artikel 35 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 35 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 RVG § 10

§ 10 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 365; 2024 I Nr. 165) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform."


Artikel 36 Änderung der Insolvenzordnung


Artikel 36 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 InsO § 5, § 8, § 28, § 174

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 34 Absatz 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Insolvenzverwalter haben ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorzuhalten und darin jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle Rechtsmittelentscheidungen, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen unverzüglich in einem gängigen Dateiformat zum elektronischen Abruf zur Verfügung zu stellen. Über das Gläubigerinformationssystem müssen auch die Dokumente zugänglich sein, die dem Insolvenzgläubiger nach § 8 Absatz 3 zugestellt wurden; sie sind besonders kenntlich zu machen."

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Dem Insolvenzgericht ist ein Zugang zur Ausübung der Aufsicht nach § 58 zu gewähren."

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Ist die Eigenverwaltung angeordnet, gilt Absatz 5 mit der Maßgabe, dass den Schuldner die Pflicht zur Verfügungstellung sämtlicher in das System einzustellender Informationen und Dokumente trifft; verfügt der Schuldner selbst nicht über ein geeignetes System, so kann die Gläubigerinformation über ein vom Sachwalter geführtes System bewerkstelligt werden."

2.
§ 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 der Zivilprozessordnung erfolgen."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Im Fall des Satzes 3 hat er die Zustellnachweise zu den Akten zu nehmen und einen Vermerk über die erfolgte Zustellung mit dem Zeitpunkt der Zustellung und mit der genutzten Adresse des Zustellungsadressaten unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen."

3.
Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Eröffnungsbeschluss hat den Hinweis darauf zu enthalten, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt."

4.
§ 174 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten."

b)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „in diesem Fall" durch die Wörter „in diesen Fällen" ersetzt.


Artikel 37 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung


Artikel 37 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 EGInsO Artikel 103n (neu)

Nach Artikel 103m des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird der folgende Artikel 103n eingefügt:

 
Artikel 103n Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 17. Juli 2024 eröffnet worden sind, sind § 5 Absatz 5 und § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 5 Absatz 6 und § 28 Absatz 4 der Insolvenzordnung sind auf diese Verfahren nicht anzuwenden.

(2) § 174 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Insolvenzordnung in der ab dem 17. Juli 2024 geltenden Fassung ist auch auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2024 eröffnet worden sind."


Artikel 38 Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes


Artikel 38 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 StaRUG § 20, § 21, § 41, § 45, § 84, § 85, § 86

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgt" ein Komma und die Wörter „sofern keine Formerleichterung vereinbart ist," eingefügt.

2.
§ 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

§ 20 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

3.
In § 41 Absatz 3 werden die Wörter „194 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „195 der Zivilprozessordnung; § 173 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt" ersetzt.

4.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Soll auf die Zustellung des vollständigen Restrukturierungsplans und der Anlagen verzichtet werden, hat der Antrag Angaben dazu zu enthalten, wie der elektronische Zugang zu diesen Dokumenten sichergestellt wird; insbesondere sind die den Betroffenen bereitzustellenden Zugangsdaten mitzuteilen."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Auf die Beifügung des vollständigen Restrukturierungsplans nebst Anlagen gemäß Absatz 3 Satz 2 kann verzichtet werden, wenn der Schuldner den elektronischen Zugriff auf diese Dokumente gewährleistet und der Geladene anhand der in der Ladung enthaltenen Zugangsdaten auf die Dokumente zugreifen kann. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Geladene die Übermittlung der schriftlichen Dokumente verlangen."

5.
§ 84 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht in einem Beschluss seine internationale Zuständigkeit und die Art des Verfahrens fest."

6.
§ 85 wird wie folgt gefasst:

§ 85 Besondere Bestimmungen

(1) Öffentlich bekannt zu machen sind die in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 genannten Angaben.

(2) Des Weiteren sind öffentlich bekannt zu machen:

1.
Ort und Zeit gerichtlicher Termine,

2.
die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten,

3.
die Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts nach § 37 Absatz 1 und 2,

4.
die Stabilisierungsanordnung nach § 49 Absatz 1, wenn sich diese gegen die Gesamtheit der Gläubiger richtet; wurde eine Stabilisierungsanordnung öffentlich bekannt gemacht, ist auch deren Aufhebung nach § 59 Absatz 1 oder Absatz 2 oder deren Beendigung nach § 59 Absatz 4 öffentlich bekannt zu machen,

5.
die sonstigen Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts nach § 72 Absatz 4 sowie nach § 81 Absatz 4 und 6, § 82 Absatz 1 und § 93 Absatz 4, jedoch ohne festgesetzte Stundensätze, ohne Honorar- und Vergütungsbeträge sowie ohne die Höhe der Auslagen,

6.
der Verlust der Wirkungen der Anzeige gemäß § 31 Absatz 4.

(3) Sobald eine Entscheidung, die eine von dem Restrukturierungsgericht öffentlich bekannt gemachte Entscheidung aufhebt oder abändert, Rechtskraft erlangt hat, hat das Restrukturierungsgericht auch die Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung öffentlich bekannt zu machen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Beschwerdegericht gemäß § 66 Absatz 4 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans anordnet.

