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Fassung § 1 BEPNStruktG a.F. bis 16.11.2006 (geändert durch Artikel 1 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2589)
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Änderung § 1 Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 16.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2589
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Anwendungsbereich


(Text neue Fassung)

§ 1 Geltungsbereich


vorherige Änderung

Die folgenden Bestimmungen gelten für

1. Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft betroffen sind,

2. Beamte der Deutschen Bundespost, die von Umstrukturierungsmaßnahmen der Deutschen Bundespost betroffen sind

und deshalb anderweitig verwendet werden sollen.




Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte

1. des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft betroffen sind,

2. bei einem der Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG (Aktiengesellschaft), die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind, und

3. der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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