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§ 8 BArchG Bundesarchivgesetz
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§ 8 - Bundesarchivgesetz (BArchG)

§ 8



Unterlagen, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegende Angaben über Verhältnisse eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, dürfen auch von anderen als in § 2 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen den zuständigen öffentlichen Archiven zum Zwecke der Archivierung angeboten und übergeben werden. Auf die Nutzung der Unterlagen sind diejenigen Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden, die für Unterlagen im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 gelten.

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Zitierungen von § 8 BArchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BArchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BArchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise
 
§ 11 BArchG
... die anderen als den in den §§ 8 und 10 genannten Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen, dürfen ...