(4) Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2, so ist eine Zustellung von Ladungen zu Terminen gegenüber Aktionären, Kommanditaktionären und Inhabern von Schuldverschreibungen nicht erforderlich. Unterbleibt die Zustellung von Ladungen nach § 45 Absatz 3, sind jedem Planbetroffenen auf dessen Verlangen die Ladung sowie der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen elektronisch zuzuleiten oder elektronisch zugänglich zu machen. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine börsennotierte Aktiengesellschaft, so ist § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 sind die vollständigen Beschlüsse und Entscheidungen nach § 81 Absatz 4 und 6, § 82 Absatz 1 und § 93 Absatz 4 in der Geschäftsstelle des Restrukturierungsgerichts zur Einsichtnahme auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen."

7.
In § 86 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Internet" die amtliche Fußnote „*) www.restrukturierungsbekanntmachung.de" eingefügt.


Artikel 39 Änderung der Strafaktenübermittlungsverordnung


Artikel 39 ändert mWv. 17. Juli 2024 StrafAktÜbV § 5, § 6

Die Strafaktenübermittlungsverordnung vom 14. April 2020 (BGBl. I S. 799) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden, so ist die Übermittlung der Akte auch auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 zulässig."

2.
In § 6 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.


Artikel 40 Änderung der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung


Artikel 40 ändert mWv. 17. Juli 2024 DokErstÜbV § 6

§ 6 der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 244), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Wortlaut wird Absatz 1.

2.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden, so ist die Übermittlung auch auf einem physischen Datenträger nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 zulässig."


Artikel 41 Änderung der Bußgeldaktenübermittlungsverordnung


Artikel 41 ändert mWv. 17. Juli 2024 BußAktÜbV § 5, § 6

Die Bußgeldaktenübermittlungsverordnung vom 6. April 2020 (BGBl. I S. 765) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden, so ist die Übermittlung der Akte auch auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 zulässig."

2.
In § 6 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.


Artikel 42 Änderung der Strafvollzugsgerichtsaktenübermittlungsverordnung


Artikel 42 ändert mWv. 17. Juli 2024 StVollzGerAktÜbV § 5, § 6

Die Strafvollzugsgerichtsaktenübermittlungsverordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 410) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden, so ist die Übermittlung der Akte auch auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 zulässig."

2.
In § 6 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.


Artikel 43 Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung


Artikel 43 ändert mWv. 17. Juli 2024 ERVV § 2, § 10, § 11, § 13, § 13a (neu)

Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „müssen" durch das Wort „sollen" ersetzt.

2.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Notarpostfachs" ein Komma und die Wörter „eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs" eingefügt.

b)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Notarpostfächer" ein Komma und die Wörter „besonderer elektronischer Steuerberaterpostfächer" eingefügt.

3.
In § 11 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „, das über Dienste validierbar ist, die über das Internet erreichbar sind" gestrichen.

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2" die Wörter „oder für Nutzer des Organisationskontos im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes durch ein nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung eingesetztes sicheres Verfahren" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Der Nutzer des Postfach- und Versanddienstes ist in ein sicheres elektronisches Verzeichnis einzutragen, soweit dies zum Betrieb des jeweiligen Postfach- und Versanddienstes erforderlich ist. In diesem Fall gilt § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend. Der Nutzer kann jederzeit die Löschung des Postfach- und Versanddienstes veranlassen."

5.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

§ 13a Datenverarbeitung

(1) Zur Auffindbarkeit und Adressierung eines Postfachinhabers dürfen folgende personenbezogene Daten im sicheren elektronischen Verzeichnis (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 und § 13 Absatz 3 Satz 1) gespeichert und aus dem Verzeichnis abgerufen werden:

1.
bei einer natürlichen Person:

a)
Vor- und Nachname,

b)
Anschrift,

c)
Staat,

d)
Nutzer-ID,

e)
Verschlüsselungszertifikat;

2.
bei einer juristischen Person:

a)
Name,

b)
Anschrift des Sitzes,

c)
Staat,

d)
Nutzer-ID,

e)
Verschlüsselungszertifikat.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im sicheren elektronischen Verzeichnis verantwortlich nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) sind die Stellen, in deren Auftrag das sichere elektronische Verzeichnis betrieben wird."


Artikel 44 Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes


Artikel 44 ändert mWv. 17. Juli 2024 TDDDG § 21

Dem § 21 Absatz 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet."


Artikel 45 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz


Artikel 45 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 EGGVG § 10

In § 10 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 116 Abs. 1 Satz 2, §§" die Angabe „117," eingefügt.


Artikel 46 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes


Artikel 46 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2024 BVerfGG § 23a, § 23c, § 23e

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 23a Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt:

„Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung eines Beteiligten oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden."

2.
§ 23c wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut des § 23c wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt."

3.
Dem § 23e Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sie können auch teilweise elektronisch geführt werden."


Artikel 47 Weitere Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026


Artikel 47 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 BVerfGG offen

§ 23c Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 46 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen, die durch einen Rechtsanwalt, durch einen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 vertretungsberechtigten Rechtslehrer, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronische Dokumente zu übermitteln."


Artikel 48 Weitere Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2036


Artikel 48 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2036 BVerfGG offen

§ 23c des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 47 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.


Artikel 49 Änderung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht


Artikel 49 ändert mWv. 17. Juli 2024 10. BVerfGGÄndG Artikel 2, Artikel 3



Artikel 50 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 10 tritt am 17. Juli 2025 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 4, die Artikel 3, 6 und 8 Nummer 4, die Artikel 9, 15, 18, 23, 26, 29, 32 und 47 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

(4) Die Artikel 4, 7, 10, 12, 16, 19, 21, 24, 27, 30, 33 und 48 treten am 1. Januar 2036 in Kraft.

(5) Die Artikel 36 bis 38 treten am 17. Juli 2024 in Kraft.

(6) Artikel 46 tritt am 1. August 2024 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Juli 2024.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann