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Fassung § 33a BVG a.F. bis 01.07.2018 (geändert durch Artikel 1 V. v. 12.06.2018 BGBl. I S. 840)
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Änderung § 33a BVG vom 01.07.2018

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§ 33a BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung
§ 33a BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 165
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 33a


(Text alte Fassung)

(1) 1 Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag von 82 Euro monatlich. 2 Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind im Sinne des § 33b Abs. 1 Satz 1 und der Absätze 2 bis 4 sorgen. 3 Steht keine Ausgleichsrente zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag von 100 Euro monatlich. 2 Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind im Sinne des § 33b Abs. 1 Satz 1 und der Absätze 2 bis 4 sorgen. 3 Steht keine Ausgleichsrente zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe:

a) Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Wegfall der Ausgleichsrente geführt hat.

b) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.

(2) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten den vollen Zuschlag, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023)