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Fassung § 168 GWB a.F. bis 18.04.2016 (geändert durch Artikel 1 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203)
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Änderung § 168 GWB vom 18.04.2016

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§ 168 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung
§ 168 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
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§ 168 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 168 Entscheidung der Vergabekammer


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(1) 1 Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. 2 Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.

(2) 1 Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. 2 Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. 3 § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(3) 1 Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. 2 Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. 3 Die §§ 61 und 86a Satz 2 gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)