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Fassung § 122 GWB a.F. bis 18.04.2016 (geändert durch Artikel 1 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203)
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Änderung § 122 GWB vom 18.04.2016

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§ 122 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung
§ 122 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 122 Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts


(Text neue Fassung)

§ 122 Eignung


vorherige Änderung

Ist der Auftraggeber mit einem Antrag nach § 121 vor dem Beschwerdegericht unterlegen, gilt das Vergabeverfahren nach Ablauf von zehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung als beendet, wenn der Auftraggeber nicht die Maßnahmen zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens ergreift, die sich aus der Entscheidung ergeben; das Verfahren darf nicht fortgeführt werden.



(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.

(2) 1 Ein Unternehmen ist geeignet,
wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. 2 Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,

2. wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,

3. technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

(3) Der Nachweis
der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

(4) 1 Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. 2 Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.