(Translated by https://www.hiragana.jp/)
57. StVRÄndV Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (57. StVRÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen

-
das Bundesministerium für Digitales und Verkehr auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 8, 9 Buchstabe a und c, Nummer 15 und 16, auch in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 1 und 2, sowie des § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 2, des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 26a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) geändert worden sind und § 6 Absatz 3 und 4 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist,

-
das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 sowie des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 9 Buchstabe c, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1, des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 6 Absatz 6 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) geändert worden sind und § 6 Absatz 3 und 4 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist, hinsichtlich § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 9 Buchstabe c jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Elektromobilitätsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, dieser in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),

-
das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8, 15 Buchstabe b und Nummer 16, jeweils in Verbindung mit den Absätzen 4a und 6 Satz 5, sowie des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 9 Buchstabe c, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1, des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) geändert worden ist, § 6 Absatz 4a durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c und § 6 Absatz 6 Satz 5 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) eingefügt worden sind und § 6 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist, hinsichtlich § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 9 Buchstabe c auch in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, dieser in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176):


Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung


Artikel 1 ändert mWv. 11. Oktober 2024 StVO § 23, § 25, § 30, § 35, § 45, § 46, § 49, § 52, Anlage 2

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 23 Absatz 1c wird folgender Absatz 1d eingefügt:

„(1d) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t führt, hat sicherzustellen, dass bei einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h ein für das Kraftfahrzeug vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem eingeschaltet ist. Satz 1 gilt nicht

1.
beim Führen von Kraftfahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum dienen, bei denen vorderseitig montierte Anbauten die Funktion des Notbremsassistenzsystems dauerhaft beeinträchtigen und der Fahrende die Funktionsfähigkeit des Notbremsassistenzsystems aufgrund dieser Anbauten nicht herstellen kann,

1a.
beim Führen von Kraftfahrzeugen der Polizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, die aufgrund von Anbauteilen einen Überstand über die Kabinenfront hinaus aufweisen, die die Funktion des Notbremsassistenzsystems dauerhaft beeinträchtigen und der Fahrende die Funktionsfähigkeit des Notbremsassistenzsystems aufgrund dieser Anbauten nicht herstellen kann und

2.
während der Fahrzeugführung im Sinne des § 1a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes.

Satz 2 Nummer 1 und 1a gelten auch während Fahrten, die nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen."

2.
In § 25 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem kürzesten" durch das Wort „kurzem" ersetzt.

3.
§ 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 wird durch folgende Nummern 7, 8 und 9 ersetzt:

„7.
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden, wobei der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen ist,

8.
die Bundeswehr sowie die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse,

9.
die Truppen der Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie die von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse."

4.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundeswehr" die Wörter „und die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen" eingefügt.

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Bundeswehr und die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen gilt Satz 1 auch im Fall einer krisenhaften Entwicklung."

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Truppen der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie die von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit; von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen und diese Transportdienstunternehmen Sonderregelungen oder anderweitige Vereinbarungen bestehen."

5.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, darunter des Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird, hinsichtlich

a)
der Einrichtung von Sonderfahrstreifen und bevorrechtigenden Lichtzeichenregelungen für Linienbusse und

b)
der Bereitstellung angemessener Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr sowie für den Fußverkehr."

b)
Absatz 1b wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 2a wird wie folgt gefasst:

„2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit einem drohenden oder bestehenden erheblichen Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,".

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Anordnungen nach Satz 1 Nummer 2a sind auch auf Grundlage eines städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung zulässig, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird."

c)
Nach Absatz 1i wird folgender Absatz 1j eingefügt:

„(1j) Die Gemeinde kann bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 1i beantragen."

d)
Absatz 9 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c und kurzen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) auf Streckenabschnitten von bis zu 500 Metern zwischen zwei Tempo 30-Strecken,".

bb)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäusern,".

cc)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
Sonderfahrstreifen,".

dd)
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ee)
Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:

„9.
Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245),

10.
Fußgängerüberwegen (Zeichen 293)."

e)
Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Absatz 9 gilt nicht,

1.
soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen, und

2.
für Anordnungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7."

5a.
§ 46 Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorangestellt:

„1.
Ausnahmen von der Vorschrift, die Fahrbahn zu benutzen (§ 2 Absatz 1);".

b)
Die bisherige Nummer 1 wird zu Nummer 1a.

6.
In § 49 Absatz 1 Nummer 22 wird die Angabe „Absatz 1c" durch die Wörter „oder Absatz 1c, Absatz 1d Satz 1" ersetzt.

7.
Dem § 52 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Anordnungen im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a sind befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028, soweit die Sonderfahrstreifen zur Erprobung verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen hinsichtlich unterschiedlicher Mobilitätsformen angeordnet werden."

8.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15.1 eingefügt:

1 23
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
„15.1Zeichen 230
Zeichen 230 Ladebereich (BGBl. 2024 I Nr. 299 S. 4

Ladebereich
Ge- oder Verbot
1. Das Halten und Parken ist nur zum Be- und Entladen
von Fahrzeugen zulässig.
2. Das Be- und Entladen muss ohne Verzögerung
durchgeführt werden.
Erläuterung
Die Länge des Ladebereichs wird durch das am Anfang
der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn
weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am
Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der
Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch Markierung
gekennzeichnet."


a1)
In Nummer 19 Spalte 3 werden der Nummer 1 folgende Sätze angefügt:

„Dabei ist auf den Fußverkehr Rücksicht zu nehmen. Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit an den Fußverkehr anzupassen."

b)
Der Nummer 25 Spalte 3 wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
Zur Erprobung unterschiedlicher Mobilitätsformen (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a) darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen, welches die besondere Mobilitätsform näher bezeichnet, angezeigt ist."

c)
Der Nummer 28 Spalte 3 wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
Durch Zusatzzeichen können besondere Mobilitätsformen zu Erprobungszwecken (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a) befristet bis zum 31. Dezember 2028 vom Verkehrsverbot ausgenommen werden."


Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 2 ändert mWv. 11. Oktober 2024 FeV Anlage 13

Nummer 3.2.15 der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

laufende
Nummer
Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat
„3.2.15die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers 108, 109, 246.1, 247".



Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


Artikel 3 ändert mWv. 11. Oktober 2024 BKatV Anlage

Nach Nummer 108 der Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) geändert worden ist, wird folgende Nummer 109 eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„109Nicht sichergestellt, dass ein vorgeschriebenes
Notbremsassistenzsystem eingeschaltet ist
§ 23 Absatz 1d
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
100 €".



Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Oktober 2024.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Steffi Lemke