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Fassung § 4i EStG a.F. bis 01.01.2017 (geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000)
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Änderung § 4i EStG vom 01.01.2017

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§ 4i EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 4i EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 4i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4i Sonderbetriebsausgabenabzug


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1 Aufwendungen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft dürfen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit diese Aufwendungen auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit diese Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der inländischen Besteuerung unterliegen als auch nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in dem anderen Staat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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