Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.03.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 8 - Bundesarchivgesetz (BArchG)
G. v. 06.01.1988 BGBl. I S. 62; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 410
Geltung ab 15.01.1988; FNA: 224-8 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
Geltung ab 15.01.1988; FNA: 224-8 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
§ 8
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Unterlagen, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegende Angaben über Verhältnisse eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, dürfen auch von anderen als in § 2 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen den zuständigen öffentlichen Archiven zum Zwecke der Archivierung angeboten und übergeben werden. Auf die Nutzung der Unterlagen sind diejenigen Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden, die für Unterlagen im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 gelten.
Anzeige
Zitierungen von § 8 BArchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BArchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BArchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 BArchG
... die anderen als den in den §§ 8 und 10 genannten Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen, dürfen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3652/a51381.htm