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Änderung § 4i EStG vom 01.01.2017
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§ 4i EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 4i EStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000 |
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(Text alte Fassung) § 4i (neu) | (Text neue Fassung)§ 4i Sonderbetriebsausgabenabzug |
1 Aufwendungen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft dürfen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit diese Aufwendungen auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit diese Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der inländischen Besteuerung unterliegen als auch nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in dem anderen Staat. |
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